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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebietes Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend die einstweilige Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
  • Verfügung, betreffend die Regelung der Verwaltung und der Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
  • Verordnung, betreffend den Erwerb von Grundeigenthum Eingeborener im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen Kongobeckens gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebietes Kamerun.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat November 1899.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 95 — 
Perordnungen und Mittheilungen der Behürden in den Schnkgebieten. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend die Erhebung 
von Einfuhr= und Ausfuhrzöllen in den zur westlichen Zone des konventionellen 
Kongobeckens gehörigen Gebietstheilen des Schutzgebietes Kamerun. 
§ 1. 
Die Ein= und Ausfuhr von Waaren über die innerhalb der westlichen Zone des konventionellen 
Kongobeckens liegende Grenze des Schutzgebietes Kamerun darf nur an bestimmten, öffentlich bekannt zu 
machenden Plätzen stattfinden, an denen Zollstationen nach Anordnung des Kaiserlichen Gouverneurs zu 
errichten sind. 
§2. 
Von allen Waaren, welche über die im 8 1 dieser Verordnung bezeichnete Grenze in das 
Schutzgebiet eingeführt oder aus demselben ausgeführt werden, werden Zölle nach Maßgabe der bei- 
solgenden Tarife A und B erhoben. Die Zölle werden gleichzeitig mit der Ein= und Ausfuhr der 
Waaren fällig. 
l 3. 
Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an sind sämmtliche Waaren bei ihrer Einfuhr 
bezw. Ausfuhr von den Eigenthümern oder Waarenführern nach ihrer Art, Menge (Gewicht, Litermenge 2c.) 
und nach ihrem Werthe unter Vorlegung etwaiger, darüber vorhandener Fakturen der zuständigen Zollstation 
vorzuführen und auf einem amtlichen Formular nach den Anlagen C und D in der von der Verwaltung 
vorgeschriebenen Form zu deklariren. 
. Des Schreibens unkundigen Personen ist mündliche Deklaration, welche bei der Zollstation nieder- 
geschrieben wird, gestattet. 
Die im § 3 vorgeschriebene schriftliche oder mündliche Deklaration hat binnen drei Tagen nach 
dem Eintreffen der Waaren zu erfolgen. Ein Ueberschreiten dieser Frist wird mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu 100 Mark geahndet. Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß 
die Einhaltung dieser Frist unmöglich war. Eine bereits verhängte Strafe ist in diesem Falle wieder 
aufzuheben. 
§ 5. 
Sind Gründe für den Verdacht der Zollhinterziehung vorhanden, die eine Einsichtnahme der 
Geschäftsbücher und Lagerbestände eines Händlers durch ein Organ der Zollverwaltung erforderlich erscheinen 
lassen, so ist dafür der Chef der in jenem Gebiete zu gründenden Verwaltung oder dessen allgemein oder 
für den Einzelfall ernannter Stellvertreter zuständig. 
§ 6. 
Der Zoll ist in deutscher Reichswährung bei der zuständigen Zollstation gegen schriftliche Quittung 
zu entrichten. Mit Genehmigung der im § 5 genannten Beamten kann der Zoll auch in englischem und 
französischem Golde oder in natura eutrichtet und auch auf zwei Monate gestundet werden. Bei der 
Bezahlung des Zolls in englischem oder französischem Golde ist analog der Verordnung vom 28. Januar 
1887 1 2 — 20 Mart, ein französisches 20 Franesstück = 16 Mark zu rechnen. 
Bis zur erfolgten Bezahlung des Zolls haften die Waaren für den auf ihnen ruhenden Zoll. 
87. 
Alle Forderungen und Nachforderungen von Zöllen, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen 
zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zölle verjähren binnen drei Jahren von dem Tage an gerechnet, 
an welchem die Waaren in den freien Verkehr getreten bezw. in das Ausland abgelassen worden sind. 
Auf das Verantwortlichkeitsverhältniß der einzelnen mit der Zollerhebung betrauten Beamten 
gegenüber dem Kaiserlichen Gouvernement sowie auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle findet diese Ver- 
jährungsfrist keine Anwendung. 
  
88. 
Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im fünfzigfachen Betrage des hinterzogenen Zolles 
sowie mit Einziehung der hinterzogenen Waaren geahndet. Kann der Beschuldigte jedoch nachweisen, daß 
eine Zollhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, oder daß eine solche nicht hat verübt werden können, 
so tritt nur eine Ordnungsstrafe ein. Eine uneinbringliche Geldstrase ist, wenn die erkannte Strafe nicht 
den Betrag von 600 Mark und die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von sechs 
Wochen übersteigt, in Haft, anderenfalls in Gefängnißstrafe von höchstens drei Monaten umzuwandeln.
	        

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