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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1870
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 266 — 
migen Beschlusses berechtigt, eine Generalversammlung der Aktionaire berufen 
zu lassen. 
D. Die Generalversammlung. 
Artikel 44. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, vertritt die Gesammtheit 
der Aktionaire. — Ihre Beschlüsse sind für alle Aktionaire verbindlich. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionaire, 
zur Stimmenabgabe nur diejenigen Besitzer von wenigstens 10 Aktien der Ge- 
lchof4 berechtigt, welche ihre Aktien wenigstens einen Monat vor dem Zusam- 
mentritt der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren 
Namen haben einschreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Besitzes 
spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Ge- 
sellschaft oder den anderweit dafür vom Verwaltungsrathe bezeichneten und be- 
kannt gemachten Stellen deponirt haben. 
Den Aktionairen, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachge- 
wiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von lnen ver- 
tretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen 9 ausgehändigt. — Die 
Liste aller stimmberechtigten Aktionaire mit der An Poon ihrer Aktien und Stim- 
menzahl wird den Aktionairen auf Verlangen verabfolg. und ist zur Einsicht der 
Aktionaire im Gesellschaftslokale aufzulegen. 
Artikel 45. 
Je zehn Aktien geben ihrem Besitzer Eine Stimme. 
Kein Aktionair kann für sich und als Vertreter anderer Aktionaire zu- 
sammen mehr als 10 Stimmen haben. 
Artikel 46. 
In der Generalversammlung können Kuranden, Ehefrauen, Handelsgesell- 
schaften, andere Gesellschaften, Institute und Korporationen durch ihre gesetzlichen 
Repräsentanten vertreten werden, selbst wenn diese Vertreter cht Aktionaire sind. 
Außerdem können Aktionaire nur durch stimmberechtigte Aktionaire vertreten 
werden. — Die Vertretungsvollmacht ist spätestens acht Tage vor dem Zusammen- 
tritt der Generalversammlung zur Prüfung bei dem Präsidenten der Gesellschaft 
einzureichen, der berechtigt ist, eine amtliche oder ihm sonst genügende Beglaubigung 
der Unterschrift zu verlangen. 
Artikel 47. 
Die Generalversammlungen werden in Berlin gehalten. Die ordentliche 
Generalversammlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres 
statt. — Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann vom 
Verwaltungsrathe mit Zustimmung der Direktion der Gesellschaft oder von der 
Generalversammlung der Aktionaire beschlossen werden. 
Die Eibberufing einer außerordentlichen Generalversammlung muß statt- 
finden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionairen, wäce
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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