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Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Der Gebietserwerb durch völkerrechtliche Okkupation.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 1. Anweisung, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Volltext

— 16 — 
begaben wollte, Kolonien zu gründen und Kriege zu führen,!) so 
zeigt dies, daß die holländische Regierung zwar geneigt war, ihren 
Handelsgesellschaften viel Freiheit zu lassen, jedoch nicht im ent- 
ferntesten beabsichtigt, ihnen Souveränität zuzugestehen. Wenn 
also Joel?) behauptet, die Holländisch-Ostindische Kompagnie hätte 
zweifellos (I) Souveränitätsrechte erworben, so muß man dies ent- 
schieden ablehnen. 
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der 1600 gegründeten 
Britisch-Ostindischen Kompagnie. Die Gesellschaft verwaltete Indien 
wie eine Staatsregierung. Von ihr berichtet Lord Wellesley 
1797: The civil servants of the English East India Company can 
no longer be considered as the agents of a commercial concern. 
They are, in fact, the ministers and officers of a powerful sovereign. 
They are required to discharge the functions of magistrates, judges, 
ambassadors, and governors of a province.?) Trotzdem hatte die 
Kompagnie keine Souveränität, denn eine Erlangung von Souveräni- 
tät seitens einer englischen Gesellschaft war ohnehin schon un- 
möglich wegen des altenglischen staatsrechtlichen Grundsatzes, daß 
der okkupierende Engländer stets nur für seinen Heimatstaat, nicht 
für sich selbst okkupieren könne.t) Daß die englische Krone der 
Gesellschaft einen Freibrief ausstellte, daß sie 1661 das Recht er- 
hielt, mit nichtchristlichen Staaten Krieg zu führen, das beweist 
zur Genüge, daß weder der englische Staat der Gesellschaft zu- 
erkannte noch auch diese selbst die Absicht hatte, eigene Sou- 
veränitätsrechte auszuüben. 
Der Versuch, aus der Geschichte der Holländisch- und der 
Britisch-Ostindischen Kompagnie eine Fähigkeit von Privatgesell- 
schaften zur Erwerbung von Gebietshoheit nachzuweisen, muß als 
gescheitert angesehen werden. Ebensowenig kann aus der Ge- 
schichte der französischen Handelsgesellschaften unter Ludwig XIIL 
ein Beweis gezogen werden.’) 
ı) Roscher.aa.0. S.271 Ann. 1. 
2) 2.2.0. S. 196. 
®») Creasy.a.a.0. S. 282, 
4 vgl. Creasy a.a.0. S.66 Anm. 1: Neither can a British subject or 
any company of British subjects acquire by compact or by conquest any terri- 
tory for their private dominion. All is subject to the British crown. Vgl. auch 
daselbst: It is declared by the Act. 53 Geo. III c, 106 that the sovereignty of the 
Crown over the possessions acquired by the East India Company is undoubted. 
)) Pauliata.a.0. S. 671.
	        

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