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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Volume count:
10
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
    Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899.
  • Vertrag zwischen dem Reich und Spanien zur Bestätigung der am 12. Februar 1899 in Madrid unterzeichneten Erklärung, betreffend die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen. Vom 30. Juni 1899.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke Sokodé und Basari einerseits und Bismarckburg und Kete-Kratschi andererseits.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend die Abgrenzung der Stationsbezirke von Basari-Sokodé und Sansanne-Mangu.
  • Statistik der im Kalenderjahre 1898 in das Schutzgebiet Togo eingeführten bezw. von dort ausgeführten Waarenmengen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

— 466 — 
Sind seit dem im Absatz 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen, so hat das Register- 
gericht die übrigen Mitrheder auf ihren Antrag zu ermächtigen, die Schiffspart für Rechnung des Eigen- 
thümers öffentlich versteigern zu lassen; über die Stellung des Antrags beschließen die übrigen Mitrheder 
nach Stimmenmehrheit; die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet. Bei der Ver- 
steigerung der Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. Der Zuschlag darf nur einem Inländer 
ertheilt werden. 
Diese Vorschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten der übrigen Mitrheder 
wenigstens zwei Dritttheile des Schiffes umfassen. 
8 4. 
Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauffahrteischiffe sind in den an der See oder 
an Seeschifffahrtsstraßen belegenen Gebieten Schiffsregister zu führen. 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt. Durch Anordnung der Landesjustiz- 
verwaltung kunn die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht über- 
tragen werden. 
§s 5. 
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen 
können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind. 
8 6. 
Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens eingetragen werden, von welchem aus, 
als dem Heimathshafen, die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. 
Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von einem Hafen eines Schutzgebietes oder 
eines Konsulargerichtsbezirkes aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimathshafen, so 
steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. Hat der Rheder weder seinen Wohnsitz noch 
seine gewerbliche Niederlassung im Bezirke des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirle des 
Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, welcher die nach diesem Gesetze für den Rheder begrün- 
deten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur 
Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das Registergericht seinen Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz 
oder seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete hat. 
§ 7. 
Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 
. den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das Unterscheidungssignal; 
. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung; 
.#die Zeit und den Ort der Erbauung, soweit sie festzustellen sind; 
. den Heimathshafen; 
. den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders; 
bei einer Rhederei den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Mitrheder und des 
Korrespondentrheders sowie die Größe der den einzelnen Mitrhedern gehörenden Schiffsparten; 
bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen die Firma 
oder den Namen und den Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handelsgesell- 
schaften außerdem den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Gesellschafter, bei 
Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien den Namen und die nähere 
Bezeichnung sämmtlicher persönlich haftenden Gesellschafter; 
6. die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Betheiligten die gesetzlichen An- 
sorderungen erfüllt sind; 
. den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten 
eruht; 
.den Tag der Eintragung; 
. die Ordnungsnummer, unter der das Schiff eingetragen ist. 
§ 8. 
Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht des Schiffes zur 
Führung der Reichsflagge sowie alle im 8§ 7 bezeichneten Thatsachen und Rechtsverhältnisse glaubhaft 
gemacht sind. 
Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden können, dürfen die Er- 
gebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungsurkunde einer ausländischen Behörde oder eines sonstigen 
glaubhaften Nachweises cingetragen werden. 
o 
———— 08 2 
89. 
Ist der Rheder zugleich Angehöriger eines ffremden Staates, so hat er auf Verlangen des Register- 
gerichts glaubhaft zu machen, daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist.
	        

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