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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1897
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
herausgegeben in der Holsnial-Ablteilung des Auswirlitzen Amis. 
  
VIII. Jahrgang. « Berlin, IOlktobet1897 Unmut-tm 
Die e Zeitschrist ## gint, in der Regel am 1. und #. iedes Monals. Derselben werden * Sctsken * S6 einmal ueriehährich 
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mnder des Slss3. —.Einsendungen und Unfragen sind an die 3 ofbuchhandlun e Oft-Ich Millee 
Sohn, Berlin 8W 12, Kochstrabe 66—71, zu richten. Gingetragen in bar Zeilungs rushe für 1897 unler Nr. 
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo für die Stadtbezirke 
von k und Klein-Popo S. 565. — Ernennung von Beisitzern für das Kaiserliche Gericht des Schutzgebietes 
Togo — Verordnun betressend die die Einführung von eô⅜ und Munition in dbas südwestafrikanische 
S irb S — Perznn! 
Nichtamtlicher n eil: ee kee S. 568. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des „Forstassessors 
v. Brrssen * die ehfils Terlone in Uhehe S. 569. — eisenscsic Exvedition S. 570. eographisches 
570. —. Missenschaftliche Sammlungen S. 570. — Wegebau in Ostafrika 571. — — Bericht über 
* Besuch bei dem Mwellestamm S. 571. — Deutsch-Südwestafrika: ni mit den Holtentotten 
S. 5 em Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 572. — Samm-= 
Seöt “sE—“**- Vorschriften in fremden Kolonien S. 5773. — Aus fremden Kolonien: Ueber den Handel 
und die allgemeine Ege im Britisch-Centralafrika-Protektorat S. 1 Schifesubventien seitens * Weichs 
S. 576. — Jahresbericht des österreich= #ungarischen Konsulals in Sansibar S. Litteratu 
Schiffsbewegungen S. 587. — Verkehrs-Nachrichten S. 588. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Perordnungen und Wikkheilungen der Behörden in den Schungebieken. 
2 
  
Polizeiverordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Togo für die 
Stadtbezirke von Lome und Klein-Popo. 
Auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebicte, und der 
Versügung des Reichskanzlers vom 29. März 1889 wird unter Aufhebung der Polizeiverordnung für 
Klein= Poo vom 21. Juni 18917) verordnet, was folgt: 
81 
Jeder Hauseigenthümer oder Hausmiether ist verpflichtet, in der Länge seines Grundstückes die 
bereits angelegten oder neu anzulegenden Straßen bis zur Mitte und, wenn kein Gegenüber vorhanden, 
bis zur vollen Breite zu befestigen und dauernd in diesem Zustande zu erhalten. 
8 2. 
Gras= und Strohhäuser und sonstige bauliche Anlagen mit Wänden oder Dächern aus Gras, 
Stroh oder ähnlichem feuergefährlichen Material dürfen in Zukunft nicht mehr Freichtet und Reparaturen 
an den bestehenden derartigen Baulichkeiten nicht vorgenommen werden. Die Wände haben aus Stein, 
Lehm, Holz, Wellblech, die Dächer aus Wellblech, Dachpappe, Dachziegeln oder ähnlichem, weniger feuer- 
gefährlichem Material zu bestehen. 
83 
Zäune aus Gras und Stroh sind verboten. Die Umzäunungen haben aus Mauern von Steln, 
Holz oder Wellblech, aus Staketen oder lebenden Hecken zu bestehen. 
8 4. 
Die Häuser bezw. Grundstücke sind straßenweise mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Jeder 
Handel= und Gewerbetreibende hat außerdem an seinem Geschäftslokale ein Schild anzubringen, welches 
in deutscher Sprache den Namen des Geschäststreibenden und die Art des Geschäftsbetriebes enthält. 
*) Vergleiche Deutsche Kolonial-Gesetzgebung S. 255.
	        

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