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Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Gründung des Deutschen Ordenstaates in Preußen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Full text

25 
langte seine Stellung als geistlicher Fuͤrst, wenn auch noch nicht ihre 
thatsächliche Vollendung, doch ihre volle Bestimmtheit. 
Aus den beiden Entscheidungen des Papstes tritt uns die Ge- 
stalt, in welcher Preußen den christlichen Staaten Europa's sich an- 
schließen sollte, in deutlichem Bilde entgegen. Wie im deutschen 
Reiche, von der Nordsee bis an den Fuß der Alpen, viele und 
nicht die unansehnlichsten Länder in ihren Bischöfen und Erzbischöfen 
zugleich auch ihre weltlichen Hemscher erkannten, so sollte auch Preußen 
ein geistliches Fürstenthum werden, und Christian es als Erzbischof 
regieren. So hatte es der Papst, in der Ueberzeugung, daß es 
Preußen zum Heile gereiche, daß Niemandes Rechte dadurch beein- 
trächtigt würden, und daß Niemand so gerechten Anspruch auf Preu- 
ßens Besitz habe, wie Christian, feierlich festgesetzt. 
Christian's ganze Thätigkeit galt nun der Verwirklichung der für 
vera et perpetua proprietate possidendam. Cod. Pruss. I. 25. (Das Rela- 
tivum que anders, als allgemein, von den terris Pruzie zu verstehen, ist 
unzulässig vgl. Voigt, Gesch. Pr.'s II, 228. Anm. 1.). Ferner hat der deut- 
sche Orden, durch seine Bevollmächtigten, diese Schenkung angenommen und 
ist dadurch der Erklärung als einer von ihm für wahr erkannten 
beigetreten; er, der mit dem Bischofe eben im heftigsten Streite lag, hat dies 
sicher nicht gethan, bevor er sich auf's Unwidersprechlichste von dem Vorhandensein 
der Urkunde überzeugt hatte. Wir haben also das Zeugniß Derjenigen, bei welchen 
wir, nächst dem Versasser, dem Papste, die sicherste Kenntniß annehmen dürsen, das 
des Bischoss, dem sie gehörte, und das des Ordens, der ihre Existenz nicht wünschte. 
— Die Zeit, in welcher sie versaßt worden, zu bestimmen, fehlt cs an besonderm 
Anhaltspunkten; am wahrscheinlichsten aber und am ungezwungensten wird sie, 
aus den oben entwickelten Gründen, mit der ihr sachlich parallelen Vollmacht, welche 
sich auf die kirchliche Organisation bezog, verbunden. — Wer sich hier darüber 
wundern wollte, wie doch der Papst auch das noch unbekehrte Land schenken könne, 
käme bei der 1234 Statt findenden Schenkung an den Orden (Cod. Pruns. I, 
n. 35.) in denselben Fall. — Diese ganze Sachlage ist zu klar, zu wohl begründet, 
als daß die Anmaßung des Herzogs vom Jahre 1230, Preußen gehörc ihm, auch 
nur ein Bedenken dagegen erwecken könnte. Wir werden die Urkunde des Herzoge 
an ihrer Stelle genau prüsen, und begnügen uns hier damit, auf seine Behauptung, 
Löbau gehöre ihm ebenfalls (Cod. Pr. I, 51.), hinzuweisen. Wir wissen, wem diese 
bandschaft gehörte.
	        

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