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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Full text

106 
Bestimmung anheim gegeben würde, die gegründete Besorgniß entstehen müßte, es 
möchte für die neu ernannte Oderamts-Richrer unansführbar werden, neden Erledigung 
dieser zahlreichen Rückstände sich zugleich hinsichtlich der erst anhängig werdenden 
Rechtssachen auf dem Laufenden zu erhalten, und es möchten daher diese Beamten 
elbst gleich von Anfang an ebenfalls in ein großes Geschafts-Retardat gerathen. 
Un einem solchen Uebelstande, — wodurch der Hauptzweck der veränderten Orga- 
nisation der Rechts-Verwaltung, Beschleunigung- und E-leichrerung- der Rechtshül## 
für Unsere getreue Unterthanen, wiederum vereitelt würde —. vorzubeugen, haben 
Wir die Errichtung einer eigenen Justiz-Retardaten- Commission beschlos- 
sen, deren Amtssih6 die Stadt Rothenburg sein, und welche mit allmähliger Wegar- 
beitung aller ans der früheren Periode) namentlich von den bisherigen Provinzial= 
Justiz“Collegien herrührenden Rückstände sich zu beschäftigen haben wird. 
In dieser Hinsscht, und zu weiterer Ausführunn und Ergänzung der bereits 
durch Unsere Verordnung vom 8. Sept. 1818. getroffenen Vorkehrungen, verordnen 
Wir, wie folget: 
1.) Das bisberige Justiz-Collegium zu Ulm ist mie dem 2t0. März 1879. aufge- 
Iösc. An diesem Tage hören seine gerichtlichen Arbeiten auf, die Akten desselben 
sind unverzüglich nach Rothenburg zu versenden, und dessen Mitglieder und Angeb#, 
rige haben bis zum ersten April 1819. an den Orten ihrer neuen Bestimmung un- 
fehlbar einzutreffen. « -.,». 
2.) Das gesammte Personal der Justiz-Retardaten Commission, und dessen Ver- 
theilung in vier Sektionen, ist aus der Beilage ersichtlich. 
5.) Alle diese Diener, soferne sie nicht bereits zu Rothenburg sich befinden, oder 
von Unserem Justiz. Ministerium einberufen sind, haben sich bis zum ersten April d. J. 
gleichfalls dahin zu begeden. 
S.) An diesem Tage geht das in zwei Senaten bestandene bisherige Justig-Col- 
legium in Rotdenburg) ohne Uncrerbrechung seiner Geschäfte) mit den von Ulm ein 
langenden Akten und den einderufenen weiteren Dienern vermehrt, von selbst in die 
aus vier Sektionen zusammengesetzte Justiz-Retardaten-Commission über, und die also 
erweiterte Justiz Stelle vertauscht von jenem Tage an, die letztere Benennung mit 
der ersteren. « 
5.) Sie hat sich vorerst und bis zu endlicher Ausscheidung des gesammten übri- 
gen Retardaten, Stoffes, worsiber demnächst die weiteren Bestimmungen erfolgen 
werden) mit Bearbeitung der von den aufgelösten Provinzial-Justiz= Collegien her- 
rührenden Nückstände zu beschüftigen. - 
Da uͤbrigens die Vollziehung der neuen Organisation die gänzliche Aufloͤsung 
nicht nur der Provinzial, Justiz-Collegien, sondern auch aus denselben Gründen der 
mit ihnen gleichzeitig errichteten Criminal' Aemter, nach sich zieht; so verordnen 
Wir zusleich auch in Ansehung dieser Lester# daß deren definitive Auflösung gleich-
	        

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