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Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1895
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
6
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schutzgebiet, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VI. Jahrgang, 1895. (6)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels. Vom 28. Juli 1895.
  • Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die Kaoko-Land- und Minen-Gesellschaft.
  • Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines stellvertretenden Standesbeamten im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie für den stellvertretenden Landeshauptmann Rüdiger.
  • Statistik der im Kalenderjahre 1894 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. von dort ausgeführten Waarenmengen.
  • Schiffsverkehr in Togo im Jahre 1894.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns für das südwestafrikanische Schutzgebiet, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 402 — 
Verordnung des Kaiserlichen Laudeshauptmanns für das südwestafrikanische 
Schutzgebiet, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken. 
Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
vom 15. März 1888 (N. G. Bl. S. 75), wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebietes ver- 
ordnet, was folgt: 
81. 
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Handel mit geistigen Getränken aller Art (Wein, 
Bier, Branntwein, Spiritus u. s. w.) betreiben will, bedarf dazu der schriftlichen Erlaubniß. 
8 2. 
Der Erlaubnißschein. kann 
1. auf den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken aller Art, 
2. auf Ausschank und Verkauf von Wein und Vier lanten. 
§ 3. 
Der Erlaubnißschein hat nur für die darin genannte Person, die darin bezeichnete Wirthschaft oder 
das Verkaufslokal, und zwar nur bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres Gültigkeit. 
Der Erlaubnißschein ist in der Wirthschaft oder dem Verkaufslokale össentlich auszuhängen. 
* 4. 
Für die Ertheilung des Erlaubnißscheines ist eine Gebühr zu entrichten. Dieselbe beträgt bis zu 
einem jährlichen Umsatze von 8000 Litern im Falle des § 2 Nr. 1 dreihundert, im Falle des § 2 Nr. 2 
zweihundert Mark und steigt bei jeden weiteren angesangenen 8000 Litern um 200 Mark. 
Außerdem ist für jeden Hektoliter mit 35 oder mehr Prozent Alkoholgehalt eine Zusaßgebühr von 
12 Mark in Ansatz zu bringen, welche am Ende eines jeden Kalenderjahres auf Grund der behördlichen 
Messungen festgesetzt wird. 
865. 
Der Umsatz wird nach der Menge der im letztverflossenen Jahre in den Geschäftsbetrieb ein- 
gebrachten Getränke berechnet. 
8 6. 
Die Hauptgebühr ist bei Ertheilung des Erlaubnißscheines zu entrichten. Von Nenkonzessionirten 
ist die Mindestgebühr von 300 bezw. 200 Mark, vorbehaltlich einer Nachbesteuerung nach dem Umsatze 
am Jahresschluß, zu erheben. 
87. 
Jeder Lizenzinhaber ist verpflichtet, jedesmal ein genaues Verzeichniß der in seinen Geschäftsbetrieb 
gelangenden geistigen Getränke, unmittelbar nach Eintreffen, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. 
88. 
8 
Für die Ertheilung der Erlaubnißscheine sowie für die Festsetzung der Gebühr ist die Bezirks- 
hauptmannschaft zuständig. 
Der Erlaubnißschein kann versagt werden: 
1. wenn kein Bedürfniß vorhanden, 
2. wenn der Antragsteller leine Gewähr für die Zuverlässigleit in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbe- 
betrieb bietet, oder dem Trunke, der Völlerei, Unsittlichkeit oder dem Glücksspiele Vorschub leistet, 
3. wenn die Möglichkeit einer genauen Ueberwachung des Betriebes, insbesondere einer genügenden 
Kontrole über Abgabe von Getränken an Eingeborene fehlt, 
4. wenn der Antragsteller wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung innerhalb der letzten drei 
Jahre bestraft ist. 
§ 10. 
Die Abgabe von geistigen Getränken und „Kölnischem Wasser“ an Eingeborene darf nur auf 
Grund einer von dem Verweser der Ortspolizei oder dessen Stellvertreter oder, in Krankheitsfällen, von 
einem im Schutzgebiete zugelassenen Arzte ausgestellten sch riftlichen Erlaubniß erfolgen. 
8 11. 
Aus den im § 9 Nr. 2, 3 und 4 angegebenen Gründen sowie beim Verstoß gegen die Bestim- 
mungen der §§ 7 und 10 kann * Erlaubniß durch den Bezirkshauptmann auf Zeit oder ganz wieder 
entzogen werden. 
3 
m Falle des § 9 Nr. 3 ist dem Lizenzinhaber ein entsprechender Theil der entrichteten Gebühr 
zurückzuzahlen.
	        

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