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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1898
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Bandzählung:
9
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1898
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle.
  • Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
  • Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Volltext

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Deransg#ee#ebes in ber Kolonial-Abtheilunz des Auswirtigen Amis. 
— 
  
– ——— —— — – —— ST — — — — — — — — — 
IX. Jahrgang. Berlin, 15. November 1898. Unmmer 22. 
Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheilungen von Forschungsreisenden und Celehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr 
v. Danokelman. Der vierteljährliche Abonnementepreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Vost und die 
Buchhandlungen Mk. 3.—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchhandlung Mk. 3,50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. —. Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin SW12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs.- Preisliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
Inhalt: Amtlicher Theil: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika S. 725. — Runderlaß des 
Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle S. 734. — Verordnung, betreffend die 
Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun S. 734; desgleichen die Ausführungeobestimmungen zu der 
vorstehenden Verordnung S. 736. — Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf 
von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika S. 739. — Verordnung des Kaiserlichen Landeohauptmanns der 
Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern S. 739. — Personalien S. 740. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 741. — Deutsch-Ostafrika: Tabakbau in Ostafrika 
S. 741. — Bericht des Bergassessors Dr. Dantz über die geologischen Verhältnisse der Tanganyika-Zone S. 742.— 
Usambara-Eisenbahn S. 742. — Kamerun: Wissenschaftliche Sammlungen S. 742. — Togo: Missenschaftliche 
Sammlungen S. 742.— Deutsch-Südwestafrika: Verhältnisse in Sübwestafrika S. 742. — Aus dem Bereiche 
der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 743. — Aus fremden Kolonien: Französisches 
Kolonialbudget für 1899 S. 745. — Handel Mozambiques im Jahre 1897 S. 745. — Handel Beiras im Jahre 1897 
S. 748. — Jahresbericht von Lagos für 1897 S. 749. — Sierra Leone im Jahre 1897 S. 750. — Verschiedene 
Mittheilungen: Rheinische Handeil-Plantagengesellschaft S. 750.— Stammbaum der Könige von Samoa S. 751. 
— Litteratur S. 751. — Litteratur-Verzeichniß S.752. — Schiffsbewegungen S. 752.— Verkehrs-Nachrichten S.753. 
Beilage: Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten. 
Amtlicher Theil. 
Gesehe; Verordnungen der Reichsbehörden; VPerkräge. 
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika. Vom 9. Oktober 1898. 
(Reichs-Gesetzblatt 1898, Seite 1045 ff.) 
Wi- Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ctc. verordnen 
für das ostafrikanische Schutzgebiet auf Grund des § 1 und des § 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend 
die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzblatt 1888 S. 75), im Namen des Reichs, 
was folgt: 
  
  
  
I. Allgemeine vorschriften. 
§ 1. 
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers 
ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. 
Diese Mineralien sind: 
au. Edelmineralien: 
Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze, 
Edelsteine; 
— 
D. gemeine Mineralien: 
1. alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze, 
2. Steinkohle, Braunkohle und Graphit, 
3. Glimmer und Halbedelsteine. 
Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tagebaue betriebene Gewinnung von Eisen, 
Kupfer und Graphit finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung. 
82 
8 
Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus 
ist den Bestimmungen dieser Verordnung ebenfalls unterworfen.
	        

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