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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Volume count:
4
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den Deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mittheilungen von der Station Yaunde.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den Deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Mittheilungen von der Station Yaunde.
  • Grundbuchregulierung in Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zu Nr. 20 des „Deutschen Kolonialblattes", IV. Jahrgang.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 472 — 
Küste kommenden schwarzen Händler geködtet und 
ausgeraubt haben; diese Angelegenheit ist bis heute 
noch nicht beendet, und wird in nächster Zeit die 
Nothwendigkeit, die Leute zu strafen, an uns heran- 
treten. 
Die Voghe Velinghe sind nahe Nachbarn der 
Station, es ist jedoch Herrn Zenker bis jetzt nicht 
möglich gewesen, den oder die Raubmörder festzu- 
zunehmen und zu bestrafen. 
Die Station ist nach meinem Dafürhalten mit 
einer Besatzung von 20 Polizeisoldaten auch gegen 
ernstliche Angriffe gesichert, da für das Maxim= 
gewehr und die Schnellfenerkanone genügend Muni- 
tion vorhanden ist, und auch eine Anzahl Gewehre 
in Reserve zur Verfügung stehen. 
Für die Anwerbung von Jaundeleuten als Ar- 
beiter sind zur Zeit die besten Aussichten vorhanden.“ 
Da der Bericht des Lewonig vom 7. August 
datirt, dürfte zur Zeit mit Errichtung der neuen 
Station bereits begonnen sein. 
Grundbuchregulirung in Kamerun. 
Einem Berichte des stellvertretenden Kaiserlichen 
Gouverneurs von Kamerun zufolge ist die Grund- 
buchregulirung im Bezirk Kamerun zum größten 
Theil vollendet, die des Bezirks Viktoria begonnen. 
Die Arbeit leitete bisher der beim Gounvernement 
beschäftigte Assessor Wehlau, unterstützt vom Gonver= 
nementssekretär Müller. Nach der Rücklehr des 
Ersteren nach Deutschland wird Assessor Riebow 
die Grundbuchregulirung fortsetzen. 
  
Togo. 
Schulnachrichten aus Togo. 
Der Schulplau für die Schule in Togo weist 
45 Ferientage auf und zwar 12 Tage zu Weihnachten, 
3 Tage zu Ostern und 30 Tage zu dem im Spät- 
herbst dort stattfindenden großen Block-Christmeß- 
feierlichkeiten. Letztere dauern etwa 4 Wochen, und 
würde es während dieser Zeit doch nicht möglich sein, 
die Kinder in der Schule zu halten. 
Mit dem Unterricht in der neuen, insbesondere 
der deutschen Geschichte wird Lehrer Köbele im 
dritten Schuljahre beginnen, doch werden auch einige 
Erzählungen aus der alten Geschichte in dem neuen 
Lesebuch Platz finden. 
Der genannte Lehrer hat jetzt auch mit dem 
Unterricht in der Landessprache begonnen und hofft 
im gächsten Jahre eine landessprachliche Fibel in 
Druck geben zu können. Als deutsche Fibel soll die 
neue Ausgabe der Christallerschen benutzt werden. 
Lehrer Köbele arbeitet gemeinsam mit den Lehrern 
  
Kameruns auch bereits an der Herstellung eines 
deutschen Lesebuchs geschichtlichen, geographischen und 
wissenschaftlichen Inhalts. 
Deutsch-Südwelkafrika. 
Beginn der Besledelung des südlichen Namaqualandes. 
Das Kharaskhoma-Syndikat, welches gewisse 
Land= und Bergbauberechtigungen in den Gebieten 
der Bondelzwarts, der Veldschoendragers und von 
Zwartmodder besitzt, hat mit der Besiedelung dieses 
Theils des südwestafrikanischen Schutzgebietes be- 
gonnen. Der an Ort und Stelle befindliche Direktor 
des Syndikats Mr. Gibson hat unter Berüäcksichti- 
gung der Erfahrungen, die mit der Kolonisation 
ähnlicher Landstrecken in Südafrika gemacht worden 
sind, einen Besiedelungsplan aufgestellt, der auf einer 
öffentlichen Versammlung zu Warmbad am 22. Mai 
d. Is. die Zustimmung der dortigen Europäer und 
Eingeborenen gefunden hat. Den Europäern, die 
bisher ohne jeden Rechtstitel die Ländereien des 
Syndikats als Viehweide benutzten, soll eine billige 
Berücksichtigung zu Theil werden. Diesen Leuten 
sollen fortan Weideberechtigungen ertheilt werden 
und zwar entweder 
1. allgemein für unokkupirtes Land unter Aus- 
schließung gewisser Distrikte, oder 
2. für eine genau abgegrenzte Fläche, die mit Ge- 
nehmigung des Syndikats ausgesucht werden soll. 
Die für Weideberechtigungen monatlich zu zahlen- 
den Taxen sind, wie folgt, festgesetzt: 
für Rindvieh 4 Pence pro Stück, 
für Pferde, Maulesel und Esel 3 Pence pro Stück, 
für Schafe und Ziegen afrikanischer Rasse 2 Schilling 
6 Pence pro 100 Stick, 
für Wollschafe und Mngoraziegen 1 Schilling 
6 Pence pro 100 Stück. 
Wenn die Weideberechtigung für eine bestimmte 
Fläche ertheilt ist, verpflichtet sich das Syndikat, 
diese Fläche, nachdem sie vermessen und abgesteckt 
worden ist, dem Nutzungsberechtigten zu einem von 
Sachverständigen festzusetzenden Preise zu verkaufen. 
In diesem Falle hat der Käufer die Verpflichtung 
zu übernehmen: 
1. die Vermessungskosten, die einen vorher zu ver- 
einbarenden Betrag nicht übersteigen dürfen, 
zu tragen. 
2. Innerhalb einer Frist von 18 Monaten ein 
ordentliches Stein= oder Backsteinhaus mit einem 
aus dauerhaftem Material herzustellenden Dache 
zu errichten. Das Haus soll einen Werth von 
mindestens S 100 haben. 
3. Bei Abschluß des Vertrages 10 Prozent des 
Kauspreises und 12 Monate später weitere 
10 Prozent zu bezahlen.
	        

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