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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Erster Teil. Bis zum zweiten Pariser Frieden. (24)
  • Title page
  • An Max Duncker.
  • Inhalt.
  • Erstes Buch. Einleitung. Der Untergang des Reichs.
  • 1. Deutschland nach dem Westphälischen Frieden.
  • 2. Revolution und Fremdherrschaft.
  • 3. Preußens Erhebung.
  • Stein. Scharnhorst. Das neue Deutschthum.
  • Ministerium Altenstein. Krieg von 1809.
  • Rheinbündische Zustände. Hardenberg's Verwaltung. Russischer Krieg.
  • 4. Der Befreiungskrieg.
  • 5. Ende der Kriegszeit.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819.

Full text

Die Reformen vom Herbst 1810. 371 
Jedermann, von Dienstboten, Pferden, Hunden und Wagen, angeordnet, 
desgleichen eine Consumtionssteuer von etwa zehn der gangbarsten Ver— 
zehrungsartikel, Fleisch, Mehl, Bier u. s. f, für die Städte wie für das 
flache Land. Man beabsichtigte dadurch die alte Accise, welche die Städte 
von den Dörfern absperrte, zu Falle zu bringen; doch namentlich die 
Mahlsteuer begegnete bei dem Landvolke einem unbezwinglichen Wider- 
stande. Die Bauern in Altpreußen hatten, seit Stein den Mühlen- 
zwang aufgehoben, viele neue Windmühlen erbaut und sich an den Ge- 
brauch der Handmühlen gewöhnt; sie beharrten störrisch bei ihrer neuen 
Freiheit, es kam mehrfach zu Widersetzlichkeit und Aufruhr; die armen 
Leute in Litthauen und Westpreußen aßen Teig statt des Brotes, um die 
Mahlsteuer zu ersparen. Der Staatskanzler mußte bald einsehen, daß 
er Unmögliches befohlen hatte. Am 30. October folgte die Secularisation 
aller geistlichen Güter — ein nothwendiger Gewaltstreich, den der Gesetz- 
geber rechtfertigte durch „den allgemeinen Zeitgeist", durch das Beispiel 
der Nachbarstaaten und vornehmlich durch das Gebot der Gerechtigkeit, 
da das Vermögen der getreuen Unterthanen nicht unbillig angespannt 
werden dürfe. Die Maßregel wirkte wenig in den altprotestantischen 
Provinzen, deren Kirchengut bis auf geringe Reste schon seit Jahrhunderten 
eingezogen war. Um so tiefer griff sie in Schlesien ein, wo das Bis- 
thum Breslau, das Kloster Grüssau und andere Stifter sich noch von 
den österreichischen Zeiten her einen fürstlichen Reichthum bewahrt hatten. 
Einen Theil der secularisirten Güter verwendete man für Unterrichts- 
zwecke, namentlich für die Universität Breslau; was man verkaufte gab 
geringen Ertrag, da das vermehrte Angebot die Güterpreise drückte und in 
dem erschöpften Lande sich wenig Käufer fanden. Am 2. November end- 
lich wurde eine allgemeine Gewerbesteuer nach französisch-westphälischem 
Muster eingeführt: jeder unbescholtene Volljährige durfte sich gegen die 
gesetzliche Gebühr einen Gewerbeschein lösen, nur für vierunddreißig Ge- 
werbszweige sollte aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit noch ein Nach- 
weis besonderer Befähigung verlangt werden. Es war der erste Anfang 
der Gewerbefreiheit. Gleich darauf erschien die neue Gesindeordnung, ein 
humanes Gesetz, das noch heutzutage den gänzlich veränderten Verhält- 
nissen der dienenden Klassen im Wesentlichen entspricht, damals aber, 
nachdem der harte Gesindezwang kaum erst aufgehoben war, als eine 
radicale Neuerung von unerhörter Kühnheit erschien. 
Dergestalt hatte die Hardenbergische Gesetzgebung zum ersten male ihr 
Füllhorn geöffnet und neben einzelnen tauben Früchten auch einige Gaben 
von bleibendem Werthe ausgeschüttet. So unsicher die Hand des Staats- 
kanzlers in den finanziellen Angelegenheiten erschien, ebenso fest stand sein 
Entschluß die bürgerliche Rechtsgleichheit und die Entfesselung aller wirth- 
schaftlichen Kräfte bis in ihre letzten Folgerungen durchzusetzen. Stein's 
schöpferische Ideen eilten der Zeit voraus, wurden nur von einem kleinen 
247
	        

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