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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Stationen und Bezirksämter.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Register
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Deckblatt
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • A. Der von dem Geheimen Rath von Carlowitz ausgearbeitete Entwurf einer Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
  • B. Der von dem Cabinetsminister von Lindenau bearbeitete Entwurf einer Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Volltext

338 — 
50. 
Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen wer- 
den, es sey denn durch den in den Gesetzen vorgeschriebenen Weg. 
51. 
Niemand darf verfolgt, verhaftet oder bestraft werden, als in 
den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen. 
52. 
Keinem Angeschuldigten kann das Recht der Vertheidigung ver- 
sagt werden. 
53. 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum zu öffent- 
lichen Zwecken abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die 
Nothwendigkeit entschieden hat und gegen vorgängige volle Entschä- 
digung. Entsteht ein Streit über die Summe der Entschädigung 
und der Eigenthümer will sich bei der Bestimmung der Verwaltungs- 
behörde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege 
zu erledigen, einstweilen aber die von dieser Behörde festgesetzte 
Summe ohne Verzug auszuzahlen. 
54. 
Jedem Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit und 
Schutz in der Gottesverehrung seines Glaubens gewährt. 
55. 
Die Verschiedenheit der christlichen Religionstheile begründet 
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen 
Rechte. 
56. 
Die Presse und der Buchhandel sind frei, jedoch unter Befol- 
gung der gegen den Mißbrauch bestehenden oder künftig erfolgenden 
Gesetze. 
57. 
Jeder hat das Recht, über gesetz= oder ordnungswidriges Ver- 
fahren einer Behörde oder Verzögerung der Entscheidung bei der 
unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde anzubringen 
und selbige nöthigenfalls Stufenweise bis zu der höchsten Staats- 
behörde zu verfolgen. 
58. 
Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde 
ungegründet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerde- 
führer über die Gründe ihres Urtheils zu belehren.
	        

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