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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung der Reichsflagge durch einheimische Schiffe, sowie die Ausfertigung von Musterrollen und Passagierlisten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Führung der Reichsflagge durch einheimische Schiffe, sowie die Ausfertigung von Musterrollen und Passagierlisten.
  • Eintheilung der Gerichtsbezirke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
  • Ernennung von Gerichts-Beisitzern für das Jahr 1893 im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie während des Geschäftsjahres 1892.
  • Ermächtigung zur Ausübung standesamtlicher Befugnisse in Kaiser-Wilhelmsland für den Referendar Hasse.
  • Verordnung des Kaiserlichen Kommissars für Togo, betreffend das Lagern von Schießpulver in Klein-Popo und Umgegend. (Zusatzbestimmung.)
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Februar 1893.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 216 — 
Der Kapitän hat dieselbe in Gewahrsam zu nehmen. Der Name des einheimischen Schiffes sowie 
dessen Raumgehalt müssen am Heck in eingelegten und bemalten lateinischen Buchstaben angegeben sein; der 
oder die Anfangsbuchstaben seines Heimathshafens nebst der Registernummer des Nummerrverzeichnisses 
dieses Hafens sind in schwarzer Farbe auf die Segel zu drucken. 
8§5. Musterrollen. 
In dem Abgangshafen wird dem Kapitän seitens der Zollbehörde eine Musterrolle (Formular 2) 
ausgeantwortet. Dieselbe wird bei jeder neuen Ausreise des Schiffes oder spätestens nach Verlauf eines 
Jahres und in Gemäßheit folgender Bestimmungen erneuert: 
. Die Musterrolle muß bei der Abfahrt von der Behörde, die sie ausgeantwortet hat, ge- 
prüft sein; 
kein Schwarzer darf auf einem Schiffe als Matrose eingestellt werden, ohne daß zuvor von 
der Behörde ein Verhör mit ihm vorgenommen worden ist, um festzustellen, daß er ein freies 
Vertragsverhältniß eingeht; 
die Behörde soll darauf achten, daß die Zahl der Matrosen oder Schiffsjungen zum Tonnen- 
gehalt und zum Takelwerk der Schiffe nicht außer Verhälktniß stehe; 
die Behörde, welche die betreffenden Personen vor ihrer Abfahrt in Verhör genommen, soll 
dieselben in die Musterrolle eintragen, wo sie in der Weise aufzuführen sind, daß neben dem 
Namen eines Jeden eine allgemeine Beschreibung seiner Person vermerkt wird; 
um Unterschiebungen zu verhüten, können die Matrosen außerdem mit einer Unterscheidungs- 
marke versehen werden. 
d #— 
*P*äi5□(i( 
# 
§ 6. Passagierlisten. 
Wenn der Kapitän des Schiffes schwarze Passagiere einzuschiffen wünscht, so muß er davon der 
Zollbehörde Anzeige machen. Die Passagiere sollen in ein Verhör genommen und, wenn sich herausstellt, 
daß sie sich freiwillig eingeschifft haben, in ein besonderes Verzeichniß (Formular 3) eingeschrieben werden, 
welches neben dem Namen eines Jeden auch dessen Signalement aufweist und insbesondere die Größe und 
das Geschlecht angiebt. Kinder von Schwarzen dürsen als Passagiere nur dann zugelassen werden, wenn 
sie von ihren Eltern oder von Personen von notorischer Ehrenhaftigkeit begleitet sind. Bei der Abfahrt 
soll das Verzeichniß der Passagiere nach erfolgtem Aufrufe derselben von der vorerwähnten Behörde visirt 
werden. Wenn sich keine Passagiere an Bord befinden, soll dies in der Musterrolle ausdrücklich er- 
wähnt werden. 
5 7. Vorschriften beim Anlaufen von Häfen. 
In jedem Anlege= oder Bestimmungshafen soll der Kapitän des Schiffes bei der Ankunft der 
Zollbehörde die Musterrolle und nöthigenfalls die zuvor ausgestellten Verzeichnisse der Passagiere vorlegen. 
Die Behörde soll die an dem Bestimmungsorte angelangten oder in einem Anlegehafen sich aufhaltenden 
Passagiere kontroliren und ihre Ausschiffung in dem Verzeichniß vermerken. Bei der Abfahrt soll die Be- 
hörde abermals ihr Visa auf die Musterrolle und auf das Verzeichniß setzen und die Passagiere aufrufen. 
868. 
An der deutsch-ostafrikanischen Küsle und auf den anliegenden Inseln darf kein schwarzer Passagier 
außerhalb der Oertlichkeiten, wo eine Zollbehörde ihren Sitz hat, an Bord eines einheimischen Schiffes ein- 
geschifft oder ausgeschifft werden. Die Behörde hat der Ausschiffung beizuwohnen. 
Wenn Fälle von höherer Gewalt die Uebertretung dieser Bestimmungen veranlaßt haben sollten, 
soll der nächsten zuständigen Behörde Anzeige erstattet werden, damit dieselbe eine Prüfung vor- 
nehmen kann. 
5 9. 
Die Bestimmungen der §§ 5 ff. finden auch auf solche einheimische Schisse Anwendung, welche 
nicht unter deutscher Flagge fahren. 
§ 10. Vergünstigungen für Schiffe ohne Volldeck. 
Die Vorschriften der 88 5 ff. finden keine Anwendung auf Schiffe, welche kein Volldeck haben, 
deren Schiffsmannschaft sich höchstens auf zehn Personen beläuft und welche einer der beiden folgenden 
Bedingungen entsprechen: 
. ausschließlich dem Fischfang auf den Territorialgewässern nachgehen; 
2. den kleinen Küstenhandel zwischen den verschiedenen Hafenplätzen derselben Territorialmacht 
betreiben, ohne sich auf mehr als fünf Meilen von der Küste zu entfernen. 
Diese Schiffe sollen einen besonderen Erlaubnißschein (Formular 4) erhalten, welcher jedes Jahr 
zu erneuern ist und unter den im § 13 vorgesehenen Bedingungen widerrufen werden kann.
	        

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