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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Maaß- und Gewichts-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Eichgebühren-Taxe vom 12. Dezember 1869 unter Einfügung aller bisher zu derselben ergangenen abändernden und zusätzlichen Bestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel VI. 1. Erweiterte Volksschnlen. 88 94, 95. 221 
2 
dureh eine aufgrund des Staatsvoranschlags getroffene Vereinbarung zu- 
gesichert ist. — — — 
Artikel 17. Zur Bestreitung der Versorgungsgehalte für Hinter- 
bliebene der im ersten und zweiten Absatz von Artikel 16 bezeichneten 
Beamten ist die Staatskasse (Beamtenwitwenkasse) vorbehaltlos ver- 
pflichtet. — — — 
Jedoch hat für diejenigen im zweiten Absatz von Artikel 16 ge- 
nannten Beamten, welche im Dienste der betreffenden Anstalt ihre erste 
etatmüssige Anstellung erhalten, ebenso für diejenigen jener Beamten, 
welche bei einer solchen Anstalt aus dem aktiven Dienste endgiltig aus- 
scheiden, die Anstaltskassc sowohl bei der Anstellung als beim Auss- 
scheiden 30 Prozent des in diesem Zeitpunkt massgebenden Einkommens-- 
anschlags als einmaligen Zuschuss an die Beamtenwitwenkasse zu ent- 
richten. — — — 
Da hinsichtlich der Rektoren und Reallehrer an erweiterten Volksschulen die 
Verpflichtung zur Zahlung der Aktiogehalte und der Sterbegehalte, sowie der Ruhe- 
und Unterstützungsgehalte durch das Elementarunterrichtsgesetz (§ 94 Abs. 3) all- 
gemein geregelt ist, hat die Forderung, daß die Gemeinde „die Bestimmungen in 
Artikel 15—17 des Etatgesetzes vom 24. Juli 1888 für sich als bindend anerkennt“, 
nur in Beziehung auf die im zweiten Absatz des Artikels 17 des Etatgesetzes ver- 
langten 30 prozentigen Zuschüsse an die Beamtenwitwenkasse praktische Bedeutung. 
4. [Leitung der Gesamtvolksschule.] Die Bestimmung im vierten 
Absatz des § 94 soll der Gemeinde ermöglichen, durch Vereinigung der (besonderen) 
Leitung der erweiterten Schulabteilung mit der sonst (E.U. G. § 17) dem „ersten“ 
Hauptlehrer zukommenden Leitung der gesamten Volksschule in einer Person eine 
Ersparnis von 100 Mk. bezw. 200 Mk. für das Jahr (E. U. G. § 41) zu erzielen. 
Der Gemeinde steht frei, davon Gebrauch zu machen, oder nicht, oder auch die Ver- 
einigung, wenn sie zur Ausführung gebracht worden, nachträglich wieder aufzuheben. 
Den Absatz 4 des § 94 nicht in Anwendung zu bringen, wird sich namentlich dann 
empfehlen, wenn die Maßnahme zur Folge hätte, daß ältere, wohlerprobte Volks- 
schulhauptlehrer einem an Lebens= und Dienstjahren mehr oder minder weit nach- 
stehenden Lehramtspraktikanten oder Reallehrer unterstellt würden. 
8 96. 
In Gemeinden, welche erweiterte Volksschulen (§ 92) unterhalten und 
zu dem von ihnen zu bestreitenden Aufwand für Volksschullehrergehalte eine 
Staatsbeihilfe gemäß §§ 73—79 dieses Gesetzes nicht beziehen, steht der 
Gemeindehörde das Recht des Vorschlages zu bei der Besetzung mindestens 
so vieler Hauptlehrerstellen, als die Zahl der in der Gemeinde errichteten 
Hauptlehrerstellen — die an der einfachen Schule oder in den nicht er- 
weiterten Klassen verwendeten Hauptlehrer eingerechnet — größer ist, wie die 
Zahl der Hauptlehrer, welche in der betreffenden Gemeinde für den Volks- 
schulunterricht nach § 14 jedenfalls anzustellen wären. 
Die Anstellung von Lehrern mit den Rechten und Bezügen der 
„Nektoren erweiterter Volksschulen“ erfolgt durch landesherrliche Ent-
	        

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