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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Funktionen des Staates. 93 
ordnung, deren Innehaltung auch durch die staatlichen Organe 
zum Wesen des Rechtsstaates gehört. Es braucht sich dabei 
keineswegs immer um Gesetze oder ausdrücklich anerkannte 
Rechte der Einzelnen zu handeln: obwohl die sogenannten 
Grundrechte des deutschen Volkes für den Lübeckischen Frei- 
staat im Oktober 1851 aufgehoben worden sind, sind die per- 
sönliche Freiheit und das Eigentum, auch soweit sie nicht 
durch besondere z. B. reichsgesetzliche Vorschriften geschützt 
sind, den Eingriffen der Verwaltung entzogen. Die Garantien 
für die Innehaltung dieser Schranken durch die Verwaltungs- 
behörden, wie sie vom modernen Staat gefordert werden, 
pflegen, abgesehen von der Kontrolle durch die regelmäßig 
in der Öffentlichkeit tagende Volksvertretung, in der Zusammen- 
setzung der Behörden, der Offenhaltung des Beschwerde- 
rechts und der Gewährung eines gerichtlichen Schutzes gesucht 
zu werden. 
Was die Zusammensetzung der Behörden anbetrifft, so ist 
in Lübeck der Forderung einer kollegialen Organisation und 
einer Vertretung der Staatsbürger in ihnen, eine Forderung, 
deren Erfüllung vielfach als die beste Garantie gegen Über- 
griffe der Verwaltungsbehörden angesehen wird, in weitestem 
Maße Rechnung getragen: sind doch, wie oben S. 55 ff. aus- 
geführt ist, bis auf das Polizeiamt alle Behörden kollegial 
organisiert und nehmen doch, abgesehen vom Polizeiamt und 
vom Stadt- und Landamt, in allen wichtigeren Behörden 
bürgerliche Deputierte in großer Zahl und mit denselben Be- 
fugnissen wie die an Zahl hinter ihnen zurückbleibenden sena- 
torischen Mitglieder an der Erledigung der Geschäfte teil. 
Ein weiterer Schutz des Einzelnen gegen unberechtigte Ein- 
griffe der Verwaltungsorgane in seine Rechtssphäre ergibt sich 
aus dem Recht der Beschwerde. Zunächst ist jeder, der sich 
durch eine Maßregel eines Beamten beschwert fühlt, berechtigt, 
bei der diesem vorgesetzten Behörde um Abhilfe nach- 
zusuchen *); aber außerdem kann jede Anordnung einer Be- 
hörde durch Beschwerde beim Senat angefochten werden. Die 
Zulässigkeit einer solcher Beschwerde ist in $ 10 der A.V. 
*) Über die Verpflichtung, dies vor der Anrufung des 
Gerichtes zu tun, siehe oben S. 76,
	        

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