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Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Monografie

Persistenter Identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10_3
Titel:
Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
Autor:
Binding, Karl
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Felix Meiner
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
hamburg
Erscheinungsjahr:
1915
Ausgabenbezeichnung:
Zweite Auflage.
Umfang:
70 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetze vom 3. November 1913.

Appendix

Titel:
Anlage 1. Das Wahlgesetz.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Das Wahlgesetz. (1)
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen Senat und der Bürgerschaft von Hamburg. (2)
  • Druckfehlerverzeichnis.
  • Werbung

Volltext

48 Aulage 1. Hamburg: 
  
sind von der Wahlkommission unverzüglich, jedenfalls aber so zeitig 
der Zentralwahlkommission einzureichen, daß sie spätestens am zweiten 
Tage nach dem Wahltage in deren Hände gelangen. Bei den all- 
gemeinen Wahlen im Stadtgebiet sind auch die übrig gebliebenen 
Umschläge mit Gruppenmarken uneröffnet in einem versiegelten Pakete 
der Zentralwahlkommission einzureichen. Die Wahlkommission hat 
zuvor festzustellen und in dem Protokolle zu vermerken, ob die Namen, 
mit welchen die Umschläge versehen sind, mit den Namen derjenigen 
Personen übereinstimmen, welche nach Inhalt der Wählerliste ihr 
Wahlrecht nicht ausgeübt haben. 
Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit eine Be- 
schlußfassung der Wahlkommission erforderlich geworden ist, sind in 
einem besonderen Pakete dem Protokolle beizufügen; in dem Protokolle 
sind die Gründe anzugeben, aus denen die Gültigkeit oder Ungültig- 
keit der Stimmzettel gefolgert ist. Kommt es hierbei auf die Be- 
schaffenheit des Umschlags an, so ist dieser in das Paket miteinzu- 
schließen. 
e 
Die Zentralwahlkommission stellt auf Grund der ihr von den 
Wahlkommissionen übersandten Protokolle fest, welche Abgeordnete 
gewählt sind. Das Wahlergebnis ist spätestens am dritten Tage 
nach Eingang der Protokolle dem Senat mitzuteilen und öffentlich 
bekannt zu machen. 
832. 
Wird eine Person, nachdem sie von einer Kategorie gewählt ist, 
von einer anderen Kategorie nochmals gewählt, so ist die zweite Wahl 
ungültig. Wird eine Person bei den allgemeinen Wahlen sowohl im 
Stadtgebiet wie in einem Wahlbezirke des Landgebiets oder wird 
eine Person in mehreren Wahlbezirken des Laudgebiets gewählt, so 
hat der Gewählte binnen drei Tagen der Zentralwahlkommission 
gegenüber zu erklären, welche Wahl er annehmen will; gibt er eine 
solche Erklärung nicht ab, so wird die Entscheidung von der Zentral- 
wahlkommission getroffen. Wenn eine Person bei den allgemeinen 
Wahlen gewählt und außerdem in einem Wahlbezirke des Landgebiets 
in die Stichwahl gekommen ist, so hat der Gewählte, falls er auch 
in der Stichwahl gewählt wird, jene Erklärung binnen drei Tagen 
nach der Stichwahl abzugeben; er kann jevoch schon vor der Stich- 
wahl erklären, daß er die andere bereits endgültig erfolgte Wahl 
annimmt; in diesem Falle findet eine Neuwahl statt. 
Ist die Wahl auf eine Person gefallen, welche nach Art. 34, 35 
oder 36 der Verfassung berechtigt ist, die Wahl abzulehnen, so hat
	        

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