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Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 23 des „Deutschen Kolonialblattes", IV. Jahrgang.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Zwei Denkschriften, betreffend Deutsch-Ostafrika und das südwestafrikaniische Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Denkschrift, betreffend das südwestafrikanische Schutzgebiet unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Oktober 1892 bis zum 30. September 1893.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Beilage zu Nr. 23 des „Deutschen Kolonialblattes", IV. Jahrgang.
  • Zwei Denkschriften, betreffend Deutsch-Ostafrika und das südwestafrikaniische Schutzgebiet.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Denkschrift, betreffend Deutsch-Ostafrika.
  • Denkschrift, betreffend das südwestafrikanische Schutzgebiet unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Oktober 1892 bis zum 30. September 1893.
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 32 
Ingenieur Fleck von dem Häuptling Andreas 
Lambert verliehenen, auf L. v. Lilienthal über- 
gegangenen Konzession zur Aufsuchung von Mine- 
ralien im Khauasgebiet eingebracht worden. Die 
aus diesen Konzessionen abgeleiteten Rechte sind, so- 
weit sie sich auf den Bergbau beziehen, unter ge- 
wissen Einschränkungen und unter Vorbehalt wohl- 
erworbener Rechte Dritter bestätigt worden. Die 
Gesellschaft hat ihre Thätigkeit damit begonnen, 
einen Sachverständigen zur Erforschung der Gebiete 
ihrer zukünftigen Thätigkeit nach Südwestafrika zu 
entsenden. . 
Deutsche Kolonialgesfellschaft. 
Obgleich keine Erwerbsgesellschaft, nimmt die 
Deutsche Kolonialgesellschaft fortgesetzt lebhaften, 
dankenswerthen Antheil an der Förderung der wirth- 
schaftlichen Interessen des Schutzgebietes. Ins- 
besondere hat sie sich im vergangenen Jahre ver- 
dient gemacht durch Schaffung direkter Dampfer- 
verbindung zwischen dem Schutzgebiet und dem 
Heimathlande, durch Unterstützung des Siedelungs- 
unternehmens, durch Versuche zur Verbesserung der 
südwestafrikanischen Viehrassen und durch Entsen- 
dung einer Kapazität auf veterinär-wissenschaftlichem 
Gebiet zur Erforschung der dort herrschenden Vieh- 
seuchen. 
Verwaltung und Rechtspflege. 
Kommissariat. 
Die unmittelbare Einwirkung der in den Händen 
eines Kaiserlichen Kommissars ruhenden Verwaltung 
des Schutzgebietes beschränkt sich zur Zeit vornehmlich 
auf das Hereroland und das Gebiet der Bastards. 
Die etatsmäßige Stelle des Kommissars ist nicht be- 
setzt. Mit der Wahrnehmung der Geschäfte desselben 
ist der Führer der Schutztruppe, der seitherige Haupt- 
mann v. Frangois, der nach der siegreichen Er- 
stürmung von Hornkranz zum Major befördert 
worden ist, betraut. Als Vertreter des Kommissars 
in Behinderungsfällen fungirte der Regierungassessor 
Köhler, der zugleich die Gerichtsbarkeit erster In- 
stanz ausübt. Die Verwaltung regelt unter Anderem 
die Einfuhr von Waffen, Munition und Spirituofen, 
die Ausübung der Jagd und die Absperrungs= 
maßregeln bei Viehkrankheiten. Die Geschäfte der 
Ortspolizei von Groß= und Klein-Windhoek werden 
von einem Offizier der Schutztruppe wahrgenommen. 
Unter den im vergangenen Jahre erlassenen Ver- 
ordnungen sind die folgenden hervorzuheben: 
Nach der Verordnung vom 13. März 1893, 
betreffend die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen 
Getränken, ist zur Einfuhr von Spirituosen in das 
Schutzgebiet die schriftliche Erlaubniß des Kom- 
missariats erforderlich. Wer mit Bier, Wein oder 
Branntwein Handel treiben will, hat einen Lizenz= 
schein gegen Entrichtung einer jährlichen Gebühr zu 
lösen. Die von dem Kommissar in jedem einzelnen 
Falle und für jedes Jahr besonders festzusetzende 
  
  
— 
Gebühr wird unter Zugrundelegung der von der 
Brüsseler Generalakte festgesetzten Beschränkungen 
nach dem muthmaßlichen Jahresumsatze des Händlers 
in der Weise berechnet, daß für jeden Hektoliter von 
50 Grad Alkoholgehalt 12 Mk. in Ansatz gebracht 
werden. Der Mindestbetrag der Lizenzgebühr beläuft 
sich auf 300 Mk. jährlich. Eine unter dem 1. August 
1893 erlassene Verordnung, betreffend den Geld- 
verkehr bei den öffentlichen Kassen des Schutzgebiets, 
bestimmt, daß bei Zahlungen, die in englischem 
Gelde geleistet werden, das Pfund Sterling nur zum 
Werthe von 20 Mk. und der Schilling zum Werthe 
von 1 Mk. von den Kassen angenommen werden. 
Die Verordnung ist dadurch veranlaßt worden, daß 
zur Einschränkung der kostspieligen und umständ- 
lichen Beschaffung des Geldbedarfs durch Wechsel- 
ziehung auf Kapstadt deutsche Reichsmünzen, und 
zwar 200 000 Mk. in Silber und 1000 Mk. in 
Nickelmünzen nach dem Schutzgebiet eingeführt worden 
waren. 
Gerichtsbehörde. 
Die Geschäfte der Gerichtsbehörde waren nur 
von geringem Umfange. In Zivilprozeßsachen wurde 
im vergangenen Jahre 14 mal, in Strafprozeßsachen 
7mal verhandelt. 
Bergbehörde. 
Die Kaiserliche Bergbehörde hat seit dem August 
in der Person des Bergreferendars Duft einen Vor- 
steher erhalten. Die Thätigkeit derselben wurde vor- 
zugsweise durch die Prüfung der Minenkonzessionen 
im Süden des Schutzgebietes in Anspruch genommen. 
Daneben war der Vorsteher die bergbauliche Er- 
forschung des Schutzgebiels nach Kräften zu fördern 
bestrebt. 
Nostagentur. 
Zur Zeit besteht nur eine Postagentur in Wind- 
hoek, die in der Zeit vom 1. September 1892 bis 
31. August 1893 6307 Briefe und 4717 Duuck- 
sachen befördert hat. Seit Anfang dieses Jahres ist 
ein Yostpacketdienst in der Weise eingerichtet, daß 
ein Austausch von Postpacketen ohne Werthangabe 
bis zum Gewicht von 3 Kilogramm zwischen Deutsch- 
land und der Postagentur stattfindet. Zur Be- 
förderung der Packete zwischen der Küste und Wind- 
hoek sind zeitweilig Kameele verwandt worden. 
Missionswesen. 
Die beiden im Schutzgebiete thätigen Missionen, 
die Rheinische und die Finnische Mission, entfalten 
fortgesetzt eine segensreiche Thätigkeit. Die Zahl 
der Missionare ist um drei vermehrt worden, von 
denen zwei im Hererolande und einer im Namagqua-= 
lande stationirt worden find. Der heilsame Einfluß, 
den die Missionen auf die Eingeborenen gewonnen 
haben, kommt, wie dankbar anerkannt werden muß, 
auch der Verwaltung des Schutzgebiets zu Gute.
	        

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