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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

22 
— 12 
Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der 
dem Lebensalter nach Aelteste als gewählt. 
Das Protokoll der Generalversammlung wird notariell aufgenommen und ist außer von dem 
Notar nur durch den Vorsitzenden zu unterzeichnen. In dasselbe werden nur die Resultate der Ver- 
handlungen aufgenommen. 
VI. Bilanz, Gewinnvertheilung und Reservefonds. 
Artikel 35. . 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, so daß per 31. Dezember jeden Jahres die Rechnung 
abgeschlossen und die Bilanz aufgestellt wird. 
Das erste Geschäftsjahr endigt mit Ablauf des ersten nach der Errichtung der Gesellschaft folgenden 
vollen Kalenderjahres. 
Die Bilanz mit der Gewinn= und Verlustrechnung und mit einem den Vermögensstand und die 
Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht des Direktoriums sowie mit dem von den Revisoren zu 
erstattenden Bericht muß der ordentlichen Generalversammlung vorgelegt werden. Das Direktorium bestimmt, 
vorbehältlich der Beschlußfassung der Generalversammlung, welche Abschreibungen auf das Gesellschafts- 
vermögen vorzunehmen sind und wieviel für etwaige künftige Verwendungen zur Erreichung der Zwecke 
der Gesellschaft zu reserviren ist. Die Generalversammlung kann die von dem Direktorium bestimmten 
Beträge der Abschreibungen und der Rücklagen durch ihre Beschlußfassung erhöhen, aber nicht vermindern. 
Durch die Genehmigung der Bilanz abseiten der Generalversammlung wird dem Direktorium und den Revi- 
soren für den Inhalt der Bilanz und die derselben zu Grunde liegende Geschäftsführung Entlastung ertheilt. 
Artikel 36. 
Der aus dem Jahresabschlusse sich ergebende Reingewinn wird, wie folgt, vertheilt: 
a)Zunächst wird eine Summe zur Bildung des Reservefonds verwendet, welche so lange nicht unter 
5 pCt. des Reingewinnes betragen darf, bis der Reservefonds 25 pCt. des Grundkapitals der Gesellschaft 
erreicht hat, beziehentlich wieder erreicht hat, wenn er angegriffen worden war. Dieser Reservefonds 
darf nur zur Ergänzung des durch Verlust verminderten Gesellschaftskapitals verwendet werden. 
b) Alsdann erhalten die Antheile 5 pCt. auf die eingezahlten Beträge. Falls der Reingewinn eines 
Jahres zur Deckung dieser Dividende nicht ausreicht, erhalten die Antheile aus dem Gewinn des 
nächsten Jahres 5 pCt. auf die eingezahlten Beträge zuzüglich der im Vorjahre nicht gezahlten 
Beträge und so fort, jedoch ohne Zinsen auf die im Vorjahre nicht gezahlten Dividenden. Der 
Anspruch auf die Nachzahlung wächst den Dividendenscheinen des folgenden Jahres, beziehungsweise 
der solgenden Jahre zu und ist mithin immer mit dem Dividendenschein des letzten laufenden 
Geschäftsjahres verbunden. 
cy)Von dem verbleibenden Gewinne erhält die Kolonial-Abtheilung des Auswärtigen Amts zu Berlin 
10 pCt. als die ihr vertraglich zustehende Gewinnbetheiligung. 
d) Sodann erhält das Direktorium 10 pCt. als Tantieme vom gesammten unter diesem Paragraphen 
zur Ausschüttung gelangenden Gewinn. 
e) Der Ueberschuß wird unter alle Antheile und ausgegebenen Genußscheine gleichmäßig vertheilt. 
Artikel 37. 
Ueber die Anlagc der Reserven entscheidet das Direktorium. Dieselben können in den Geschäften 
der Gesellschaft angelegt werden. 
VII. Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 38. 
Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft werden nach Tilgung der Schulden und Deckung der 
Liquidationskosten zunächst die auf die Antheile eingezahlten Beträge nebst 5 pCt. seit der letzten Auszahlung 
der Dividende gemäß Art. 360D zurückgezahlt. Von dem Ueberschuß erhält das zur Zeit des Eintritts der 
Liquidation im Amt gewesene Direktorium 10 pCt. als Vergütung für die gesammte Leitung der Liquldation, 
und der Rest wird auf die Antheile und die Genußscheine gleichmäßig vertheilt und ausgezahlt. Die Ver- 
theilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an 
welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den 
Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Bis zur Beendigung der Liquidation verbleibt es bei der 
bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande. 
Einc theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben 
Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft. 
VIII. Bekanntmachungen. 
Artikel 39. 
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen müssen in dem „Deutschen Reichs- 
Anzeiger“, einer in Brüssel und einer in Hamburg erscheinenden Zeitung und sollen außerdem in solchen
	        

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