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Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1899
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899.
Bandzählung:
10
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1899
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 24.
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Literatur.
  • A. Einleitung: Tätigkeit des Bundesrats im allgemeinen. — Das Bundesgericht in Nordamerika und in der Schweiz.
  • B. Ausführung: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches ist zuständig.
  • I. nach Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung.
  • 1. materielle Voraussetzung
  • 2. formelle Voraussetzung: Anrufen des Bundesrats.
  • 3. Erledigungspflicht des Bundesrats
  • II. nach Artikel 76 Abs. 2 der Reichsverfassung.
  • ad I. und II. Ist der Bundesrat kompetent, Thronfolgestreitigkeiten zu entscheiden.
  • III. nach Artikel 77 der Reichsverfassung
  • IV. nach Artikel 19 der Reichsverfassung.
  • V. nach Artikel 7 Ziff. 3 RV.

Volltext

—  24 — 
Verwaltungsgerichte die Gerichte, d. h. die ordentlichen 
oder die reichsgesetzlich zugelassenen besonderen Gerichte 
zur Entscheidung kompetent sein.“ Demgemäß ist also das 
Eingreifen des Bundesrats an zwei Voraussetzungen ge- 
knüpft: 
1. muß die Streitigkeit privatrechtlicher Natur sein 
und 
2. ganz unabhängig hiervon muß eine Gerichts- 
behörde für die Entscheidung dieses streitigen 
Rechtsverhältnisses zuständig sein. 
§ 7. 
Selbst wenn nun alle diese materiellen Voraussetzungen 
in ihrer positiven und negativen Gestalt vorliegen, so ist 
damit noch nicht ohne weiteres der Bundesrat zum Ein- 
schreiten gemäß Art. 76I berechtigt. Hinzukommen muß 
noch ein formelles Erfordernis: Der Bundesrat tritt, da 
seine Zuständigkeit vom Wunsch der streitenden Parteien 
abhängig ist, lediglich auf Anrufen eines Teils in Tätigkeit. 
Darin, daß der Art. 70 keine Verpflichtung zum Anrufen des 
Bundesrats für die Streitteile enthält, unterscheidet er sich 
vom Art. 11 der Deutschen Bundesakte von 1815. Wenn 
nun hierin v. Rönne!) eine Abschwächung gegenüber den 
Anordnungen des Deutschen Bundes sieht — denn früher 
bestand für die Bundesstaaten die unbedingte Pflicht, ihre 
Streitigkeiten bei der Bundesversammlung anzubringen —, 
6o ist diese doch tatsächlich nicht vorhanden, weil für die 
Bundesstaaten wenigstens ein mittelbarer Zwang besteht, 
den Bundesrat als Richter in Staatenstreitigkeiten anzu- 
rufen, da ihnen ja wegen des bundesstaatlichen Charakters 
des Deutschen Reiches völkerrechtliche Mittel zur Erledigung 
ihres Streites verfassungsgemäß versagt sind. Natürlich 
steht es den Bundesstaaten, bevor sie sich an den Bundesrat 
1) v. Rönne a. a. O. S. 213.
	        

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