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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

Gipfelpunkt der Menschenliebe. Würden die Sklaven 
nach ihrer Befreiung, wie es nicht selten zu geschehen 
pflegt, in der Nachbarschaft der Station angesiedelt 
und dort als Arbeiter verwendet, so lebten sie nicht 
weniger in der Verbannung, als wenn sie in den 
Fesseln der Araber die Küste erreicht hätten. 
Das energische Vorgehen unserer Beamten habe 
denn auch bewirkt, daß die deutsch -ostafrikanische 
Küste von den Sklavenhändlern am liebsten gemieden 
werde. Zu verschiedenen Malen haben sich gefangene 
Sklavenhändler mit Bedauern dahin geäußert, daß 
die deutsche Küste von Ostafrika jetzt für den Stlaven- 
handel ein gefährliches Gebiet sei, da die Karawanen 
abgefangen, die Sklaven befreit und die Händler 
aufgehängt oder zu Freiheitsstrafen verurtheilt würden. 
Am 15. April fand in der Anstalt der Gesellschaft 
für innere und äußere Mission die Einsegnung eines 
weiteren Sendlings Ruppert statt, der am 7. Mai 
von Genna aus die Ausreise nach Kaiser Wilhelms- 
land antreten sollte. 
Nach Mittheilungen aus dem Togogebiet ist in 
dem Dorfe Togo an der Lagune am 30. November 
v. Is. eine Schule der Steyler katholischen Missionare 
eröffnet worden, die ihre Thätigkeit mit 15 sich 
äußerst lernbegierig zeigenden Schülern begonnen hat. 
Der Missionar Bruder Thomas hat dort einen 
Garten angelegt, in dem Gemüse trefflich gedeihen, 
und breunt aus dem Lateritboden gute Ziegel, die 
dort, obwohl sie doppelt so groß wie in Deutschland 
sind, das Tausend kaum neun Mark kosten. 
  
RAus fremden Kolonien. 
Bergrecht im Rongostaale. 
Das vor Kurzem erschienene 2. Hest des 
36. Bandes der von dem Wirklichen geheimen Ober- 
bergrath Dr. Brassert herausgegebenen Zeitschrift 
für Bergrecht enthält einen interessanten Aufsaß des 
Herausgebers über die bergrechtlichen Verordnungen 
für den Kongostaat vom 8. Juni 1888 und 20. März 
1893. 
  
Wie der Verfasser ausführt, beschränkt sich die 
erstgenannte Verordnung lediglich darauf, das Eigen- 
thum des Staates an den im Schoße der Erde ver- 
borgenen Mineralschätzen gesetzlich auszusprechen und 
den Bergwerksbetrieb von der staatlichen Genehmi- 
gung abhängig zu machen. Die Verordnung vom 
20. März 1893 siellt in Ausführung des vor- 
gedachten Gesehzes die Regeln fest, unter denen die 
grundsäßlich anerkannte Bergbaufreiheit ausgeübt 
werden soll. Sie steht im Allgemeinen auf fran- 
zösischrechtlicher Basis, ist aber in einigen Punkten, 
z. B. bezüglich des Finderrechts, der geseblichen 
Begrenzung der Feldergröße, dem deutschen Berg- 
rechte gefolgt. 
  
258 — 
Das Gouvernement bezeichnet im Verordnungs- 
wege die Bezirke, in denen geschürft werden darf. 
Diese Schurfgebiete werden entweder für alle Privat- 
personen ohne Unterschied oder nur für einzelne in 
der Verordnung genau bezeichnete Personen eröffnet. 
Für die Schürfermächtigung ist eine Gebühr zu ent- 
richten. Der Schürfer kann alle zur Erreichung des 
Schürfungszweckes erforderlichen Arbeiten auf der 
Erdoberfläche vornehmen, hat aber dem Grundeigen- 
thümer eine Entschädigung zu leisten, die nach dem 
doppelten Betrag des verursachten Schadens berechnet 
wird. 
Wer auf Grund gesehzmäßig ausgeführter Schürf- 
arbeiten einen Fund macht, hat, ehe er an die Aus- 
beutung geht, um die Verleihung des Bergwerkes 
nachzusuchen. Das Gesetz giebt ihm ein Vorrecht 
hierauf und schützt es 10 Jahre lang. 
Die Verleihung ertheilt in jedem einzelnen Falle 
der König. Sie giebt dem Beliehenen nicht ein un- 
widerrufliches Eigenthum, sondern nur ein auf 
99 Jahrc beschränktes. Die Maximalgröße des 
Feldes, welches zur Ausbeutung verliehen werden 
kann, beträgt die sehr hohe Zahl von 10000 Hek- 
taren, übersteigt somit die diesbezügliche Grenze des 
preußischen Berggeseßes um das Fünfzigfache. Für 
die Ertheilung der Verleihung ist außer einer ein 
für alle Mal feststehenden Abgabe von 2500 Francs 
noch eine von der Zahl der verliehenen Hektare ab- 
hängige Summe zu entrichten. 
Britisch Betschuanaland im Jahre 1892/95. 
Der Jahresbericht des Administrators von Bri- 
tisch-Betschnanaland, Sir Sidney Shippard, 
über die Entwickelung der Kronkolonie im Jahre 
1892·.93 ist als englische Parlamentsvorlage ver- 
öffsentlicht worden. Der Bericht erstreckt sich auf 
den Zeitraum vom 1. April 1892 bis zum 31. März 
1893, so daß die kriegerischen Vorgänge in Maschona- 
und Matabeleland und ihre Rückwirkungen auf die 
Kolonie noch nicht in Erscheinung treten. Letzttere 
war vielmehr, wie der Bericht hervorhebt, trotz 
mannigfacher Uebelstände, wie Henschreckenplage, 
Seuchen und Dirre, in dauernder befriedigender 
Entwickelung begriffen. 
Die Einnahmen sind von 50 937 Pfd. Sterl. 
im Vorjahre auf 45 342 Pfd. Sterl. gefallen. Der 
Rückgang ist in erster Linie durch die geringeren Er- 
trägnisse aus den Landverkäufen verursacht worden; 
während sich nämlich im Vorjahre die Einnahmen 
aus dem Verkaufe von Grund und Boden noch auf 
5061 Pfd. Sterl. beliesen, sind im Berichtsjahre nur 
187 Pfd. Sterl. eingegangen. Der Grund hierfür 
soll darin zu suchen sein, daß der bisher geforderte 
Preis von 3 Schilling für den Kap'schen Morgen 
allgemein zu theuer gefunden wurde. Neben anderen 
Erleichterungen in den Zahlungsbediugungen ist daher 
die Herabsetzung des Kaufschillings auf die Hälfte 
der bisherigen Summe beschlossen worden. Die
	        

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