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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Neu-Guinea.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

69 
stellvertretende Bezirksamtmann Dr. Preuß hat die 
Fahrt mitgemacht, um den Stationschef persönlich in 
sein Amt einzuführen. Bei der mehrfach erprobten 
Tichtigkeit Spaetes ist zu erwarten, daß die Station 
bald ihre Kosten selbst aufbringen wird. Dem 
Stotionsleiter ist die folgende Instruktion ertheilt 
worden: 
Kamerun, den 15. November 1893. 
Bezugnehmend auf meine mündliche Mittheilung 
über Ihre Stationirung in dem am Ndobe= (oder 
Lobe.) Kreek gelegenen Ndobe oder Lobe ersuche ich 
Erer Wohlgeboren ergebenst, sich morgen mit den 
Ihnen überwiesenen Farbigen und Materialien u. s. w. 
nac Ndobe zu begeben, dort eine Regierungsstation 
zu errichten und die Leitung derselben zu über- 
nehmen. 
Euer Wohlgeboren wollen demnächst ein genaues 
Vexeichniß des Stationsinventars und Stations- 
p#rsonals anlegen und Abschrift hiervon mir mit 
nächster Gelegenheit übersenden. 
Nach Fertigstellung der Regierungsstation besteht 
Ihre Aufgabe darin, Station und Stationspersonal 
in Ocdnung zu halten und auf die Aufrechterhaltung 
friedlicher Zustände im Rio del Rey-Distrikt, d. h. in 
dem nördlich vom Kamerungebirge gelegenen Theile 
des Bezirksamtsbezirkes, hinzuwirken. Zu diesem 
Behuse ertheile ich Euer Wohlgeboren hiermit für 
Nio del Rey-Distrikt die Befugnisse zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit erster Instanz im sum- 
marischen Verfahren. Sie sind somit befugt, alle 
gegen Farbige angestrengten (Civil= und Straf-) 
Klogen, sowie die von Farbigen gegen Weiße an- 
gestrengten Civilklagen in erster Instanz zur Ent- 
sceidung zu bringen. Gegen Ihre Entscheidungen 
it Berufung an den Kaiserlichen Bezirksamtmann 
von Victoria zulässig. Dagegen wollen Sie sämmt- 
lice Strafklagen gegen Weiße sowie alle Streitig- 
leien der Weißen untereinander, welche bei Ihnen 
engereicht werden, an den Kanzler von Kamerun als 
den Kaiserlichen Richter des Schutzgebietes weiter- 
reichhen. Eine von Ihnen verhängte Todesstrafe 
lan erst vollstreckt werden, nachdem der Kaiserliche 
Gouverneur von Kamerun bezw. sein Stellvertreter 
erllärt hat, von seinem Begnadigungsrechte keinen 
Gebrauch machen zu wollen. Die für die Ausübung 
der summarischen Gerichtsbarkeit maßgebenden Ver- 
ordmugen, namentlich auch die Verordnungen be- 
treffend die Gerichtsgebühren und die Schuldhaft, 
wollen Sie sich vom Herrn Gouvernementssekretär 
Mueller geben lassen und genau einprägen. Sie 
werden ein Gerichtsjournal analog dem hier ge- 
führten anlegen und in dasselbe die bei Ihnen an- 
hängig gemachten Klagen eintragen. 
ch hege zu Euer Wohlgeboren das Vertrauen, 
daß Sie sich bei Schlichtung der vor Sie gebrachten 
Palaver der größten Ruhe und Unparteilichkeit be- 
fleißigen und sich stets gegenwärtig halten werden, 
daß der Zweck der richterlichen Thätigkeit in der 
  
Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens, nicht in 
der Aufregung der Gemüther der Eingeborenen be- 
steht. Die Strafen sollen erzieherisch wirken und 
dürfen deshalb nicht zu hart sein. Auf Prigelstrafe 
ist in der Regel nicht zu erkennen. Die Zahlungs- 
fristen säumiger Schuldner sind nicht zu kurz zu be- 
messen. 
Die Gebräuche der Eingeborenen sind, soweit sie 
nicht gegen die guten Sitten verstoßen, zu beachten. 
Als fernere Aufgabe wollen Sie betrachten, sich 
über Bevölkerung, Hauptwohnplätze, Klima und 
Gesundheitsverhältnisse, Urproduktion, Handel und 
Schifffahrt, Verkehrswesen, Rechts= und sonstige Ge- 
bräuche der Eingeborenen, Missionen und Schulen, 
Sklaven= und Arbeiterfrage Ihres Amtsbezirks zu 
insformiren. 
Ueber das Stationspersonal steht Euer Wohl- 
geboren disziplinare Gewalt zu. Jede Bestrafung 
im Disziplinarwege ist unter Angabe des Grundes 
zu buchen. 
Ueber Ihre Thätigkeit, die Ein= und Ausgaben 
der Regierungsstation Ndobe und alle zu Ihrer 
Kenntniß kommenden wichtigen Vorkommnisse haben 
Ener Wohlgeboren wenigstens vierteljährlich an die 
Ihnen zunächst vorgesetzte Behörde, das Kaiserliche 
Bezirksamt in Vietoria, zu berichten. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
gez. Leist. 
Die sanitären Einrichtungen und die Anlage einer Ge- 
sundbeitsstation im KRamerun-Gebirge. 
Die Frage der Verbesserung der gesundheitlichen 
Verhältnisse in Kamerun durch zweckentsprechende 
Einrichtungen hat bereits seit dem Jahre 1885 den 
Gegenstand lebhafter Aufmerksamkeit der Verwaltung 
gebildet. In erster Linie mußte darauf Bedacht ge- 
nommen werden, für die Verpflegung schwer Er- 
krankter Sorge zu tragen. Es waren in dieser 
Hinsicht verschiedene Vorschläge gemacht worden. Der 
erste Vorschlag bezog sich auf die Ueberlassung eines 
alten Kriegsschisses, welches als Hulk an einem ge- 
eigneten Punkte im Kamerunfluß verankert werden 
und zum Aufenthalt der Kranken dienen sollte. 
Seitens der Marinebehörden wurden jedoch so ge- 
wichtige Gründe gegen die Benutzung von Hulks als 
Spitäler geltend gemacht, daß seit Endc 1885 nur 
noch die Errichtung eines Krankenhauses auf dem 
Lande in Erwägung gezogen wurde. 
Es kamen verschiedene Plätze für die Errichtung 
in Betracht, so die Landzunge Suellaba, welche im 
Südwesten das Kamerun-Aestuar von der offenen 
See scheidet, die Insel Mondoleh, vor Victoria ge- 
legen, und die etwa 3¾/ Stunden von letzterem Ort 
gelegene sogenannte Kriegsschiffsbucht. Lewtere hatte 
Dr. Zintg raff empfohlen, um daselbst nach und 
nach eine Anzahl kleinerer für den Einzelgebrauch
	        

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