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Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Volume count:
8
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend den Nachtrag zur Bekleidungs-Vorschrift für die Kaiserlichen Schutztruppen in Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kap. I. Der Staat und die Religionsgemeinschaften.
  • § 218. Geschichtliche Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche.
  • § 219. Der Staat und die Religionsgemeinschaften überhaupt.
  • § 220. Der Staat und die evangelische Kirche.
  • § 221. Der Staat und die katholische Kirche.
  • § 222. Der Staat und die übrigen Religionsgesellschaften.
  • Kap. II. Das Unterrichtswesen.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Full text

8218 Geschichtl. Entwicklung des Verhältnisses von Staat u. Kirche. 637 
der ständischen Machtstellung, und Geistlichkeit und Stände leisteten 
dem Kurfürsten den entschiedensten Widerstand. Der Versuch der 
Einführung des reformierten Bekenntnisses endete daher in dem 
brandenburgischen Landtagsreverse von 1615 mit einer Nieder- 
lage des Kurfürsten. Er erhält zwar freie Religionsübung für 
die Reformierten. Dagegen muß er die Gesetzgebung in Glaubens- 
sachen aufgeben, „denn Ihre Ch. Gu. maßen sich der Herrschaft 
über die Gewissen mit nichten an, obwohl Sie Sich wohl 
sonsten der Einführung der Religion als des höchsten Regals frei 
und ohne Limitation vermöge aller Rechte gebrauchen könnten“, 
und Gewähr leisten, daß er sein Recht der Besetzung geistlicher 
Stellen nicht zum Nachteile der Lutheraner gebrauchen werde. 
Die landesherrliche Gesetzgebung in Glaubenssachen hört also auf. 
Sie geht aber nicht etwa auf die Kirche über, denn ein vom 
Staate verschiedener kirchlicher Organismus bestand nicht, sondern 
ruht überhaupt. Die Lehre jedes Bekenntnisses richtet sich nach 
den aus der Reformationszeit überkommenen symbolischen Büchern 
beider protestantischen Bekenntnisse. Dagegen bleibt die übrige 
Gesetzgebung und Verwaltung sowohl der lutherischen Landes- 
lirche wie der reformierten Kirche dem Landesherren. Der gleiche 
Rechtszustand wurde in den folgenden Jahrzehnten für die übrigen 
Gebiete des brandenburg-preußischen Staates hergestellt, wobei 
es allerdings in Preußen erst nach schweren Kämpfen gelang, 
die Gleichberechtigung der Reformierten durchzusetzen. In Kleve- 
Mark wird unter dem großen Kurfürsten die bisherige synodale 
Verfassung beider protestantischen Kirchen verdrängt durch ein 
landesherrliches Kirchenregiment, welches die Synoden zwar nicht 
beseitigt, aber sie zu seinen Organen herabdrückt. Die reichsrecht- 
liche Regelung durch den Westfälischen Frieden hat an den be- 
stehenden Zuständen nichts geändert. Sie erkannte die Reformierten 
als Augsburgische Konfessionsverwandte an und beschränkte das 
landesherrliche Reformationsrecht durch das Normaljahr von 1624. 
Aufgabe der staatlichen Kirchenpolitik wurde es zunmehr, 
während des ganzen 17. Jahrhunderts, vermöge der Gewalt, 
welche das landesherrliche Kirchenregiment dem Staate über die 
protestantischen Kirchen gab, Ausschreitungen der beiden Kon- 
essionen gegen einander zu verhindern und sie an gegenseitige 
Duldung zu gewöhnen. Hierdurch gelang es zum ersten Male
	        

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