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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verleihung besonderer Rechte an die Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft seitens des Bundesrathes. [Nebst „Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag"]
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend die Kriegsflagge.
  • Verleihung besonderer Rechte an die Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft seitens des Bundesrathes. [Nebst „Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag"]
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 428 — 
andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor · Gericht zu klagen 
und verklagt zu werden. 
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag. 
Unter dem Namen „Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft“ wird eine Gesellschaft errichtet, welche ihren 
Siß und ihren ordentlichen Gerichtsstand in Berlin hat. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 
Der Zweck der Gesellschaft ist, in Ostafrika, vornehmlich in Usambara, 
Grundbesitz zu erwerben und zu verwerthen, Land= und Plantagenwirthschaft, namentlich Kassec- 
plantagen, auch gewerbliche Unternehmungen und Handelsgeschäfte, welche damit in Ver- 
bindung stehen, 
zu betreiben. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zunächst auf 250 000 Mark feftgesetzt und in 1250 Antheile 
zu je 200 Mark getheilt. Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Namen. Ueber die Namen 
der Mitglieder ist von der Direktion ein Antheilsbuch zu führen. 
Die Zeichner der Antheile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Die 
Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können 
an auf Theilung klagen. Die Uebertragung der Antheilscheine ist nur mit Bewilligung der Direktion 
gestattet. 
Sind Antheile und andere von der Gesellschaft ausgefertigte Dokumente beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel 
obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des An- 
theilsbesitzers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer in diesem Fall ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Antheile oder Interimsscheinc 
an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der Letz- 
teren zulässig. 
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegen- 
heilen derselben, einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern. — 
Dieselbe führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht satzungsgemäß der Aufsichtsrath oder die Haupt- 
versammlung mitzuwirken hat. 
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Direktion kcine rechtliche Wirkung. 
Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sieben und höchstens neun von der Hauptversammlung 
zu wählenden Mitgliedern. - 
Der Aufsichtsrath überwacht die gesammte Geschäftsführung. Er kann jederzeit von der Direktion 
Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von 
ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der 
Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. 
Die Hauptversammlung, regelmäßig konstituirt, vertritt die Gesammtheit der Gesellschaftsmitglieder. 
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antheil zu einer Stimme. 
In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats Juni statt. 
Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen: - 
a) wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen Gesell- 
schaft oder die Umwandelung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist; 
b) wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den dritten Theil der Antheile besitzen, die Ein- 
berufung fordern und der Direktion zur Vorlage an die Hauptversammlung einen formulirten 
Antrag einreichen, welcher innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; 
c) wenn der Aussichtsrath aus besonderem Anlaß die Einberufung beschließt. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen Aus- 
schuß zur Superrevision zu ernennen. 
Sie ist berechtigt, über die Geltendmachung der Verantworklichkeit der Mitglieder der Direktion 
oder des Aufsichtsraths gegen die Gesellschaft und über die zu diesem Zwecke einzuleitenden Schritte Be- 
schlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. 
Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche 
nicht durch die Satzung der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist, insbesondere: 
a) über die Aufnahme von Anleihen; 
b) über Aenderungen und Ergänzungen der Sahungen, insbesondere Aenderungen und Er- 
weiterungen des Zwecks der Gesellschaft.
	        

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