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Deutsches Flaggenhandbuch.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Flaggenhandbuch.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1896
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Flaggenhandbuch.
  • Cover
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Other
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abbildungen.
  • Das Flaggen-Zeremoniell auf See.
  • Einleitung.
  • Das Zeigen der Nationalflagge.
  • Das Streichen der Flagge.
  • Das Dippen der Flagge.
  • Das Flaggenheißen bei festlichen Anlässen.
  • Flaggen, Standarten, Stander, Wimpel, Flügel u.s.w.
  • Flaggen.
  • Die Gösch.
  • Admiralsflaggen und Flaggen hoher Marinebefehlshaber.
  • Signalflaggen.
  • Kontorflaggen.
  • Andere Flaggen und ihre Führung.
  • Flaggen für Staats- und öffentliche Gebäude.
  • Standarten.
  • Stander.
  • Signalstander.
  • Wimpel.
  • Flügel oder Windstander.
  • Flaggen- und Salutvorschriften für die kaiserlich deutsche Marine.
  • Aufzählung der verschiedenen Flaggen und Abzeichen.
  • Die Kaiser-, Kaiserin- und Kronprinzen-Standarte.
  • Die Standarte oder Kriegsflagge für andere deutsche Fürstlichkeiten, die ersten Bürgermeister der Hansestädte und höhere Diplomaten.
  • Breitwimpel Seiner Majestät des Kaisers.
  • Die Flagge des Generalinspekteurs der Marine und des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts.
  • Die Flaggen der Admirale, der Kommodorestander, der Flottillen- und Divisionsstander.
  • Der Kriegsschiffswimpel.
  • Der Anciennetätsstander
  • Die Flaggen und Abzeichen im Boot.
  • Zeitbestimmungen über Führung der Flaggen und Abzeichen.
  • Weitere Bestimmungen über Kommandozeichen.
  • Bestimmungen über das Führen der Reichskriegs- und Reichsdienstflagge.
  • Das Setzen der Gösch.
  • Die Reichsdienstflagge des Auswärtigen Amts und die Flagge der Gouverneure für Deutsch-Ostafrika und Kiautschau.
  • Der Flaggenschmuck.
  • Der Flaggengruß.
  • Die Flagge und Abzeichen halbstocks.
  • Die Begrüßung durch blinde Kanonenschiffe.
  • Die Anzahl der Salutschüsse.
  • Die Salute für deutsche Kommandozeichen.
  • Die Salute für fremde Persönlichkeiten und Kommandozeichen.
  • Salute für Landesflaggen.
  • Andere Ehrenbezeigungen.
  • Seine Majestät der Kaiser in einem Seeplatz am Lande.
  • Seine Majestät der Kaiser auf Reede und im Hafen.
  • Besichtigung eines Schiffes durch Seine Majestät den Kaiser.
  • Geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Ihrer Majestät der Kaiserin.
  • Ehrenbezeigungen für Ihre Majestäten die Kaiserin, die Kaiserin-Witwe und die anderen deutschen Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Ehrenbezeigungen für fremde Fürstlichkeiten u. s. w.
  • Teilnahme an fremden Festlichkeiten.
  • Der internationale Signalverkehr und die internationalen Signalstationen.
  • Das internationale Signalbuch.
  • Die internationalen Signalstationen.
  • Die Flaggen, Stander und Wimpel des Internationalen Signalbuchs.
  • Tagsignalstationen (See-Telegraphen-Anstalten) an den deutschen Küsten.
  • Signalstationen an der deutschen Küste.
  • Gesetze und Verordnungen des Deutschen Reiches über Flaggenrecht und Flaggenführung.
  • Einleitung.
  • Verfassung des Deutschen Reiches (Auszug).
  • Allerhöchste Kabinetsordre vom 4. Juli 1867 betreffend die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes.
  • Weitere Bestimmungen über die deutsche Kriegsflagge aus dem Jahre 1867.
  • Allerhöchster Erlaß, betreffend die Führung der Kriegsflagge auf den Privatfahrzeugen der deutschen Fürsten.
  • Verordnung über die Führung der Reichsflagge.
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsdienstflagge.
