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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Uebernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich.
  • Verfügung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung, betreffend Uebernahme der Landeshoheit über das Schutzgebiet von Deutsch-Neu-Guinea durch das Reich, vom 27. März 1899.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den Bezirksamtmann Boeder in Kamerun.
  • Hinausschiebung des Inkrafttretens der neuen Zollordnung in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung, betreffend die Regelung der Maße und Gewichte in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Bubonenpest.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes während des Geschäftsjahres 1898.
  • Rundschreiben des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika an sämmtliche Bezirkshauptmannschaften.
  • Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebietes, einschließlich der Bastards, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte in Windhoek.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

20 000 Kakaobäume angepflanzt. 2000 ha Land 
hat die Firma auf dem früheren Gebiete der Pangwes 
von dem Gouvernement neu hinzugekauft. 
Mit dem Neuaufbau der Stationsgebäude aus 
Ziegelsteinen wird jetzt begonnen. 
Die Gesundheitsverhältnisse waren gut. 
Besatzung: 10 Polizeisoldaten. 
Die Versorgung sämmtlicher Stationen mit Pro- 
viant bezw. Tauschartikeln erfolgt seit 1. April v. Is. 
unmittelbar von Deutschland aus. 
Deutlch-Südwekkafrika. 
Regenfall. 
Nachdem seit Jahrzehnten die Küstengegend von 
Deutsch-Südwestafrika wenig oder gar nicht von 
Regen betroffen war, ging in der Nacht vom 1. zum 
2. März hierselbst ein wolkenbruchartiger, anhaltender 
Regen nieder, so daß die ganze Fläche nach dem 
Innern hoch mit Wasser sich bedeckte, welches in 
zahlreichen reißenden Wasserläufen dem Swakop= 
und Khanflusse zuströmte. 
Infolgedessen wurde zwischen den Stationen 
Nonidas (10 km) und Khanrivier (82 km) die 
Bahnstrecke theils unterspült, theils mit Schlamm 
und Geröll überschüttet, auch wurden einige Tele- 
graphenstangen umgerissen. Naturgemäß stockten 
Bahn= und Telegraphenbetrieb. Die unterbrochene 
Bahnstrecke wird in einigen Tagen wieder hergestellt 
sein, da genügendes Arbeitspersonal vorhanden ist. 
Die gesammte Telegraphenleitung (bis 98 km Jakob- 
water) ist bereits seit dem 3. März wieder in Betrieb. 
Diesc schnelle Wiederherstellung der Telegraphen= 
linie ist besonders dem thatkräftigen Eingreifen des 
Eisenbahnpersonals zu danken. 
Wie des Weiteren gemeldet wurde, nahmen die 
Wiederherstellungsarbeiten für die Eisenbahn sieben 
Tage, vom 2. bis 8., in Anspruch. Am 9. wurde 
der Betrieb im vollen Umfang wieder ausgenommen. 
Diese Leistung des Eisenbahnbaukommandos ver- 
dient ganz besondere Anerkennung. 
Sie zeigt auch, daß die bisher aus Ersparniß- 
rücksichten durchgeführte Vermeidung von Brücken- 
bauten, die, wenn sie einem solchen Wasserdrange 
widerstehen sollen, nur mit einem großen Kostenauf- 
wand herzustellen sind, bei solchen Gelegenheiten 
nennenswerthe Nachtheile für den Verkehr nicht im 
Gefolge hat. 
Der landwirthichaftliche Verein in Windboek, 
dessen Gründung im vorigen Jahre in Anregung 
gebracht worden war, hat sich mzwischen ordnungs- 
mäßig gebildct und findet Anklang, wie dies aus 
  
den mehrfach abgehaltenen und sehr zahlreich besuchten 
Versammlungen zu schließen ist. Indessen hatte der- 
Verein zunächst statutengemäß lediglich auf theoretische 
Verhandlungen sich zu beschränken beabsichtigt. Da 
hieraus ein praktischer Vortheil für die Entwickelung 
des Schutzgebietes nicht zu erhoffen war, glaubt der 
Kaiserliche Gouverneur, den Verein mittelst Unter- 
stützung der Regierung auf das praktische Gebiet 
hinüberführen zu sollen. Demgemäß ist für Anfang 
Juni d. Is. die Abhaltung einer landwirthhschaftlichen 
Ausstellung in Windhoek geplant. Hierzu sind aus 
amtlichen Fonds zu Preisvertheilungen 8000 Mark 
zur Verfügung gestellt und erscheint hiermit eine rege 
Betheiligung und ein bleibender Nutzen für das 
Schutzgebiet gesichert. Zur Ausstellung sollen Pferde, 
Rindvieh, Kleinvieh, Schweine, Geflügel, Meierei- 
produkte und Erzeugnisse des Landbaues gelangen. 
Die Preisvertheilung selbst ist in folgender Weise 
in Aussicht genommen: 
afj für Pserde: 1000 Mark in drei Preisen zu 
500, 300 und 200 Mark; 
b) für Rindvieh: 3000 Mark in drei Preisen zu 
1500, 1000 und 500 Mark; 
) für Kleinvieh: 1000 Mark in drei Preisen zu 
500, 300 und 200 Marki 
d) für Schweine: 300 Mark in drei Preisen zu 
150, 100 und 50 Mark; 
e) für Geflügel: 500 Mark, und zwar für Hühner 
300 Mark in drei Preisen zu 150, 100 und 
50 Mark; für Enten 200 Mark in drei Preisen 
zu 100, 60 und 40 Mark; 
f für Meiereiprodukte, als Milch, Butter, Käse: 
200 Mark; 
8 für Erzeugnisse des Landbaues, als Wein, Obst, 
Getreide, Gemüse: 2000 Mark in drei Preisen 
zu 500, 300 und 200 Mark sowie zu zehn 
Preisen zu je 100 Mark. 
Des Weiteren ist für Gibeon oder Keetmanshoop 
eine ähnliche Ausstellung in Aussicht genommen und 
sollen auch hierfür Preise aus amtlichen Fonds zur 
Verfügung gestellt werden. Das der landwirthschaft- 
liche Verein in Windhoek während der kurzen Zeit 
seines Bestehens eine so große Bedeutung gewinnen 
konnte, muß als ein sehr erfreuliches Zeichen für die 
wirthschaftliche Entwickelung des Schutzgebietes be- 
zeichnet werden. Dem Verlaufe der zunächst für 
Windhoek in Aussicht genommenen ersten landwirth- 
schaftlichen Ausstellung darf man mit einem um so 
größeren Interesse entgegensehen, als ein derartiges 
Unternehmen wohl noch niemals in einem deutschen 
Schutzgebiete zur Ausführung gekommen ist. 
—
	        

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