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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • Nr. 48. Revidierte Gesindeordnung für das Königreich Sachsen; vom 2. Mai 1892. (48)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

Lohn, Kostgeld 
und Natural— 
bezüge. 
Fortsetzung. 
Weihnachts-, 
Meß= und 
Jahrmarkts- 
geschenke. 
Livree. 
Beschaffenheit 
von 
Kost und 
Wohnung. 
Fortsetzung. 
Fälligkeit 
von Kostgeld 
und Natural- 
bezügen. 
Fälligkeit des 
Lohnes. 
Geldentschädig- 
ung für Na- 
turalbezüge. 
— 154 
behandeln (§85 Nr. 2) und es gegen Schaden, sowie gegen unrechtmäßige Zumuthungen 
dritter Personen nach Kräften zu schützen (§ 85 Nr. 4). 
48. Der Lohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und inwieweit solches durch 
baares Geld oder durch Naturalien, mit oder ohne Beköstigung, gewährt werden soll, 
hängt sowohl bei dem häuslichen, als auch bei dem landwirthschaftlichen Gesinde ohne 
Ausnahme von freier Uebereinkunft bei der Vermiethung ab. 
49. Insofern bei der Vermiethung hierüber nichts Bestimmtes ausgemacht worden 
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Naturalbezügen gewährt werden, was einem 
Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewöhnlich gegeben 
wurde. 
&b0. Weihnachts-, Meß= und Jahrmarktsgeschenke kann das Gesinde nur auf 
Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft ein 
solches Geschenk aus freiem Willen ein oder mehrere Mal gegeben hat, folgt noch keine 
Verbindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr desselben Festes, oder der folgenden Messen 
und Jahrmärkte überhaupt, oder in derselben Maße und Quantität wieder zu geben. 
§ 51. Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, 
wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, die dazu gehörigen Stücke im 
Eigenthume der Herrschaft. 
& 52. Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, 
zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. 
Es sind dem Gesinde der Gesundheit nicht nachtheilige Wohnungs= und Schlafräume 
zu gewähren. 
#53. In Fällen, wo über die Beköstigung und Wohnung Streit entsteht, ertheilt 
im Mangel bestimmter Verabredung die Polizeibehörde über die Menge und Beschaffen- 
heit derselben nach den § 49 vorgezeichneten Grundsätzen vorläufige Entscheidung (§ 114). 
Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen erledigt sich, sobald dasselbe 
die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt. 
8 54. Die anstatt der täglichen Beköstigung versprochenen Kostgelder oder Natural- 
bezüge sind im Mangel anderer ausdrücklicher Bestimmungen dem Gesinde am Anfange 
jeder Woche zu verabreichen. 
* 55. Der Dienstlohn ist in den verabredeten oder jedes Orts gewöhnlichen Ter- 
minen, oder, wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vierteljährlichen, und 
bei dem monatsweise gemietheten Gesinde in monatlichen Fristen zu bezahlen. 
*56. In allen Fällen, wo für die Kost und etwaige sonstige Naturalbezüge eine 
Vergütung in Geld gewährt werden muß, bestimmt sich deren Betrag, dafern er nicht
	        

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