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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Periodical

Persistent identifier:
bgbl
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1867
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1868
Title:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1868
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 105.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft.
Volume count:
105
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

8 
staben, Ziffern und dgl. zulässig; natürlich muß der Empfänger 
von dieser Art Bezeichnung zuvor verständigt sein. 
Die Adresse und der obere Theil des Siegels oder Pett— 
schafts müssen eine gleiche Richtung haben. 
Als Schrift wähle man in allen in deutscher Sprache ge— 
schriebenen Vorstellungen und Briefen die deutsche, nicht die 
lateinische, und enthalte sich dabei aller Abkürzungen, welche, 
abgesehen von der oft durch sie herbeigeführten Undeutlichkeit, 
vorzüglich in Briefen an Höhere ungeziemend sind. 
  
B. Titulaturen. 
Es läßt sich nicht verkennen, daß die unsinnigen und 
lächerlichen Titulaturen, wie sie noch am Beginne dieses Jahr- 
hunderts in Uebung waren, in neuerer Zeit nicht mehr ange- 
wendet werden. Vollständig aufgehört hat der Titelkram im 
kaufmännischen Verkehr. Hier ist die Anrede lediglich: „Herr“ 
„Sie“ und die Unterschrift: „Ergebenst“; die Adresse lautet 
einfach Herrn N. N. Kaufmann in N. 
Dagegen läßt sich im nichtkaufmännischen Leben, sowie 
bei Eingaben an Behörden diese Einfachheit noch nicht ganz 
durchführen. In letzterer Beziehung bestehen übrigens für das 
Königreich Bayern neuere Vorschriften, welche das Titelwesen. 
gegen früher doch bedeutend vereinfacht haben. Im Privat-- 
verkehr werden ziemlich allgemein noch gewisse Ansprüche auf 
Titulaturen erhoben, welche im Falle Nichtgebrauchs eine Ver- 
stimmung des Briefempfängers leicht zur Folge haben können. 
Will man daher sicher sein, dies zu vermeiden und nicht gegen 
die beanspruchte schuldige Höflichkeit zu verstoßen, so muß man 
sich eben der bestehenden Sitte fügen und mit den gebräuch- 
lichen Titulaturen sich vertraut machen. 
I. Titulaturen und Form der Korrespondenz beim 
Verkehr zwischen Privatper onen und Behörden, 
sowie dereletzteren unter sich. 
In Bayern sind, wie schon erwaynt, in Uebereinstimmung 
aait fast sämmtlichen deutschen Staaten durch Entschließung vom 
6. April 1874 bedeutende Vereinfachungen eingetreten und ist 
hiemit dem schon längst und oft ausgesprochenen Wunsche, 
überflüssige Titulaturen und Unterthänigkeitsformeln zu be- 
seitigen, Rechnung getragen.
	        

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