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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

— 634 — 
S 
. an den Häuptling Elesa von Jebale als Ent- 
schädigung für dessen gelegentlich der Faktorei- 
zerstörung geraubtes Gut und die hierbei verübte 
Tödtung des Jebalemannes Johna (Dikanjo) 
600 Mark; 
. verpflichten sich die Miangleute, den Abo von 
allen Stämmen und sonstigen Hindernissen so 
zu säubern, daß für den Flußdampfer „Soden“ 
stets ein offenes Fahrwasser bleibt, 
verpflichten sich dieselben, der Basler Mission 
die Niederlassung in ihrem Lande zu gestatten 
und deren Missionsthätigkeit keinerlei Hindernisse 
in den Weg zu legen. 
. Die Miangleute werden dem Händler Pen nie 
den Aufenthalt in ihrem Lande gestatten. 
Bis zur Erfüllung der Bedingungen 2 bis 5 
einschließlich bleiben die Häuptlinge Mbia und 
Mboto in Haft. 
Der Händler Pen hat sich kurz darauf freiwillig 
gestellt. Er ist zu 5000 Mark Strafe und sechs- 
monatlicher Zwangsarbeit verurtheilt worden. 
O 
*m G 
#o 2 
Botanischer Garten. 
Am 7. September d. Is. trafen im botanischen 
Garten zu Victoria drei vom Berliner Königlichen 
botanischen Garten gesandte Wardsche Kasten mit 
tropischen Nutzpflanzen und ein ebensolcher Kasten 
mit Muskatnußpflanzen aus Singapore ein. Die 
Pflanzen befanden sich beim Eintreffen sämmtlich in 
gutem Zustande. 
Deutsch-SZüdwelkafrika. 
Bekämpfung der Rindviehseuche. 
Zu der im amtlichen Theil abgedruckten Ver- 
ordnung, betreffend Ernennung von Sachverständigen- 
Kommissionen für Lungenseuche, entnehmen wir einem 
Bericht des Majors Leutwein Folgendes: 
Der Erlaß dieser die Verordnung vom 1. März 
1887,5) betreffend die unter dem Namen „Longziekte“ 
bekannte Krankheit des Rindviehs, ergänzenden Ver- 
ordnung zeigte sich als nothwendig, theils um die 
Thätigkeit der Kommissionen näher zu regeln, theils 
um durch noch strengere Maßregeln, insbesondere 
Untersuchung des Zugviehs, bevor es auf den Traus- 
portweg gesetzt wird, der arg vernachlässigten und 
durch das ganze Land verschleppten Lungenseuche 
energisch begegnen zu können. Infolge des Kriegs- 
zustandes hat die Truppe es nicht vermeiden können, 
sich nach Ausbruch der Lungenseuche in ihren Be- 
ständen im Herbst vorigen Jahres mehrfach über die 
Bestimmungen der Verordnung von 1888 hinweg- 
zusetzen, und hat dadurch auch zur Verschleppung der 
Seuche durch das Land beigetragen. 
*) Siehe Niebow, Kolonial-Gesetzgebung S. 313. 
  
Die Lungenseuche, deren Herd sich hauptsächlich 
in den Bezirken Windhoek und Othimbingue befand, 
ist dank der strikten Durchführung der diesbezüglichen 
Verordnungen und Bestimmungen und der aner- 
kennenswerthen Mitwirkung der Sachverständigen- 
Kommissionen, in erfreulicher Abnahme begriffen. 
Außer den Kontrol= und Absperrungsmaßregeln 
hat sich vor Allem die Schutzimpfung als Mittel 
erwiesen, die Lungenseuche zurückzudrängen. Man 
wird nicht eher hoffen können, derselben ganz Herr 
zu werden, als bis die Möglichkeit gegeben ist, die 
Schutzimpfung im ganzen Lande durchzuführen. Da 
der Wohlstand des Landes zu zwei Dritteln auf dem 
Gedeihen des Rindviehs beruht, so ist die Durch- 
führung dieser Maßregel von größter Tragweite für 
das Schußgebiet. Jetzt wird theils mit Stücken in- 
fizirter Lunge, theils mit Lungenwasser geimpst. Die 
Praxis ist hier Lehrmeisterin. Wiewohl hiermit ver- 
hältnißmäßig gute Erfolge erzielt sind, ist doch immer- 
hin der Prozentsaß der infolge Vergiftung (unrich- 
tiger Abmessung des Krankheitsgiftes) eingegangenen 
Thiere nicht unbedeutend. Auch giebt diese Art der 
Impfung keine ganz sichere Gewähr für die Immu- 
nität. 
von den Orlams von Berfaba. 
Nach einem Berichte der Kaiserlichen Landes- 
hauptmannschaft vom 6. Oktober d. Is. hat seit 
einiger Zeit bei den Orlams von Bersaba ein Wechsel 
in der Kapitänswürde stattgefunden. An die Stelle 
der Familie Isaak ist durch freie Wahl des Stammes, 
in die amtlicherseits absichtlich nicht eingegriffen worden. 
ist, die Familie Goliath getreten. Der frühere Ka- 
pitän, Jakobus Isaak, hatte seiner Zeit im Jahre 
1885 den Schutzvertrag mit dem Deutschen Reiche 
in der Hoffnung abgeschlossen, dadurch seinem Sohne 
die Nachfolge zu sichern. Die Legitimität hinsichtlich des 
Besitzes der Kapitänswürde steht indessen der Familie 
Goliath zur Seite. Die Familie Isaak war ledig- 
lich während der Minderjährigkeit des jungen Goliath 
vertretungsweise in den Besitz derselben gelangt und 
hatte sie dann — nachdem der Vertretungsgrund 
weggefallen war — freiwillig nicht wieder abgeben 
wollen. Der neue Kapitän Dietrich Goliath hat 
am 7. Juli sich in Keetmanshoop vor dem Bezirks- 
hauptmann Duft und in Gegenwart seiner Raths- 
leute in feierlicher Weise zu dem vorerwähnten 
Schutzvertrage bekannt. 
Sustände im Dererolande. 
Von einer Dienstreise im Hererolande hat der 
Regierungsassessor v. Lindequist unter dem 28. Sep- 
tember d. Is, Folgendes berichtet: 
Im Hererolande ist Alles ruhig und der Einfluß 
der Landeshauptmannschaft sichtlich im Zunehmen
	        

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