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Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)

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fullscreen: Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Aenderungen der deutschen Wehrordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte.
  • Die deutsche und die brandenburgisch-preußische Geschichte. Erster Teil: Die deutsche Geschichte bis zum westfälischen Frieden. (1)
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  • Aus dem Vorworte zur dritten Auflage. 1892. --- Vorwort zur vierten Auflage. 1894. --- Vorwort zur siebenten bis zehnten Auflage. 1910.
  • I. Deutsche Geschichte bis zur Gründung eines selbständigen deutschen Reiches 843. [§§ 1---26.]
  • II. Geschichte des deutschen Reiches bis zum Ende des Mittelalters (etwa 1517). [§§ 27---60.]
  • III. Geschichte des deutschen Reiches bis zum westfälischen Frieden (1517---1648). [§§ 61---75.]
  • 1. Die Vorboten der neuen Zeit. [§§ 61---62.]
  • 2. Die Zeit der Reformation 1517---1555. [§§ 63---68.]
  • 3. Die Zeit des Augsburger Religionsfriedens 1555---1618. [§ 69.]
  • 4. Der dreißigjährige Krieg 1618---1648. [§§ 70---75.]
  • Ausbruch und Bedeutung des Krieges. (§ 70.)
  • I. Der böhmisch-pfälzische Krieg 1618---1624.
  • II. Der dänische Krieg 1625---1629. (§ 71.)
  • III. Der schwedische Krieg 1630---1632. (§§ 72---73.)
  • IV. Der schwedisch-französische Krieg 1632---1648. (§§ 73--74.)
  • Der westfälische Friede 1648. (§ 75.)
  • Zeittafel. (Dient zugleich als Inhaltsübersicht.)
  • Anhang.
  • DAS RÖMISCHE KAISERREICH UND DIE GERMANEN bis um 500 n.Chr. (§. 1-15.)
  • DAS FRANKENREICH FÜR DIE ZEIT von 500 bis 911. (§ 16-28.)
  • DEUTSCHLAND FÜR DIE ZEIT von 911 bis 1438. (§ 29-57.)
  • ITALIEN um 1250. (Zu § 31-68.)
  • SYRIEN ZUR ZEIT DER KREUZZÜGE:
  • MITTEL - EUROPA FÜR DIE ZEIT von 1438 bis 1648. (§ 58--75.)

Full text

104 Der westfälische Friede 1648. 
Schweden erhielt: Vorpommern mit Rügen, Stettin und den Oder— 
mündungen, ferner das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden 
[fehrden) und die mecklenburgische Stadt Wismar. Es beherrschte 
damit die Mündungen der Oder, Elbe und Weser und gehörte fortan 
zu den deutschen Reichsständen. Frankreich erhielt jetzt endgültig 
etwa ein Viertel des Elsaß!), dazu Breisach und das Besatzungsrecht 
von Philippsburg, ferner Metz, Toul und Verdun, drei ur- 
sprünglich deutsche Bistümer, die schon 1552 an Heinrich II. ausgeliefert 
worden waren. — Die Schweiz und die Niederlande, die sich schon 
längst frei fühlten, wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt. 
[In bezug auf das Reich.] a) Gebietsveränderungen: 
Brandenburg (von 1640—1688 unter dem großen Kurfürsten 
Friedrich Wilhelm) erhielt: Hinterpommern und statt des ihm eben- 
falls zustehenden Vorpommern die Bistümer Halberstadt, Minden und 
Kammin, dazu die Anwartschaft auf Magdeburg, das 1680 erledigt 
wurde. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde, Kur- 
sachsen die Lausitz. Die Rheinpfalz gelangte an den Sohn des 
„Winterkönigs“ (7 1632) und wurde zu einem Kurfürstentum erhoben. 
b) Religionssachen: 1. der Augsburger Religionsfriede 
wurde erneuert und auf die Reformierten ausgedehnt; der Landes- 
herr durfte also rechtlich auch jetzt noch seinen eigenen Glauben von 
den Untertanen verlangen, aber tatsächlich gewährten fortan die meisten 
Fürsten Glaubensfreiheit, wenn auch unter mancherlei Einschränkungen. 
2. Das Restitutionsedikt wurde dadurch beseitigt, daß man jedem 
der beiden Bekenntnisse diejenigen geistlichen Fürstentümer und Güter 
zuerkannte, die sie am 1. Januar 1624 im Besitze gehabt hatten; dieses 
Jahr nannte man daher Normaljahr. Jeder Geistliche aber sollte 
fortan mit dem Ubertritt zur andern Religion alle Rechte auf seinen 
Besitz und seine Einkünfte verlieren. 3. Religiöse Angelegenheiten 
durften fortan von der Stimmenmehrheit der Reichsstände nicht 
mehr entschieden werden; diese traten vielmehr nach ihrem Bekenntnisse 
in zwei Körperschaften (Corpus Catholicorum und Corpus Evan- 
gelicorum) auseinander und verglichen sich gütlich. 
e) Reichsverfassung: 1. Alle Reichsstände erhielten jetzt die 
volle Selbständigkeit in ihren Gebieten (le droit de souverainete), 
so daß sie Bündnisse unter sich und mit dem Auslande schließen durften; 
  
  
1) Nämlich nur die österreichischen Besitzungen im Elsaß.
	        

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