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Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1898
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Bandzählung:
9
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Neu-Guinea.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titelseite
  • Erklärung der Abkürzungen.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15 und 16,
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Titel III. Vom Könige.
  • Titel IV. Von den Ministern.
  • Titel V. Von den Kammern.
  • Titel VI. Von der richterlichen Gewalt.
  • Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten.
  • Titel VIII. Von den Finanzen.
  • Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden.
  • Titel X. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel XI. Übergangsbestimmungen.
  • Anhang.
  • 1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
    1. Verordnung — wegen Bildung der ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.
  • 2. Verordnung — betreffend die definitive Erledigung der Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten Grundbesitzes -- Landschaftsbezirke — und wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mitglieder des Herrscherhauses, vom 10. November 1885.
  • 3. Verordnung — über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer (jetzt: Haus der Abgeordneten) vom 30. Mai 1849.
  • 4. Gesetz — betreffend die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni 1860.
  • 5. Gesetz — betreffend Änderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893.
  • 6. Reglement -- über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten vom 14. März 1903 / 20. Oktober 1906.
  • 7. Verordnung — über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
  • 8. Gesetz — über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
  • Sachregister.
  • A.
  • B.
  • C. (s. auch K. und Z.)
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • J.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Inhalt.
  • Anhang.

Volltext

Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat. 21 
Artikel 40. 
Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
Der in bezug auf die vorhandenen Schen noch bestehende 
Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. 
Artikel 40, welcher früher lautete: 
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien- 
fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien- 
fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigen- 
tum umgestaltet werden. Auf Familienstiftungen sinden diese 
Bestimmungen keine Anwendung, 
hat seinc jetzige Fassung durch das Gesetz vom 5. Junt 1852 Art. 2 
erhalten. 
Vgl. E. G. zum B. G. B. Art. 59. 
Artikel 41. 
Die Bestimmungen des Art. 40 finden auf Th wonlehen 
und auf die außerhalb des Staats liegenden Lehen keine An- 
wendung. 
Artikel 41 lautete früher: 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Thronlehen, das König- 
liche Haus= und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb 
des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren 
Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das dentsche 
Bundesrecht gewährletstet sind, zurzett keine Anwendung. Die 
Rechtsverhältutsse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet 
werden. 
Seine jetzige Fassung hat der Artikel 41 durch das Gesetz vom 
5. Juni 1852 Art. 3 erhalten. 
Artikel 42. 
Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe 
der erangenen besonderen Gesetze: 
1) das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene 
Recht der Ausübung oder Übertragung der richterlichen 
Gewalt (Tit. VI) und die aus diesem Rechte fließenden 
Exemtionen und Abgaben: 
2) die aus dem gerichts= und schutzherrlichen Verbande, der 
früheren Erbuntertänigkeit, der früheren Steuer= und 
st herstammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- 
leistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten 
dafür oblagen.
	        

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