  • Bestimmungen über die Führung der deutschen Kriegsflagge und der Reichsdienstflagge der Marine.
  • Führung der deutschen Kriegsflagge von Seiten der Behörden und Anstalten der Kaiserlichen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Bekanntmachung, betreffend die Führung der Reichsdienstflagge auf den Regierungsfahrzeugen und Regierungsgebäuden einzelner Verwaltungen in den deutschen Schutzgebieten, vom 13. August 1893.
  • Bestimmungen über die Führung der Reichskriegsflagge in der Armee, vom 4. Mai 1892.
  • Flaggen- und Salutordnung für die Kaiserliche Marine (Beitrag) vom 20. April 1899.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend die Verwaltung des Kiautschaugebietes, vom 1. März 1898.
  • Heimatswimpel, vom 29. Juni 1899.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flagge des Kaiserlichen Jachtklubs zu Kiel.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899.
  • Begründung des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum § 25 des Flaggen-Gesetzes vom 22. Juni 1899.
  • Verordnung, betreffend die Registrierung für Kauffahrteischiffe. (Handelt von der Flagge der Handelsmarine).
  • Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes u. s. w. der Marine angehörenden Schiffsführer, vom 1. Juli 1896.
  • Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen auf See (Notsignale u. s. w.), vom 9. Mai 1897.
  • Lotsensignalordnung für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern, vom 14. August 1876.
  • Betriebsordnung für den Kaiser-Wilhelm-Kanal, vom 28. August 1896.
  • Darstellung der Standarten, Flaggen, Stander und Wimpel des Deutschen Reichs.
  • Verordnungen der einzelnen Küstenstaaten des Deutschen Reichs über Flaggenführung.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf preußischen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden.
  • Vorschriften über die Flaggenführung auf mecklenburg-schwerinschen Staatsfahrzeugen und Staatsgebäuden, welche den Zwecken der Seeschiffahrt dienen.
  • Verordnung des Senats der freien Hansestadt Lübeck.
  • Freie Hansestadt Hamburg.
  • Bekanntmachung, betreffend die Flaggenführung auf bremischen Staatsfahrzeugen und den ausschließlich den Zwecken der Seeschiffahrt dienenden Staatsgebäuden.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Darstellung der Dienstflaggen der einzelnen Küstenstaaten des deutschen Reichs innerhalb des Seegebietes.
  • Weshalb ist die deutsche Flagge schwarz-weiß-rot ?
  • Die alte preußische Flagge.
  • Einige Flaggenzeichen von allgemeiner und besonderer Bedeutung.
  • Die im Jahre 1899 auf Veranlassung der kaiserlich russischen Regierung im Haag stattgehabte, von allen zivilisierten Nationen der Erde beschickt gewesene Friedenskonferenz.
  • Schützt im Seekriege neutrale Flagge die Ladung eines Handelsschiffes, wenn diese Ladung nicht Kriegskontrebande ist?
  • Die Marconische Telegraphie ohne Draht in Verbindung mit dem internationalen Signalverkehr.
  • Verzeichnis und Beschreibung von Flaggen verschiedener Staaten.
  • Die Flaggenführung deutscher Schiffe auf Innenfahrwassern.
  • Verzeichnis und Beschreibung der Flaggen oder Landesfarben der deutschen Bundesstaaten.
  • Auskunftserteilung über Kontorflaggen, Flaggen und Stander der Segelklubs und Seglervereine, sowie über andere Arten von Flaggen, Standern und Wimpeln.
  • Verschiedenes über die Anfertigung und den Gebrauch von Flaggen.
  • Flaggenstoffe.
  • Flaggenfabrikation.
  • Die Flaggen während des Gebrauches.
  • Die Flaggen nach dem Gebrauch.
  • Flaggenmasten, Flaggenstöcke, Flaggenleinen.
  • Verschiedene Größen- und Maßangaben.
  • Größe der Flaggen der Kaiserlichen Marine.
  • Größe der Signalflaggen nach dem Internationalen Signalbuch wie sie in England gebräuchlich sind.
  • Verschiedene Maße.

Full text

importiert. Unter ihnen spielt verzinktes Wellblech 
eine große Rolle, welches hauptsächlich von England 
eingeführt wird. Es findet sowohl in der Stadt 
Lagos wie im Innern der Kolonie, bei den Euro- 
päern und Eingeborenen Verwendung. Wellblech- 
tafeln von 6 bis 8 Fuß Länge sind die gebräuch- 
lichsten. Eingeborene betreiben die Herstellung von 
Tonnen und Fässern, namentlich zur Ausfuhr von 
Palmöl. Indessen werden dazu Faßdauben, Eisen- 
reifen, Nieten, Nägel, Haken und sonstige Zutaten 
vom Auslande eingeführt. Diese Teile werden alle 
einzeln bezogen, um die Schiffsfracht soviel wie 
möglich zu reduzieren. 
(Nach La Dépeche Coloniale.) 
  
Sebrazähmung in Britisch-Ostafrika. 
Das „Journal of the Society of arts“ ver- 
öffentlichte unlängst einen Bericht des Tierarztes 
R. Stordy in Britisch-Ostafrika über das Einfangen 
und die Zähmung von Zebras, wonach die einge- 
fangenen Tiere sowie zwei Füllen, die später in der 
Boma geboren wurden, außerordentlich zahm geworden 
sind. „Sie grasen jetzt häufig wenige Schritt von 
den Zelten meiner Leute, die innerhalb der Boma 
aufgeschlagen sind, und ich hoffe, daß wir bald mit 
dem Zureiten der jungen Tiere beginnen können.“ 
Perschiedene Mitteilungen. 
Sur Malariabekämpfung. 
Vor einiger Zeit erschien in der Tagespresse ein 
Artikel, in welchem auf eine in Westafrika vorkom- 
mende Pflanze Ocimum viride (Willd.) aus der 
Familie der Labiaten aufmerksam gemacht wurde, 
die geeignet sein sollte, Moskitos zu vertreiben. Nicht 
allein wurde schon einer einzelnen Pflanze die Wir- 
kung zugeschrieben, einen Wohnraum von Moskitos 
zu befreien und frei zu halten; Dr. Roberts in 
Liberia, hieß es, pflege auch in Fieberanfällen einen 
Aufguß der Pflanze an Stelle von Chinin zu reichen; 
mit welchem Erfolg, ward nicht mitgeteilt. Auch der 
bekannte Indienforscher George Birdwood hat sich 
in einem Artikel in der „Times“ dahin ausgesprochen, 
daß diese Pflanze (Oc. viride) in Indien seit langem 
bekannt und gegen Moskitos und Malaria in Ge- 
brauch sei. Uberhaupt wird einer Reihe von Pflanzen 
eine Moskitos vertreibende Wirkung beigelegt; so hat 
man in Italien besonders Versuche mit Sonnen= 
blumen und Eukalyptusarten gemacht; ein irgendwie 
nennenswerter Erfolg ist jedoch bisher nicht zu ver- 
zeichnen gewesen. 
Die Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes 
hat aus den erwähnten Veröffentlichungen indessen 
neuerdings Veranlassung zu einer eingehenden Prü- 
fung der Frage genommen. Herr Geh. Reg. Rat 
529 
  
Professor Dr. Engler, Direktor des Königlichen Bo- 
tanischen Gartens in Berlin, äußert sich über die 
Moskitopflanze folgendermaßen: „Die Labiate OCci- 
mum viride Willd. ist eine in Westafrika weit ver- 
breitete Pflanze, welche einen eigentümlichen, aroma- 
tischen Geruch besitzt und von den Eingeborenen als 
Tee gegen Fieber und als schweißtreibendes Mittel 
ganz allgemein benutzt wird. Es ist sehr wohl 
denkbar, daß die Pflanze infolge ihres starken Geruches 
von den Moskitos gemieden wird und insofern einen 
gewissen Schutz gegen diese Insekten gewährt.“ Die 
aus den Schutzgebieten eingeforderten Berichte haben 
bisher jedoch ein negatives Resultat über die Nutz- 
barkeit der Pflanze sowohl im Sinne der Vertreibung 
der Moskitos als auch der Malariabekämpfung er- 
geben; in Deutsch-Neu-Guinea ist das Vorkommen 
der Pflanze überhaupt nicht beobachtet worden. Auch 
der verdienstvolle Malariabekämpfer Major R. Roß 
spricht sich in einem an den Kolonialbeirat der Kaiser- 
lichen Botschaft in London gerichteten Brief sehr 
skeptisch aus, ebenso kommt der Direktor des bota- 
nischen Gartens in Kew, der die Moskitopflanze zum 
Gegenstand näherer Nachforschung gemacht hat, zu 
einem wenig befriedigenden Resultat, welches die 
„Times“ in einem längeren Artikel veröffentlicht hat. 
Vielleicht darf man sich mehr von einer in der 
Londoner „Daily Mail“ aus Newyork veröffentlichten 
Notiz versprechen. Nach dieser hat Dr. Shiles vom 
Public Health Service of Walshington einen Parasiten 
entdeckt, der imstande ist, Moskitos zu töten. Es 
bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entdeckung zum 
Nutzen der Schutzgebiete wird Verwendung finden 
können; vorläufig ist und bleibt die ultima ratio 
zur Bekämpfung der Malaria das Chinin. 
Die Weltproduktion von Mautschuk. 
Dieselbe kann schätzungsweise auf 54 000 Tonnen 
angenommen werden. 1900 wurde die Weltproduk- 
tion auf 57 000 Tonnen geschätzt. Die Verteilung 
auf die einzelnen Erzeugungsgebiete ist die folgende: 
  
1900 1902 
Tonnen Tonnen 
Brasilien, Peru, Bolivien. 25 000 30 000 
das übrige Südamerika 3 500 1000 
Zentralamerika und Mexiko 2500 2000 
Straits Settlements und Depen- 
denzen, Ceyoloao — 1000 
Ost--, Westafrika und Kongo 24000 20 000 
Java, Borneo, Archipel 1 000 – 
Madagaskar, Mauritius 1 000 — 
Indien, Burmah, Ceylon. 500 — 
Zusammen 57500 54 000 
(Nach „Industrie et Commerce de Caoutschouc“ 
Nr. 6 1903.) 
 
	        

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