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Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1899
Title:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
10
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kolonialrath.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15.)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (30)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22.)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Kolonialrath.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1899.

Full text

knüpft. Dort war es, wo deutsche Großkaufleute 
mit kühnem Unternehmungsgeist dem nationalen Handel 
und unserer Schifffahrt die weiten Gebiete des 
Großen Ozeans erschlossen haben, die heute bereits 
einen Mittelpunkt des kolonialen Interesses und über- 
seeischen Verkehrs bilden. Aber nicht allein deutsche 
Pionierarbeit und deutscher Fleiß haben diese fernen 
Inseln uns zu eigen gemacht, das deutsche Blut 
unserer braven Seeleute, das dort für Kaiser und 
Reich geflossen ist, ließ im deutschen Volk den Ge- 
danken an ein Aufgeben Samoas nicht aufkommen. 
Nun brauchen die tapferen, dort gefallenen Männer 
nicht in fremder Erde zu ruhen. 
Der deutsche Kolonialrath aber darf es nicht 
unterlassen, Eurer Kaiserlichen und Königlichen 
Majestät seine unterthänigsten Glückwünsche zu dieser 
glänzenden neuen kolonialen Erwerbung auszusprechen 
und in tiefster Ehrerbietung Eure Majestät zu bitten, 
die Versicherung des unerschütterlichen Vertrauens 
zu Eurer Majestät weiser Regierung huldvollst ent- 
gegennehmen zu wollen. 
Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths 
Wilhelm Fürst zu Wied.“ 
Das Telegramm an den Staatssekretär des Aus- 
wärtigen Amts, Staatsminister Grafen v. Bülow 
hat folgenden Wortlaut: 
„Hocherfreut über die Kunde von der glücklichen 
Erwerbung der beiden Samoa-Inseln Upolu und 
Savaif für Deutschland, kann der heute hier versammelte 
Kolonialrath nicht unterlassen, Eure Excellenz, als 
den bewährten Leiter der auswärtigen Reichspolitik, 
für diesen glänzenden kolonialpolitischen Erfolg, der 
sich zugleich als eine echt volksthümliche That dar- 
stellt, auf das Wärmste zu beglückwünschen. 
Eure Excellenz wollen gestatten, daß der Kolonial- 
rath angesichts der überaus großen Schwierigkeiten, 
welche die deutsche Diplomatie bei der Durchführung 
der Erwerbung der Samoa-Inseln zu überwinden 
hatte, von Neuem versichert, daß Eure Excellenz das 
volle und ungetheilte Vertrauen aller kolonialen 
Kreise unseres Vaterlandes besitzen. 
Im Auftrage der Mitglieder des Kolonialraths 
Wilhelm Fürst zu Wied.“ 
Hierauf machte der Direktor der Kolonial-Abthei- 
lung v. Buchka eingehende Mittheilungen über die 
Vorgänge in den Schutzgebieten während der letzten 
Monate. 
Alsdann trat der Kolonialrath in eine allgemeine 
Erörterung der Etats der Schutzgebiete ein, an 
welche sich die Berathung des Etats für die Schutz- 
gebiete Kamerun, Togo und die Südsee anschloß. 
Nach einer Pause wurde über gesectzliche Maß- 
nahmen, betreffend die Verhinderung der Einwande- 
rung mittelloser Personen in die Kolonien, verhandelt, 
über welche der Bericht eines von dem Kolonialrath 
niedergesetzten Ausschusses vorlag: Der Ausschuß hatte 
beantragt, zu beschließen: 
758 
— 
  
1. daß es angezeigt sei, Bestimmungen zu treffen, 
durch welche die Einwanderung mittelloser Personen 
beschränkt oder verhindert werden kann, 
2. daß eine Verfügung erlassen werde, wonach 
Gesellschaften, Firmen oder Personen, welche Leute 
in Europa für die Kolonien anwerben, verpflichtet 
sein sollen, diese Angestellten auf eigene Kosten nach 
der Heimath zurückzubefördern, wenn 
a) ihr Kontrakt erloschen ist oder 
b)sie während der Kontraktsdauer durch Krank- 
heit zur Ausgabe ihrer Stellung gezwungen sind. 
Der Kolonialrath trat diesen Vorschlägen zu 2 
allen Inhalts, zu 1 dagegen nur insoweit bei, als 
es sich um Ausländer handelt; hinsichtlich der Be- 
handlung von Reichsangehörigen wurde die Beschluß- 
fassung zu 1 ausgesetzt und die Vorlegung weiteren 
Materials zur Beurtheilung der Bedürfnißfrage ge- 
wünscht. 
Die weitere Frage, ob der Schiffskapitän die 
Verantwortung tragen bezw. haftbar gemacht werden 
solle, wenn von dem durch ihn geführten Schiff 
mittellose Personen in einem Hafen der Kolonie 
landen, und ob ihm im Fall der Weigerung oder 
Zuwiderhandlung hohe Geldstrafen anzudrohen seien, 
hatte die Kommission verneint, jedoch mit der Maß- 
gabe, daß die Schiffsgesellschaften sich verpflichten 
sollten, etwaige bei der Landung vom Gorvernement 
zurückgewiesene Personen unentgeltlich wieder mit- 
zunehmen. 
Der Kolonialrath trat diesem Vorschlage mit der 
Maßgabe bei, daß die letztgedachte Verpflichtung zu- 
nächst nur bei Ausländern anerkannt würde. In 
Bezug auf die den Schiffsgesellschaften aufzuerlegende 
Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitnahme von In- 
ländern, welche von dem Gouvernement zurück- 
gewiesen werden, wurde gleichfalls die Vorlegung 
weiteren Materials zur Beurtheilung der Bedürfniß- 
frage gewünscht. 
In der Sitzung des Kolonialraths am 10. No- 
vember machte der Vorsitzende Mittheilung von dem 
zwischen der Kaiserlich deutschen Regierung 
und der African Transcontinental Telegraph 
Company unter dem 15. März/28. Oktober 1899 
abgeschlossenen Vertrage, durch welchen der Com- 
pany die Erlaubniß ertheilt wird, den afrikanischen 
Nord-Süd-Telegraphen, der Kapstadt mit Kamo 
verbinden soll, durch das Gebiet von Deutsch-Ost= 
afrika zu legen. 
Der Vertrag enthält folgende Hauptpunkte: 
1. Der Bau wird von der Gesellschaft auf ihre 
Kosten ausgeführt und muß innerhalb 5 Jahren 
fertiggestellt sein. 
2. Die Company hat auf ihre Kosten zwischen 
den beiden den deutschen Grenzen am nächsten ge- 
legenen Stationen von Rhodesia und Britisch-Ost- 
afrika einen Draht anzubringen, welcher für den 
Telegraphenverkehr von Deutsch-Ostafrika zu dienen 
bestimmt ist.
	        

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