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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Volume count:
7
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verkehrs-Nachrichten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • 4a. Kapitel. Der Weltpostverein. (Korrektur)
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Post- und Telegraphenverwaltung.
  • 3. Kapitel. Das Verhältnis der Post- und Telegraphenverwaltung zur Eisenbahnverwaltung.
  • 4. Kapitel. Das Postwesen.
  • 5. Kapitel. Das Telegraphenwesen. (Korrektur)
  • 6. Kapitel. Das Fernsprechwesen. (Korrektur)
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

XIX. Abschnitt: Das Post= und Telegraphenwesen. 379 
Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge- 
winnes nicht statt. (8 12.) 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung 
muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion, bezw. gegen die mit 
deren Funktionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren 
Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Ein- 
schreibung des Reisenden liegt. (8 13.) 
In den Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post- 
verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung 
abzulehnen und Briefe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des 
Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht 
jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen 
des § 1 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. ( 15.) 
Aber auch wenn die Annahme der Sendung wegen mangelhafter 
Beschaffenheit nicht beanstandet worden ist, hat der Absender gleichwohl 
alle die Nachteile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen 
Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso 
hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung 
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen 
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind. (§ 27.) 
III. Ueber die besonderen Vorrechte der Post. 
Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten 
des Staates beförderten Kuriere und ECstafetten, die von Postbeför- 
derungen ledig zurückkommenden Postfsuhrwerke und Postpferde, die 
Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder 
und anderen Kommunikationsabgaben befreit. Dasselbe gilt von 
Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternehmer eingerichtet und 
als Ersatz für ordentliche Posten ausschließlich zur Beförderung von 
Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen benutzt werden. 
Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener 
Rechte, gegen die zur Erhebung solcher Abgaben berechtigten Korpo- 
rationen, Gemeinden oder Privatpersonen statt. 16.) 
In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Postwege gar 
nicht oder schwer zu passieren sind, können die ordentlichen Posten, die 
Extraposten, Kuriere und Estasetten sich der Neben= und Feldwege, so- 
wie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbeschadet jedoch des 
Rechtes der Eigentümer auf Schadenersatz. (8 17.) 
Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und Csta- 
fetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen einen 
Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurück- 
kehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe bis zu 60 Mark ver- 
wirkt. (8 18.) 
Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extra- 
posten, Kurieren und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen.
	        

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