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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

— 
Fällen sehr gut bewährt. Die meisten Brüder, die 
schon vier, fünf und sechs Jahre in Kamcrun thätig 
sind, verdanken ihre Gesundheit dem Engelberg. — 
Die Farm hatte im letzten Jahre den auf sie gesetzten 
Hoffnungen nicht entsprochen. Viele der hübsch heran- 
gewachsenen Bäumchen wurden vom Kaffeewurm zer- 
stört. Hoffentlich gedeiht Kakao, wovon schon über 
20 ha angepflanzt sind, besser. — Im Garten werden 
alle europäischen Gemüse, selbst Kartoffeln gezogen. 
Die Früchte der Missionirung sind leider bisher nur 
geringe. 
Die Schwestern auf den Stationen Engelberg 
und Mapanja erziehen Knaben und Mädchen und 
halten sie zu Feld= und Hausarbeiten an. 
Die Zahl der katholischen Christen in Kamerun 
beträgt etwa 2500. Dieselben vertheilen sich auf die 
einzelnen Stationen wie folgt: 
Christen Ehen Schulen Kinder 
  
Kamerun 150 2 1 150 
Kribi . 750 40 10 250 
Marienberg 1200 10 16 360 
Edea . . 250 8 19 400 
Engelberg 
Mapanja 120 4 80 
2470 60 50 1240 
In der Mission wirken zur Zeit: 8 Priester, 
16 Brüder, 10 Schwestern. 
Den „)Nachrichten der ostafrikanischen Mission“ 
zufolge sind Missionar Worms und Frau Missionar 
Holst dem Fieber erlegen. Missionar Peters hat 
eine achttägige Reise durch Usaramo gemacht, um 
die Hungersnoth genau zu erforschen und dem Herrn 
Gouverncur darüber Bericht erstattet, der sich in 
sehr dankenswerther Weise der Hungernden annimmt. 
In Wuga befinden sich jetzt 10 Knaben auf der 
Station. Dancben sind noch manche Kranke zu 
sättigen. 
Aus fremden Rolonirn. 
Das Bergrecht in den portugiesischen Rolonien. 
Durch Königliches Dekret vom 29. Dezember 1898 
sind unter Aufhebung aller entgegenstehenden Vor- 
schriften, insbesondere der Dekrete vom 4. Dezember 
1869 und vom 6. Dezember 1888, für die portugie- 
sischen Kolonien gemeinsame bergrechtliche Bestimmungen 
erlassen und im „Diario do overno“ Nr. 3 vom 
4. Januar d. Is. publizirt worden. Es hatte sich 
nämlich als nöthig erwiesen, das Bergrecht der portu- 
giesischen Kolonien zu modernisiren, um es einiger- 
maßen mit dem der Nachbargebicte in Einklang zu 
bringen; als Vorbild diente im Allgemeinen die ein- 
schlägige Gesetzgebung Transvaals. 
Der Inhalt des Königlichen Dekrets ist in großen 
Zügen der folgende: 
Das Eigenthum an Motallerzlagern gehört dem 
346 
  
Staate, und diese Lager können nur mit Erlaubniß 
der Regierung abgebeutet werden; frei jedoch ist die 
Alluvialgoldgewinnung im Kleinbetrieb. 
Das Recht zum Schürfen steht Jedermann frei, sei 
er Portugiese oder Ausländer; Nichteigenthümer des 
Bodens, auf welchem geschürft werden soll, haben 
von der Regierung einen Schürsschein zu erbitten, 
der, von Ausnahmssällen abgesehen, ertheilt werden 
muß. Die ertheilten Schürsfscheine werden periodisch 
publizirt. Der Besitzer eines Schürsscheins hat noch 
nicht das Recht, gefundenes Erz vom Fundorte zu 
entfernen. Der Eigenthümer hat gegen Schadlos- 
haltung das Schürfen auf seinem Grund und Boden 
zu dulden. 
Das „claim“" ist beibehalten, für die Edelerze 
aber als Einheit die „Konzession“ im engeren Sinne, 
nämlich eine Gruppe von claims gebildet worden; 
und zwar werden im Allgemeinen bei noch uner- 
forschten Gebieten zehn und bei schon bekannten fünf 
claims vereinigt. 
Das Recht auf eine Konzession wird durch ein 
Manifest verbürgt, welches amtlich eingetragen wird, 
nachdem der Antragsteller den Ort genau angegeben 
hat, wo er seine Nachforschungen anzustellen gedenkt 
oder, im Besitze eines Schürfscheins, bereits angestellt 
hat. Das Manifest wird gegenstandslos, wenn nach 
Ablauf eines Jahres seit der Ausfertigung desselben 
die Ertheilung der Konzession nicht beantragt 
worden ist. 
Die Konzessionen sind zeitlich unbeschränkt, 
jedoch erlöschen sie, wenn, Fälle höherer Gewalt aus- 
genommen, der Abbau längere Zeit ausgesetzt oder 
nicht genügend intensiv betrieben worden ist. Mit 
dem Abbau darf erst begonnen werden, nachdem seitens 
der Regierung die Verifikation des Feldes stattge- 
funden hat. Verzögert sich dies jedoch erheblich, so 
kann der Betrieb nach Vorlage eines ins Ein- 
zelne gehenden Situations= und Bauplaus eröffnet 
werden. Felder, auf denen bei der amtlichen Prüfung 
keine Erze gefunden worden sind, werden durch amt- 
liche Veröffentlichung für frei erklärt. 
Die Schürferlaubniß ist unübertragbar, der Titel 
eines Manifestes dagegen kann überschrieben werden; 
die Uebertragung einer Konzession kann nur vor dem 
Distrikts= oder Provinzialgouverncur erfolgen. Die 
claims für Edelsteine und Edelmetalle sind untheilbar 
und dürfen nicht verringert werden. 
Ausländer müssen für alle aus dem Bergbau sich 
ergebenden rechtlichen Beziehungen vertraglich sich 
der portugiesischen Gerichtsbarkeit unterwerfen. 
Es ist unbedingt verboten, irgend eine Art von 
Dienstverrichtungen mit ungemünztem Metall oder 
ungeschliffenen Edelsteinen zu bezahlen. Lohnzahlungen 
haben in Gold zu erfolgen; Bezahlung in Waaren 
wird nur erlaubt, wenn dies vorher vertragsmäßig 
festgesetzt ist. 
Die Ausübung von stehendem Handel und Ge- 
werbe auf und in der Nähcr eines Bergwerksgebietcs 
ist von behördlicher, zcitlich beschränkter Erlaubniß
	        

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