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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1899
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung über die Einführung einer obligatorischen Fleischbeschau für den Stadtbezirk Dar-es-Salam.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Aenderungen der deutschen Wehrordnung.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das Erlöschen der Pest in Madagaskar.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend das Erlöschen der Pest in Transvaal.
  • Verordnung über die Einführung einer obligatorischen Fleischbeschau für den Stadtbezirk Dar-es-Salam.
  • Verordnung, betreffend Beaufsichtigung des Gesundheitszustandes bei Einführung von Schlacht-, Zug- oder Zuchtvieh in Deutsch-Ostafrika.
  • Statistik der Waaren-Ein- und -Ausfuhr des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes für das Kalenderjahr 1898.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Kompagnie während des Geschäftsjahres 1898.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Volltext

— 392 — 
88 100, 111. 
In Ziffer 3b des § 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des § 111 wird am Schlusse 
hinzugefügt: 
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landcshauptmann- 
schaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ 
8 106. 
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“ eingeschoben: 
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutz- 
gebieten.“ « 
  
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche 
Dienfststellen in Dar-es-Saläm, an die Bezirks= und Bezirksnebenämter der Köüste 
und an die sämmtlichen Zollämter der Küste. 
Nachdem von Seiten des Kaiserlichen Konsulats zu Tamatave amtlich hierhin mitgetheilt worden 
ist, daß die Pest in Madagaskar erloschen ist, und den Schiffen in Tamatave wieder reine Gesundheitspässe 
gegeben werden, wird der Runderlaß vom 6. Dezember 1898, betreffend die ärztliche Untersuchung der 
aus Madagaskar kommenden Seeschiffe, aufgehoben. 
Dar-es-Saläm, den 1. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) (gez.) v. Natzmer. 
Nunderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an die Bezirks. 
und Bezirksnebenämter der Küste sowie sämmtliche Zollämter an der Küste. 
Nachdem seitens des Kaiserlichen Konsulats Pretoria amtlich hierhin mitgetheilt worden ist, daß 
die beiden in Middelburg und Kaapmuiden (Transvaal) seiner Zeit vorgekommenen verdächtigen Erkran- 
lungen keine Pestfälle gewesen sind und daß andere verdächtige Fälle in Transvaal nicht vorgekommen sind, 
wird der Runderlaß vom 18. Februar 1899, betreffend die ärztliche Revision der von Delagoabai, Natal, 
Port Elisabeth und Kapstadt kommenden Schiffe, ausgehoben. 
Dar-es-Saläm, den 24. April 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonvernenurs von Deutsch-Ostafrika über die Ein- 
führung einer obligatorischen Fleischbeschau für den Stadtbezirk Dar-es-Saläm. 
Auf Grund des § 11 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen 
Schutzgebicte, vom 15. März 1888 in Verbindung mit § 2 der Versügung des Reichskanzlers vom 
1. Jannar 1891 wird hiermit für den Stadtbezirk Dar-es-Saläm verordnet, was folgt: 
81. 
Alles zum Genusse durch Europäer bestimmte Fleisch von schlachtbaren Hausthieren ist, bevor es 
in den Verkehr gebracht wird, durch den von dem Gouvernement hierzu bestellten Sachverständigen (Thier- 
arzt oder dessen Stellvertreter) auf seine Verwerthbarkeit als menschliches Nahrungsmittel zu untersuchen. 
–2. 
Zu diesem Zwecke sind die Beamten der Polizeibehörde sowie der seitens des Gouvernements mit 
Ausübung der Fleischbeschau beauftragte Sachverständige und dessen Stellvertreter befugt, während der im 
Schlächtergewerbe üblichen Geschäfts= und Arbeitsstunden in die Räumlichkeiten, in welchen Vieh geschlachtet 
oder Fleisch feilgeboten wird, einzutreten und nach ihrer Wahl Proben zum Zweck der Untersuchung zu 
entnehmen. 
83. 
Die Untersuchung hat, soweit nicht diesseits besondere Bestimmungen erlassen werden, nach den 
reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Regelung des Fleischverkehrs, zu erfolgen. Die im Stadt- 
bezirk Dar--es-Saläm bereits bestehende Verordnung vom 9. November 1893, betreffend die Einführung 
der öffentlichen Trichinenschau, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
84. 
Als schlachtbare Hausthiere im Sinne dieser Verordnung gelten Rinder, Kälber, Schafe, Ziegen 
und Schweine.
	        

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