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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Title page
  • Mitarbeiterliste.
  • Index
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Full text

Anstaltsvormund — Anstiftung. 99 
schaft, München 08, J. Schweitzer; Rebeillard Les 
enfants assist£s, Paris 08, Dunod et Pinat; Die Kommen- 
tare z. Einf-B, besonders Planck, Staudinger; die 
Kommentare und Handbücher über FE u. ZwE: Asch- 
rott, Schmitz, „noelle Wittig Gordan- Leh- 
mann-Niese, d. Pftordten (be yr), Beicher 
Wien 08, Manz), Landsberg (Berlin 08, Rothschild); 
je Kommentare x. Ausf- B, besonders Crusen (Preußen), 
Molitor (Elsaß). — Horion Die Abgrenzung der Befug- 
nisse v. ProvVerband, VormGericht, Vater und Vormund 
usw während der FE, Gruchots Beitr 47 67. — Die weitere 
Literatur siehe unter Berufsvormundschaft Landsberg. 
Anstaltsvormund (Bayern). Durch 
Anordnung der zuständigen Staatsmini- 
sterien kann bestimmt werden, daß der 
Vorstand einer unter staatlicher Verwal- 
tung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- 
oder Verpflegungsanstalt die Rechte und 
Pflichten eines Vormundes für die zur Er- 
ziehung oder zur Verpflegung in die An- 
stalt aufgenommenen Minderjährigen hat. 
Der Vorstand bleibt Vormund bis zur 
Volljährigkeit des Mündels; er ist be- 
freiter Vormund. Ein Gegenvormund ist 
nicht zu bestellen. Der Vorstand hat aber 
keinen Rechtsanspruch auf die Vormund- 
schaft. Das Vormundschaftsgericht kann 
einen anderen Vormund bestellen. 
Einf-B 186: Ausf-B 100; Oertmann Bayer Landes- 
privatrecht 143. Ungewitter. 
Anstand s. Jagdrecht(-Ausübung) ; 
stille Jagd. 
Ansteckende Krankheiten s. Seu- 
chengesetzgebung. 
Anstiftung. I. Als Anstifter wird be- 
straft, wer einen anderen zu der von ihm 
begangenen strafbaren Handlung durch 
Geschenke oder Versprechen, durch Dro- 
hung, durch Mißbrauch des Ansehens 
oder der Gewalt, durch absichtliche Her- 
beiführung oder Beförderung eines Irr- 
tums oder durch andere Mittel vorsätz- 
lich bestimmt hat, S 48. 
Der Anstifter ist nicht zu verwechseln 
mit dem intellektuellen oder mittelbaren 
Täter. Bei der A ist Voraussetzung die 
Begehung der strafbaren Handlung; eine 
Anstiftung zum Versuche ist nicht mög- 
lich. Gleichwohl wird wegen A auch 
dann gestraft, wenn die Tat im Versuchs- 
stadium stecken bleibt. Eine versuchte 
A wird nicht als A bestraft. — Bei der in- 
tellektuellen Urheberschaft ist Versuch 
möglich, auch wenn die strafbare Hand- 
lung nicht durchgeführt wird. Derjenige, 
dessen sich der intellektuelle Urheber be- 
dient, weiß nicht, daß es sich um eine 
strafbare Handlung handelt. Nur der in- 
tellektuelle Urheber wird bestraft. 
Zu beachten ist, daß das Gesetz in ein- 
zelnen Fällen das Unternehmen der Ver- 
leitung unter Strafe gestellt hat, um in 
  
einem solchen Falle eine Bestrafung auch 
dann eintreten zu lassen, wenn die straf- 
bare Handlung nicht vollendet wird. So 
wird Verleitung zum Meineide bestraft, 
auch ohne daß der Meineid ausgeschwo- 
ren wird. Dagegen wird Anstiftung zum 
Meineide nur dann bestraft, wenn der 
Meineid als solcher verübt ist. 
II, In S 49a sind gewisse vorbereitende 
Handlungen mit Strafe bedroht (Du- 
chesne-Paragraph). Strafbar macht sich: 
1. wer einen anderen zur Begehung eines 
Verbrechens oder zur Teilnahme an einem 
Verbrechen auffordert; — 2. wer eine 
solche Aufforderung annimmt; — 3. wer 
sich zur Begehung eines Verbrechens 
oder zur Teilnahme an einem Verbrechen 
erbietet; — 4. wer ein solches Erbieten 
annimmt. 
Jedoch gehört zur Vollendung des Tat- 
bestandes, daß das lediglich mündlich aus- 
gedrückte Auffordern oder Erbieten sowie 
die Annahme eines solchen nur dann be- 
straft wird, wenn die Aufforderung oder 
das Erbieten an die Gewährung von Vor- 
teilen irgendwelcher Art geknüpft wor- 
den ist. 
Die Bestrafung ist im Gesetze folgen- 
dermaßen geordnet: 
1. Es gibt Fälle, in denen das Gesetz 
ohnedies eine Strafe androht, d. h. alle 
diejenigen Fälle, in denen das Auffordern 
oder das Sicherbieten zu strafbaren Hand- 
lungen an sich unter Strafe gestellt ist. 
2. In den übrigen Fällen soll folgender- 
maßen bestraft werden: 
a. Wenn das Verbrechen mit dem Tode 
oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe 
bedroht ist, dann soll Gefängnisstrafe 
nicht unter 3 Monaten eintreten. 
b. Wenn das Verbrechen mit einer ge- 
ringeren Strafe bedroht ist, dann soll Ge- 
fängnis bis zu 2 Monaten oder Festungs- 
haft von gleicher Dauer eintreten. 
c. Neben der Gefängnisstrafe kann auch 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht 
erkannt werden. 
Die Einführung des S 49a ist auf fol- 
genden Fall zurückzuführen: Der Kupfer- 
schmied Duchesne in Brüssel erbot sich 
gegenüber dem Jesuitenprovinzial von 
Belgien, Bismarck zu ermorden. Der Pro- 
vinzial gab diese Nachricht an den Erz- 
bischof Hippolyte in Paris weiter. S 49a 
ist nachgebildet der belgischen loi conte- 
nant des dispositions p@nales contre les 
7°
	        

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