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Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
I. Theil: Ausfuhr aus den Kolonien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarck Die gesammelten Werke.
  • Bismarck Die gesammelten Werke. Band 4. (4)

Full text

Cufahhbestimmungen zum Additionalvertrage? 33 
Ich halte hiernach die Annahme des von Frankreich vorgeschlagenen Zusatzes zu dem 
Additionalvertrage nicht nur für unbedenklich, sondern für einen wesentlichen Vorteil. 
Graglich ist mir nur, ob es sich nicht empfiehlt, von Srankreich in einem Separat- 
artiktel die Susicherung zu verlangen, daß Frankreich direkte Handelsverträge mit den 
bisherigen Sollvereinsstaaten, solange die Verträge vom 2. August zwischen uns in Kraft 
lind, nicht abschließen darf. « 
G.v.PolchingeyAktenltiickceJurWittlchaftspolitilcdesZütltenBistaarchth 
*19. Schreiben an den Geschäftsträger in Paris Heinrich VII., 
Prinzen Reuß. 
[Konrept.] 
Vertraulich. Berlin, den 27. Dezember 1862. 
Curer Durchlaucht gefälligen Bericht vom 18. d. M. und die VNote des Herrn 
Drouun de Lbuus vom 17. d. M. in betreff des Additionalvertrages zu den Stipula- 
tionen vom 2. August sind mir richtig ugegangen. 
Der von dem französischen Kabinette vorgeschlagene Zusatz würde uns nach den in 
der Note gegebenen Erläuterungen die Verbindlichkeit auferlegen, vom 1. Januar 1866 
an die Verträge vom 2. August unter allen Umständen für Preußen ins Leben treten zu 
lassen. Es entspricht dies vollständig unseren Absichten. Wenn wir die letzteren aber schon 
ietzt vertragsmäßig und unwiderruflich festlegen sollen, so würde in unserm Snteresse noch 
eine anderweite zusätzliche Bestimmung erforderlich sein. 
Die übrigen Sollvereinsstaaten können jetzt, solange die Zollvereinsperiode läuft, 
keine direktten und separaten Handelsverträge mit Srankreich abschließen. Wenn sie aber 
vom 1. Januar 1866 ab den Verein mit uns nicht erneuern und wir für jene Zukunft durch 
den Vertrag mit Frankreich schon gebunden sind, so könnten sie dann vielleicht vorjiehen, 
sei es nach Bildung eines besonderen Sollvereines unter sich, sei es einzeln, dieselben oder 
analoge Verträge wie die vom 2. August mit Srankreich direkt abzuschließen. Die Aussicht 
hierauf würde diese Staaten nicht nur für die Gwischenzeit in ihrem Widerstande gegen den 
Beitritt bestärken, sondern es würde auch eine Sachlage wie die angedeutete den preußischen 
Interessen nach mehr wie einer Richtung bin widersprechen. 
Wir bedürfen deshalb zur Verbütung einer solchen Eventualität der Zusicherung 
Frankreichs, daß die übrigen Sollvereinsstaaten nur in Gemeinschaft mit uns und durch 
unsere Vermittelung an dem Gesamtsusteme der französischen Handelsverträge beteiligt 
werden können. 
Die Form, in welcher eine solche Zusicherung von Grankreich würde gegeben werden 
können, ist Sache näherer Verhandlung, und ich schicke den beifolgenden Entwurfft nur als 
den Versuch einer Fassung zur Aufklärung über unsere Absichten mit. 
Ich habe bisher angenommen, daß das Kaiserliche Kabinett selbstverständlich die mora- 
lische Verpflichtung zu einem derartigen Verhalten anerkenne, und meine Besprechungen 
mit Seiner Majestät dem Kaiser und Herrn Drouyn de Lhuys batten mich in dieser 
1 Siehe die Anlage. 
IV
	        

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