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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den Regierungsassessor v. Winterfeld in Deutsch-Ostafrika und den jedesmaligen Bezirkshauptmann in Otjimbingwe, Outjo und den jedesmaligen Distriktschef in Warmbad und deren Stellvertreter.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Gewerbesteuer.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juni.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend Stationsbenennung.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend kursfähiges Geld.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend die Todesstrafe.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

— 431 — 
8 10. 
Wird die Erlaubniß (89) ertheilt, so geschieht dies durch einen Erlaubnißschein, welcher dem 
Antragsteller gegen Zahlung der in 8 11 vorgesehenen Gebühr ausgehändigt wird. Die Erlaubnißscheine 
gelten nur für den betreffenden Bezirk und nur für ein Jahr. Sie werden von der ertheilenden Behörde 
in ein chronologisch zu führendes Register eingetragen. Der Antrag auf Erneuerung ist vor Ablauf des 
vorletzten Monats vor dem Ende des Jahres zu stellen. 
8 11. 
Bei Beginn des Gewerbebetriebes sind an Gebühren zu entrichten: 
I. Für einen neuen offenen Laden 200, 100 oder 25 Rupien. Die Höhe der Gebühr wird 
durch die lokale Verwaltungsbehörde festgesetzt, gegen deren Entscheidung Beschwerde an die Obereinschätzungs- 
kommission binnen vierzehn Tagen zulässig ist. 
II. a) Für eine neue Gastwirthschaft 240 Rupien. 
b) Wirthschaftsbetriebe Farbiger, die nicht alkoholische Getränke europäischen Ursprungs ver- 
schenken, 60 Rupien. 
IIII. Von Hökern, Hausirern, Ausrufern, Maklern, Auktionatoren 12 Rupien. 
Für Erneuerung des Erlaubnißscheines (§§ 9 und 10) ist der vierte Theil der ursprünglichen 
Gebühren zu entrichten. 
Diese Gebühren werden neben der Gewerbesteuer erhoben. 
§ 12. 
Wer die vorgeschriebene Anmeldung zum Handelsregister oder die in § 3 vorgesehene Anmeldung 
eines nach § 1 II und III steuerpflichtigen Gewerbes unterläßt und infolgedessen in die Steuerliste nicht 
aufgenommen ist (§ 4), wird nachträglich eingeschätzt und hat die Steuer von dem Kalendervierteljahr nach 
Beginn des Betriebes ab nachzuzahlen sowie außerdem deren doppelten Betrag als Strafe zu entrichten. 
Wer ein Gewerbe, zu dessen Betriebe es der polizeilichen Erlaubniß bedarf (§ 9), ohne diese 
Erlaubniß betreibt, hat den dreifachen Betrag der Gebühren des Erlaubnißscheines (§ 11) als Strafe zu zahlen. 
Beruht die Unterlassung der Anmeldung oder des Gesuchs um polizeiliche Erlaubniß auf einem 
entschuldbaren Versehen, so ist eine Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rupien zu verhängen. 
Die auf Grund dieses Paragraphen angedrohten Strafen verhängt der Bezirksvorstand (Veziels= 
amtmann 2c.). 
Gegen den von diesem erlassenen Strafbescheid ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, 
welcher binnen zwei Wochen beim Bezirksvorstand anzubringen ist. Dem Bezirksvorstande liegt die Voll- 
streckung der von ihm festgesetzten rechtskräftigen Strafen ob: Die Umwandlung nicht beizutreibender Geld- 
strafen und die Vollstreckung der an deren Stelle tretenden Freiheitsstrafen erfolgt bei Farbigen durch den 
Bezirksvorstand, bei Nichtfarbigen durch die Kaiserlichen Gerichte. 
8 18. 
Die nach den vorstehenden Paragraphen zu zahlenden Steuern, Gebühren und Strafen verjähren 
durch Ablauf von fünf Jahren. 
814. 
Die eingegangenen Gewerbesteuern, Erlaubnißscheingebühren und Strafen werden von den Bezirks- 
und Bezirksnebenämtern laufend vereinnahmt und nach Abzug von 20 péECt., die vorab dem Bezirke zu 
kommunalen Zwecken überwiesen werden, bei der Bezirkskasse verrechnet. 
15. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten g1 das sogenannte Küstengebiet und die Landschaften 
Handei und Bondei und das Rufiyi-Delta, soweit dasselbe für Handelsfahrzeuge zugänglich ist. 
Ueber die Grenzen des vorbezeichneten Bereichs erfolgt nähere Bestimmung. Eine Ausdehnung 
der Geltung dieser Verordnung auf weitere Gebiete bleibt vorbehalten. 
16. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. NordlS15. in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 22. Februar 1899. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
  
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie für den Monat Juni d. Is. ist durch das Kaiserliche Gouverne= 
ment von Deutsch-Ostafrika auf 1,39 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden.
	        

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