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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 14. Regierungs-Bekanntmachung, die Publikation des Landesherrlichen Concessions-Dekrets für die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Mehltheuer über Pausa, Zeulenroda und Weida, sowie des bezüglich dieses Projekts abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. (14)
  • Dekret die Concessionirung der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.
  • Staatsvertrag.
  • 15. Regierungs-Verordnung, die Erhebung und Verrechnung der nach der Verordnung vom 30. Januar 1866 für geometrische Arbeiten zu berechnenden Gebühren betreffend (15)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)

Full text

90 
Vis zum Erfolg einer diesfälligen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten Be- 
triebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahirenden Staaten jeweilig 
bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen. 
Artikel 15. 
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ihres resp. Gebietes 
gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30 Jahren 
von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, mindestens 
zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit gegen 
Erstattung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger Meliorationen und 
Deteriorationen, zu erwerben. 
Ist eine Verständigung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so ist 
die Höhe des Letteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Regierung, 
beziehendlich die mehreren Nehierunge, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch machen 
wollen, den einen, eventuell durch koosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft den 
zweiten und beide Sachversländige wieder einen drikten, ebenfalls da nöthig, durch Loos- 
ziehung als Obmann zu wählen haben. 
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Concession 
erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unberänderter Weise auf die betreffende 
Regierung über. 
Artikel 16. 
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem 
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der 
Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Artikel 17. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zischen 
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für 
die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach diesem Vertrage zustehenden Aussichksrechts einen 
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der 
Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. Art. 9) be- 
treffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder Ver- 
waltungsbehörde geeigneten Fällen 4t. Aerh 
n allen Angelegenheiten, welch dem gegenwärtigen Vertrage und den 
Concessionsbedingungen der “Bne 'Veschlahlueng der vier Regierungen unter- 
liegen, entscheiden diese erforderlichen Falls nach Siimenmehrheit= wobei bei Stimmen- 
gleichheit die Königlich Sächsische Sime den Ausschlag gieb 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage der 
Ratificationsauswechselung an gerechuet, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich die 
Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen betheiligten 
Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
	        

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