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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

S--— 
Spitze abzubrechen, hier auch darauf hinweisen, daß 
dieser Wiedertäuferunfug durchaus nicht etwa nur 
von deutschen Reisenden verübt wird. Er ist auch 
in England verbreitet, und gerade das zweifellos 
bösartigste Beispiel, das man je für ihn zitiren kann, 
stammt aus England: der Name „Sandwich-Inseln“ 
für die Hawaiigruppe. In Deutschland ist der Name 
glücklicherweise nie recht eingebürgert worden und 
jetzt völlig außer Gebrauch. 
Verlassen wir mit dieser Betrachtung die angeb- 
lich „patriotische“ Seite der Frage und wenden wir 
uns zu ihrer wissenschaftlichen Erörterung, so muß 
die Beibehaltung des einheimischen Namens als das 
leitende Prinzip gelten. Das ist so oft ausgesprochen 
und von unanfechtbaren Autoritäten so oft erklärt 
und durchgeführt worden, daß wir es an dieser 
Stelle einfach als selbstverständlich betrachten dürfen. 
Wo immer also ein einheimischer Name vor- 
handen und zu ermitteln ist, da muß er naturgemäß 
beibehalten werden; erst wenn ein einheimischer 
Name nicht zur Verfügung sieht, kann das Recht 
des ersten Entdeckers auf Namengebung einsetzen. 
Das ist alter geographischer Brauch, der sich gerade 
auch an der Entdeckungsgeschichte von Neu-Britan- 
nien und Neu-Irland schön nachweisen läßt. Durch 
Tasman (Journal 142) wissen wir, daß die spa- 
nischen Seefahrer des 16. Jahrhunderts das von 
ihnen entdeckte Ostende des damals als Theil von 
Neu-Guinea geltenden Neu-Britanniens Cabo Sa. 
Maria genannt hatten; 1616 haben Le Maire und 
Schouten, 1643 Tasman Theile von Neu-Bri- 
tannien gesehen; aber erst Dampier entdeckte 1700 
die Straße, die das Land von Neu-Guinea trennt, 
und er nannte es Neu-Britannien. Carteret, der 
1767 den St. Georgs-Kanal entdeckte, beschränkte 
dann diesen Namen auf die große westliche Insel, 
nannte die von ihm als solche neu entdeckte östliche 
Insel Neu-Irland und die in Nordwest von Neu- 
Irland gelegene, von diesem durch die Byronstrasze 
getrennte Insel Neu-Hannover; die Inselgruppe im 
St. Georgs-Kanal zwischen Neu-Britannien und Neu- 
Irland, die er nicht als solche erkannte, sondern für 
eine einzige Insel hielt, belegte er mit dem schwer- 
fälligen Namen Duke of Vork. 
Diese Namen haben in der ganzen Welt noch 
heute Geltung; man hat zwar seither wiederholt ver- 
sucht, die einheimischen Namen Birara, Tombara und 
Amakada (für Neu-Britannien, Neu-JIrland und die 
Hauptinsel der Yorkgruppe) einzuführen; aber diese 
an und für sich sehr lobenswerthen Bemühungen sind 
bisher nicht anerkannt worden, weil man sich nicht 
genügend davon überzeugen konnte, ob diese Namen 
wirklich den ganzen Inseln oder nur Theilen von 
ihnen entsprechen. Bei dem geringen Verkehr, der 
innerhalb der einzelnen Inseln des Archipels zu 
herrschen scheint, ist es möglich, ja sogar wahrschein- 
lich, daß die Einwohner selbst keine richtigen Vor- 
stellungen von der Ausdehnung ihrer Inseln haben 
und daß ihre eigenen gcographischen Namen sich nur 
210 
  
auf einzelne Landschaften, nicht auf eine ganze Insel 
beziehen. 
Es scheint nicht, als ob die Namen Birara und 
Tombara irgend Aussicht hätten, einmal allgemein 
gebraucht zu werden; hingegen ist es selbstverständ- 
lich, daß man, dem Vorschlage Admiral v. Werners 
folgend, die Duke of York-Gruppe nach der Haupt- 
insel Amakäda-Gruppe nenunen muß, ebenso wie 
v. Werner für die kleineren Inseln der Gruppe 
die Namen Makadä, Muarlin, Mcoko, Utuan und 
Kerawara ermittelt und dadurch bleibend in die 
geographischen Namenlisten eingeführt hat. 
Hingegen schienen Neu-Irland und Neu-Bri- 
tannien die Namen, die sie 1766 und 1700 von 
ihren Entdeckern bekommen hatten, dauernd behalten 
zu sollen, bis es in unserer Zeit einem unglücklichen 
Manne einfiel, von dem aus der englischen Zeit 
Hannovers stammenden Namen „Neu-Hannover“ 
verleitet, auch den anderen Inseln der Gruppe den 
Namen preußischer Provinzen oder deutscher Landes- 
theile zu geben. Man kann wohl sagen, daß nie- 
mals eine Umtaufung willkürlicher, ungeschickter, un- 
passender und schlechter motivirt war als diese; 
gleichwohl fand sie die Billigung der Neu-Guinea- 
Kompagnie und ist dann naturgemäß in eine An- 
zahl neuer Atlanten übergegangen, zum Aerger aller 
Fachleute und zum Spotte für die Wissenden. Es 
ist natürlich ganz ausgeschlossen, daß eine solche 
widersinnige Umtaufe dauernd Bestand haben kann; 
früher oder später wird man doch zu den alten 
Namen zurückkehren müssen; je früher das geschieht, 
desto einfacher und leichter wird die Umkehr sein. 
Es ist aber zu hoffen, daß unsere Kolonialver= 
waltung schon bei Gelegenheit der, wie es scheint, 
in Kürze bevorstehenden Uebernahme des Gebietes 
in die Reichsverwaltung Anlaß nimmt, den Fehler 
der Neu-Guinca-Kompagnie gutzumachen und die 
alten Namen, die wissenschaftlich nie außer Gebrauch 
gekommen sind, auch amtlich wieder zu Ehren zu 
bringen.?) 
Soviel also über die Wiederherstellung der alten 
Namen Neu-Britannien und Neu-Irland. Natürlich 
wird es bei dieser Gelegenheit auch an der Zeit 
sein, die anderen Namen im Bereiche der deutschen 
Schutzgebiete in der Südsee auf ihre dauernde 
Brauchbarkeit zu prüfen. Da stoßen wir zunächst 
auf zwei neue Namen, die wir ohne Bedenken als 
glücklich gewählt bezeichnen können und die sicher 
dauernde Geltung behalten werden. Es lag nahe, 
den deutschen Antheil an Neu-Guinea als eine neue 
politische Einheit auch mit einem neuen Namen zu 
versehen; einen besseren, als „Kaiser Wilhelms- 
Land“, konnte man sicher nicht finden. Ebenso ent- 
spricht es sicher einem wirklichen Bedürfnisse, für 
*) Laut Verordnung vom 2. Februar 1895 (Kol. Ge- 
setzgebung S. 130; sind bei Benennung von Oertlichkeiten 
stets die einheimischen Namen zu wählen. Bei Neu- 
benennungen ist die Genehmigung der Kolonialabtheilung 
einzuholen.
	        

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