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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1898.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • 1. Umfang des Rechtes zur Anordnung der Absonderung.
  • 2. Durchführung der Absonderung kranker Personen.
  • 3. Absonderung verdächtiger Personen.
  • 4. Kenntlichmachung von Wohnungen, in denen Kranke sich befinden.
  • 5. Verkehrsbeschränkungen für das Pflegepersonal.
  • 6. Dauer der Absonderung.
  • 7. Krankenbeförderung.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

— 111 — 
darauf angewiesen sind, durch ihrer Hände Arbeit sich und ihre An- 
gehörigen zu erhalten, so wird man es ihnen zu gute halten müssen, 
wenn sie darüber in Erbitterung geraten, sich infolge der Absonderung 
zur Untätigkeit verurteilt zu sehen. Vor Anordnung der Absonderung 
ansteckungsverdächtiger Personen haben daher die Polizeibehörden und 
der beamtete Arzt mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu prüfen, in 
welchem Umfange diese Anordnung zu treffen ist, damit ja niemand 
abgesondert wird, bei dem es nicht unbedingt erforderlich ist. 
Nach dem preußischen Gesetz ist die Anordnung der Ab- 
sonderung   bei   ansteckungsverdächtigen Personen ausgeschlossen, 
bei krankheitsverdächtigen Personen ist sie nur zulässig bei 
Rotz, Rückfallfieber und Typhus. Bei kranken Personen 
ist sie zulässig bei Diphtherie, übertragbarer Genickstarre, 
Rotz, übertragbarer Ruhr, Rückfallfieber, Scharlach, Toll- 
wut und Typhus, sowie bei   Schanker, Syphilis und Tripper, 
sofern die betreffenden Personen gewerbsmäßig Unzucht treiben. Sie 
ist also nicht zulässig bei Personen, welche an Fisch-, Fleisch- 
und Wurstvergiftung, Kindbettfieber, Körnerkrank- 
heit, Lungen- und Kehlkopftuberkulose oder Trichinose 
erkrankt sind. 
2. Durchführung der Absonderung kranker Personen. 
§ 14 Abs. 2 R.G. Die Absonderung kranker Personen hat derart 
zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als den zu seiner 
Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem Seelsorger 
nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der Krank- 
heit tunlichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkunds- 
personen ist, insoweit es zur Erledigung wichtiger und dringen- 
der Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu dem Kranken 
unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine 
Weiterverbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Er- 
fordern der Polizeibehörde in der Behausung des Kranken die 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes zum Zwecke der 
Absonderung notwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so 
kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der be- 
handelnde Arzt es ohne Schädigung des Kranken für zulässig 
erklärt, die Überführung des Kranken in ein geeignetes 
Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunfts- 
raum angeordnet werden. 
A.A.P.G. § 8, III, Abs. 4—6. Die Absonderung kranker und krankheitsver- 
dächtiger Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke mit anderen als 
den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzt oder dem Seelsorger 
nicht in Berührung kommt, und eine Verbreitung der Krankheit tunlichst 
ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insowelt es zur
	        
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