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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Wissenschaftliche Sendung aus Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

427 
strebungen zu Erleichterungen in dem Erwerb 
der Staatsangehörigkeit und zur Gleichstellung 
der Fremden mit den Einheimischen auf dem 
Privatrechtsgebiet und zum Verbot des Auswan- 
derns (Auswanderungsverbot Josephs II. 1768). 
In der Deutschen Bundesakte Art. 18 
sicherten die Fürsten und freien Städte den Unter- 
tanen der deutschen Bundesstaaten, aber nur 
diesen, das Recht zu: Grundeigentum außerhalb 
des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben, aus 
einem Bundesstaat in den andern, der sie erweis- 
lich als Untertanen annehmen will, frei wegzu- 
ziehen und dort in Zivil= und Militärdienst zu 
treten, ihr Vermögen ohne alle Nachsteuer aus 
einem Bundesstaat in den andern überzuführen. 
Die Nachsteuer= und Abzugsfreiheit sollte statt- 
finden ohne Unterschied, ob die Erhebung dieser 
Abgaben bisher dem landesherrlichen Fiskus, den 
Standesherren, den Privatberechtigten, Kom- 
munen oder Patrimonialgerichten zugestanden 
hatte. Das klarste Bild der vormärzlichen Rechts- 
anschauungen gewährt das beschränkt noch geltende 
Grundgesetz für das Herzogtum Sachsen-Alten- 
burg vom 29. April 1831. 
Die nicht in Geltung getretene Verfassung des 
Deutschen Reichs vom 28. März 1849 wollte 
jedem Deutschen das Reichsbürgerrecht verleihen, 
und zwar dergestalt, daß derselbe die ihm kraft 
dessen zustehenden Rechte in jedem deutschen Land 
sollte ausüben können. Jeder Deutsche sollte das 
Recht haben, an jedem Ort des Reichsgebiets 
seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegen- 
schaften jeder Art zu erwerben und darüber zu 
verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das 
Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. Kein deutscher 
Staat sollte zwischen seinen Angehörigen und 
andern Deutschen einen Unterschied im bürger- 
lichen, peinlichen und Prozeßrecht machen dürfen, 
welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzte. 
Die Auswanderungsfreiheit sollte von Staats 
wegen nicht beschränkt, Abzugsgelder sollten nicht 
erhoben werden. 
2. Das Aufenthaltsrecht der Reichs- 
angehörigen. Nach dem Vorgang der Ver- 
fassungen des Norddeutschen und des Deutschen 
Bundes schuf die Verfassung des Deutschen Reichs 
vom 16. April 1871 für die Inländer in ganz 
Deutschland ein gemeinsames Indigenat mit 
der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, 
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem 
andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln 
und demgemäß zum festen Wohnsit, zum Gewerbe- 
betrieb, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung 
von Grundstücken, zur Erlangung des Staats- 
bürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bür- 
gerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen 
wie der Einheimische zuzulassen ist. Seitdem be- 
steht unter den Angehörigen aller einzelnen Staaten 
des Deutschen Reichs politische und wirtschaftliche 
Freizügigkeit. Die Reichsangehörigkeit ist von der 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat ab- 
Aufenthaltsrecht usw. 
  
428 
hängig. Sie wird mit ihr erworben und erlischt 
mit ihrem Verlust. Nach dem Gesetz vom 1. Nov. 
1867 betr. die Freizügigkeit kann jeder Reichs- 
angehörige innerhalb des Reichsgebiets an jedem 
Ort sich aufhalten oder niederlassen, wo er eine 
eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu 
verschaffen imstande ist; er unterliegt dort den für 
die Einheimischen geltenden gesetzlichen Bestim- 
mungen und hat im Fall der Unterstützungs- 
bedürftigkeit Anspruch auf vorläufige Unterstützung. 
Alle besondern Aufenthaltsbeschränkungen sind 
aufgehoben. Wegen des Anzugs darf eine Ab- 
gabe nicht erhoben, zu den Gemeindesteuern kann 
ein neu Anziehender erst nach einem längeren als 
dreimonatigen Aufenthalt herangezogen werden. 
Zur Abweisung eines neu Anziehenden ist die Ge- 
meinde nur dann befugt, wenn sie nachweisen 
kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, 
um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Ange- 
hörigen den notdürftigen Lebensunterhalt zu ver- 
schaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem 
Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu 
verpflichteten Verwandten erhält. Die Besorgnis 
vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde- 
vorstand nicht zur Zurückweisung. Doch kann die 
Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden, wenn 
sich nach dem Anzug die Notwendigkeit einer 
dauernden öffentlichen Unterstützung offenbart, 
bevor der neu Anziehende an dem Aufenthalts- 
ort einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) 
erworben hat. Durch das Reichsindigenat der 
Reichsangehörigen werden jedoch andere Rechts- 
verhältnisse, namentlich die Staats= und Gemeinde- 
angehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die Teil- 
nahme an den Gemeindenutzungen, das Wahl- 
recht zu den Landtagswahlen, nicht begrün- 
det, sofern nicht nach den Landesgesetzen durch 
einen längere Zeit hindurch fortgesetzten Aufent- 
halt das Heimatsrecht (Gemeindeangehörigkeit) 
erworben wird. In Bezug auf den Erwerb der 
Staatsangehörigkeit ist dabei bestimmt, daß jeder 
Angehörige eines jeden deutschen Staates in jedem 
andern deutschen Staat, in welchem er seine 
Niederlassung bewirkt, die Aufnahme als Staats- 
bürger verlangen kann. Kein Staat darf sich 
gegen die Mitglieder der übrigen Staaten ab- 
schließen oder ihre Aufnahme an lästige Bedin- 
gungen, Einzugsgelder, Gebühren u. dgl. knüpfen. 
Für die privatrechtliche Rechts= und Handlungs- 
fähigkeit des einzelnen ist weder die Landes= noch 
die Reichsangehörigkeit von Bedeutung, sie ist 
von diesen unabhängig; aber die öffentlich-recht- 
lichen Befugnisse sind von beiden abhängig. Die 
politischen Rechte im Reich stehen jedem Deut- 
schen, diejenigen im einzelnen Staat, insbesondere 
das Landtagswahlrecht, nur dem Staatsbürger 
in seinem Staat zu. In betreff der andern Wahl- 
rechte ist die Gesetzgebung in den einzelnen deut- 
schen Staaten verschieden. 
Für Reichsangehörige ist durch Gesetz vom 
12. Okt. 1867, betr. das Paßwesen, zum
	        

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