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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
    Amtlicher Teil.
  • Verordnung über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst in den deutschen Schutzgebieten.
  • Allerhöchster Erlaß, betr. die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Beitritt für die deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbande zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. einen Notenwechsel zwischen dem Auswärtigen Amte und der Botschaft der Französischen Republik in Berlin vom 13./14. November 1908 über den Beitritt der deutschen Schutzgebiete und der französischen Kolonien zu der deutsch- französischen Übereinkunft, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien, vom 8. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 419 ff.).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausdehnung der Baupolizeiverordnung vom 12. September 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsverordnung vom 14. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Kreditgeschäfte Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Besteuerung der Wanderhändler.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Außerkurssetzung der Neuguinea-Münzen.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zur Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Eitapé für den Auslandsverkehr.
  • Bahnbau Lome-Atakpame.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
  • Abkommen, betr. Verwertung des Landbesitzes der South West Africa Company Ltd.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Heimbeförderung mittelloser Weißer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Anwerbung von Eingeborenen in Deutsch-Ostafrika (Anwerbeordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Rechtsverhältnisse eingeborener Arbeiter (Arbeiterverordnung).
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bekämpfung der Tierseuchen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Bekämpfung des Küstenfiebers.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh und Pferden.
  • Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausübung der Jagd im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der deutschen Kolonialgesellschaft „Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets".
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 374 20 
§ 11. Rinder, welche aus der Beobachtungsstation entlassen sind, dürfen nur mit der Eisen- 
bahn oder auf den öffentlich bekannt gegebenen Wegen transportiert werden. Können die Rinder 
auf diesen Wegen nicht zum Bestimmungsort gelangen, so ist der beabsichtigte Weg der örtlichen 
Verwaltungsbehörde mindestens 48 Stunden vor dem Abtrieb so genau anzugeben, daß die für nötig 
erachteten veterinärpolizeilichen Maßregeln getroffen werden können. 
Der Transport soll ohne Unterbrechung mit möglichster Beschleunigung stattfinden. 
§ 12. Erfolgt die Tötung der Schlachtrinder nicht innerhalb dreier Tage nach der Ent- 
lassung aus der Beobachtungsstation, so müssen die Tiere vom vierten Tage an bis zur Schlachtung 
in besonderen Umzäunungen gehalten werden. 
Ist die Weide innerhalb der Umzäunung verseucht, so kann die örtliche Verwaltungsbehörde 
anordnen, daß die Schlachtung spätestens am 12. Tage nach der Einstellung zu erfolgen hat. 
§ 13. Gebrauchsrinder sind nach der Ankunft am Bestimmungsorte 25 Tage lang im 
Stalle oder einer besonderen Umzäunung zu halten. Hieraus dürfen sie, wenn Erkrankungen oder 
Todesfälle vorkommen, auch nach Ablauf der Frist nur mit Erlaubnis der örtlichen Verwaltungs- 
behörde entfernt werden. 
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1, 3, 7, 8, 11 bis 13 und der 
auf Grund der vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung von der zuständigen Behörde und dem 
zuständigen Beamten erlassenen Anordnungen werden, sofern nicht nach sonstigen Strafgesetzen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafen bis zu 600 Rup. oder mit Haft bestraft. Auf die 
Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe erkannt werden. Gegen Eingeborene und ihnen 
rechtlich gleichgestellte Farbige finden die nach der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 
(Kol. Bl. S. 241) zulässigen Strafmittel Anwendung. 
§* 15. Die mit der Leitung der Viehbeobachtungsstationen beauftragten Tierärzte oder 
Beamten werden ermächtigt, innerhalb der Beobachtungsstationen veterinärpolizeiliche Anordnungen 
jeder Art zu treffen. 
§ 16. Die Verordnung gilt für das gesamte Schutzgebiet mit Ausnahme der Residenturen 
Urundi und Ruanda und tritt mit dem 1. Mai 1909 in Kraft. Mit demselben Tage wird die 
„Verordnung zur Bekämpfung des Küstenfiebers unter dem Rindvieh“ vom 12. Oktober 1905 (Amt- 
licher Anzeiger Nr. 26/05 ausfgehoben. 
Daressalam, den 27. Februar 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
  
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Transport von Rindvieh 
und Pferden. 
Vom 27. Februar 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hier- 
durch für das ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Der Transport von Rindvieh und Pferden aus den Bezirken Tanga, Wilhelmstal, 
Pangani, Bagamojo, Daressalam, Morogoro, Rufiyi, Kilwa und Lindi nach dem Innern des Schutz- 
gebiets ist nur mit Erlaubnis des Gouverneurs zulässig. 
§ 2. Soweit eine Eisenbahnverbindung besteht, hat der Transport von Rindvieh und 
Pferden mittels derselben stattzufin den. 
§ 3. Das Treiben von Rindvieh und Pferden über Land zu den Bahnstationen, nach den 
Küstenbezirken und nach den Grenzen des Schutzgebiets ist nur auf den von den örtlichen Verwaltungs- 
behörden bekannt gegebenen Wegen zulässig. 
§ 4. Verseuchte Transporte können zurückgehalten und bis zum Erlöschen der Seuche an 
bestimmten Orten auf Kosten und Gefahr des Besitzers eingestellt werden. 
§* 5. Rindvieh und Pferde, welche sich auf dem Transport befinden, dürfen bei ein- 
geborenen Viehbesitzern nicht eingestellt und mit deren Tieren nicht in Berührung gebracht werden. 
Der MWeidetrieb des Transportviehs ist nur auf einem ½ km breiten Streifen zu beiden Seiten des 
Weges gestattet. · 
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die bei 
Erteilung der in § 1 vorgesehenen Erlaubnis festgesetzten Bestimmungen werden, sofern nicht nach
	        

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