Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

694 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
4. 
Beränderungen im Schulvermögen durch Ablösungen. 
a. Schulkompetenzen. 
Gesetz. 
(Vom 7. März 188t.) 
Die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend. 
(Ges. und V.Bl., 1884, S. 73; Schulv. Bl., 1884, S. 38.) 
Vgl. Zusätze zu § 62 des Gesetzes — S. 171 ff. Im Eingange der Be- 
gründung zu dem im November 1883 den Ständen vorgelegten Entwurf eines. 
Gesetzes: „Die Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Schulkompetenzen be- 
treffend“ war bemerkt (ständ. Verhandlungen 1883/84, I. Kammer, Beilagenheft, S. 63): 
„Schon während der Vorbereitung des Gesetzentwurfs über die Ablösung der 
auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung 
von Schulhäusern, sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch hat 
die Oberschulhebörde auf die Zweckmäßigkeit der Ablösung auch der Schulkompetenzen 
hingewiesen, und bei der Beratung des genannten Entwurfs ist sodann von beiden 
Kammern der Ständeversammlung unterm 11. Februar bezw. 29. Januar 1879 der 
Wunsch zu Protokoll niedergelegt worden, daß auch über die Ablösung der auf 
Privatrechtstitel bernhenden Schulkompetenzen den Ständen ein Gesetzentwurf vor- 
gelegt werden möge, welchem Wunsche durch gegenwärtige Vorlage nunmehr ent- 
sprochen werden soll. 
Die Verabreichung der Kompetenzen ist denn auch vielfach mit großen Schwierig- 
keiten verknüpft, zumal sie meist nicht mehr in Natur, sondern nur in Geld geleistet 
werden können und jedesmal wieder besonders in Geld umgewandelt werden müssen. 
Dabei sind z. B. die Fruchtkompetenzen gewöhnlich nach dem Maß festgestellt, 
während auf dem Markt die Frucht nach Gewicht verkauft wird und daher dann 
zuerst jeweils auch noch das Gewicht des betreffenden Maßgehalts festgestellt werden 
muß. Ein für allemal dieses Gewicht festzustellen, geht aber deshalb nicht an, weil 
bei jeder Ernte die Frucht ein anderes Gewicht haben wird. Ferner kommt es vor, 
daß gewisse Fruchtgattungen, in welchen Kompetenzen zu verabreichen sind, nicht 
überall auf den Markt gebracht werden, so daß entweder eine andere Fruchtgattung. 
in einem gewissen Verhältnis substituiert oder nach einem entlegenen Markt oder gar 
nach einer Produktenbörse der Preis berechnet werden muß. 
Ebenso ist die Abgabe der Holzkompetenzen mit erheblichen Unzuträglichkeiten 
verbunden, zumal wenn die Holzarten, auf welche der Berechtigte Anspruch hat, in 
den betreffenden Waldungen nicht mehr gepflanzt werden. Es müssen dann unter 
Umständen andere Holzgattungen in einem für die einzelnen Fälle genauer zu er- 
mittelnden Verhältnisse abgegeben, bezw. der Geldvergütung zu Grunde gelegt 
werden, wenn man sich nicht darüber vereinigen kann, bei der Vergütung die Preise 
für die kompetenzmäßige Holzart aus andern Bezirken, in denen sie vorkommt, in 
Anwendung zu bringen. So haben auch manche Berechtigte Eichenholz zu fordern, 
was zur Zeit fast nur als Nutzholz verwendet und nur in geringeren anbrüchigen. 
Stücken als Brennholz verwendet wird. Letzteres kann aber dem Berechtigten, 
welcher gesundes und gutes Holz anzusprechen hat, nicht angewiesen werden, so
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment