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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • § 127. Entstehung und jetziger Umfang der größeren Kommunalverbände.
  • § 128. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.
  • § 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes.
  • § 130. Die Kommunalverwaltung der Provinz.
  • § 131. Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz.
  • § 132. Die übrigen größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

380 Das Verwaltungsrecht. § 130 
schließliche Belastung oder Mehr= oder Minderbelastung einzelner 
Kreise eintreten lassen. Die Mehrbelastung kann auch durch 
Naturalleistungen ersetzt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf 
der Bestätigung des Ministers des Innern. 
Im übrigen liegt die Verteilung der Provinzialabgaben auf 
die einzelnen Bestandteile dem Provinzialausschusse ob. Der Be- 
trag der Abgaben wie die Verteilung ist durch die Amtsblätter 
der Provinz bekannt zu machen unter besonderer Hervorhebung 
des Bedarfes für Verkehrsanlagen. Einsprüche der Kreise, in 
Hessen-Nassau der Bezirksverbände gegen die Verteilung der 
Provinzialabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Provinzial- 
ausschusses. Sie sind innerhalb vier Wochen nach erfolgter Be- 
kanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Provinzialausschusse 
anzubringen. Gegen dessen Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. Durch den Ein- 
spruch wird jedoch die Zahlung selbst nicht aufgehoben. Dieselben 
Rechtsmittel hat der einzelne gegen die Heranziehung zu Beiträgen 
und Gebühren. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. April bis zum 
31. März (88 21 33 Kr. u. Pr. Abg. Ges.). 
Der Provinzialverband ist weiterhin zur Aufnahme von An- 
leihen berechtigt. Sofern dadurch der Provinzialverband mit einem 
Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene Schulden- 
bestand vergrößert werden würde, bedarf der dahingehende Be- 
schluß des Provinziallandtages, ebenso ein solcher, der die Ueber- 
nahme einer Bürgschaft seitens des Provinzialverbandes aus 
spricht, der Bestätigung des Ministers des Innern (8§ 119 PrO.). 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzial= 
ausschuß einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre, der 
vom Provinziallandtage festgestellt und durch die Amtsblätter der 
Provinz veröffentlicht wird. Bei dessen Vorlegung hat der 
Provinzialausschuß über die Verwaltung und den Stand der An- 
gelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht zu erstatten. Der 
Provinzialausschuß und in Ausführung seiner Beschlüsse der 
Landesdirektor oder das Landesdirektorium haben dafür zu sorgen, 
daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Der Landes- 
direktor oder das Landesdirektorium erläßt die Einnahme= und 
Ausgabeanweisungen an die Provinzialhauptkasse. Etatsülber- 
schreitungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter
	        

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