Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs über die Enteignung von Grundeigenthum in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interessenssphären in Afrika.
  • Errichtung einer Zahlmeisterstelle bei der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Abänderungen der Organisatorischen Bestimmungen für die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien über die Einführung eines einheitlichen Zollsystems für Togo und das Gebiet der Goldküste östlich vom Volta.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Bezirks- und Bezirksnebenämter, die Haupt- Nebenzollämter.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs über die Enteignung von Grundeigenthum in Deutsch-Ostafrika.
  • Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des südwestafrikanischen Schutzgebietes.
  • Statistik der im Kalenderjahre 1893 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. von dort ausgeführten Waarenmengen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

— 271 — 
82. 
Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung) erfolgt auf Grund einer Verfügung des Gouver- 
neurs. In dieser Verfügung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren der Unternehmer den Antrag auf 
Eröffnung des Enteignungsverfahrens zu stellen hat. 
88. 
Die Entschädigungspflicht liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung besteht in dem vollen 
Werthe des zu enteignenden Rechts. Sie ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung sämmtlicher 
Besonderheiten des einzelnen Falles festzusetzen und wird in Geld oder in Ueberlassung von Grund und 
Boden gewährt. 
8 4. 
Der Unternehmer ist außer zu der Entschädigung zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen, 
Wasserläufen u. s. w. verpflichtet, welche durch das Unternehmen für die benachbarten Grundstücke oder im 
öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig werden. 
Enteignungsverfahren. 
a) Feststellung des Gegenstandes. 
86. 
Behufs Einleitung des von dem Unternehmer beantragten Enteignungsverfahrens ist der Gouverneur 
berechtigt, von dem Unternehmer die Aufstellung eines Planes in entsprechendem Maßstabe zu verlangen, 
welcher die Lage und Grenzen der für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke angiebt. 
86. 
Der Gouverneur hat eine Beschreibung des Unternehmens und, wenn ein Plan vorhanden ist, auch 
diesen durch das zuständige Bezirksamt durch öffentliche ortsübliche Bekanntmachung während einer je nach 
Umständen, jedoch nicht unter einem Monat, zu bemessenden Zeit zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
87. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte bei dem Bezirksamt schriftlich oder mündlich zu 
Protokoll nach Maßgabe seines Interesses Einwendungen erheben. 
8. 
Nach Ablauf der Frist werden die erhobenen Einwendungen durch den Bezirksamtmann in einem 
von ihm zu bestimmenden Termin in mündlicher Verhandlung erörtert. Zu dem Termin sind der Unter- 
nehmer und alle Betheiligten zu laden. Die Ladung erfolgt unter der Verwarnung, daß die Verhandlung 
auch im Falle des Nichterscheinens erfolgen wird. 
Dem Bezirksamtmann bleibt es überlassen, Zeugen und Sachverständige hinzuzuziehen. 
Der Bezirksamtmann hat darauf hinzuwirken, daß in diesem Termine zugleich eine Vereinbarung 
über die Entschädigung herbeigeführt wird. Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§59. 
Nach dem Ergebniß der Verhandlung hat der Bezirksamtmann die Entscheidung über die erhobenen 
Einwendungen sowie über die von dem Unternehmer etwa einzurichtenden Anlagen (§ 4) zu treffen. Gleich- 
zeitig ist die Frist zu bestimmen, innerhalb deren von dem Enteignungsrecht Gebrauch gemacht werden muß. 
Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen und den Betheiligten zuzustellen. 
8 10. 
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde beim Gouverneur innerhalb einer von dem Bezirksamt 
festzustellenden Frist von mindestens einem Monat von der Zustellung an zulässig. 
8 11. 
Sind Einwendungen in der angegebenen Frist (88 6, 7) nicht erhoben, oder sind die erhobenen 
Einwendungen endgültig erledigt, so ist über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke und Rechte 
sowie die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen und über die Frist, binnen welcher das 
Enteignungsrecht geltend zu machen ist, von dem Gouverneur eine Verfügung zu erlassen und bekannt 
zu machen. 
b) Feststellung der Entschädigung. 
5 12. 
Nach erfolgter Verleihung des Enteignungsrechts ist der Antrag auf Feststellung der Entschädigung 
von dem Unternehmer bei dem Bezirksamt schriftlich einzureichen. Dem Antrage sind die zum Beweise des 
Eigenthums des zu Enteignenden dienenden Urkunden beizusügen oder, falls solche nicht vorhanden sind, 
sonstige Beweismittel für das Eigenthum anzugeben. -
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment