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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1914_erster_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
416 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil. Erstes Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort zur ersten Auflage.
    Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Introduction
  • Allgemeiner Teil.
  • Besonderer Teil. Erstes Buch.
  • Title page
  • Erster Abschnitt. Die Polizeigewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzgewalt.
  • § 27. Die Steuerauflage.
  • § 28. Fortsetzung; Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage.
  • § 29. Fortsetzung; die abgeschwächte Steuerpflicht.
  • § 30. Der Finanzbefehl.
  • § 31. Die Finanzstrafe.
  • § 32. Der Finanzzwang.

Full text

$ 28. Rechte und Gegenrechte aus der Steuerauflage. 343 
Die Unterlassung rechtzeitiger Geltendmachung bringt für 
diese die Gefahr der Verjährung mit sich, wovon unten n. 2. So 
lange diese nicht eingetreten ist, steht ihr die Nachholung 
(Nachforderung, Nacherhebung) frei. Für den Betroffenen kann 
das insofern von Nachteil sein, als er der Anforderung vielleicht 
nicht mehr gewärtig war und sich anders eingerichtet hatte. Eine 
Unbilligkeit soll namentlich dann darin gefunden werden, wenn die 
Verwaltung durch erteilte Auskunft, durch Feststellungen, Be- 
rechnungen, Quittungserteilungen zu dieser Meinung, ledig zu sein, 
noch besonders beigetragen hat. Unter Nachholung im engeren 
Sinne versteht man gerade den Fall, wo die Anforderung erhoben 
wird in Widerspruch mit einer vorausgegangenen amtlichen Frei- 
behandlung oder Minderberechnung. Immerhin genügen solche 
Rücksichten im allgemeinen nicht, um den einmal entstandenen 
Steueranspruch hinfällig zu machen. 
Eine ganz besondere Art von Nachholung ergibt sich aber bei 
den direkten Steuern in Gestalt der Nachveranlagung. Diese 
haben ja das Eigentümliche, daß die Steuerforderung selbst erst 
zur Entstehung gebracht wird durch den Verwaltungsakt; ist das 
Verfahren gegen den einzelnen Steuerpflichtigen durchgeführt mit 
dem Erfolg, daß er frei erklärt oder mit einem bestimmten Be- 
trage veranlagt ist, so könnte hinterdrein versucht werden, darauf 
zurückzukommen und das etwa Versäumte durch eine neue Ver- 
anlagung nachzuholen. Hier kommen aber jene Billigkeitsrücksichten 
mit besonderer Wucht zur Geltung. Die Veranlagung zu den 
direkten Steuern enthält eine Einschätzung, die zwar kein freies 
Ermessen bedeutet, aber ein richterliches Ermessen, das ja eben- 
falls schwankende Grenzen hat; es wäre nicht wohl getan, den 
Steuerträger diesem Ermessen immer :wieder von neuem aus- 
zusetzen; man kann sagen, die Verwaltung hat ihr Recht über 
ihn, vermöge dessen sie ihn zu ihrem Schuldner machen kanı, er- 
schöpft durch den einmaligen Gebrauch, und eine Nachveranlagung 
sollte unzulässig sein. 
Auch hier ist, was die Billigkeit, im Anschluß an die Natur 
des Veranlagungsaktes, fordert, nicht von selbst Rechtens. Aber 
tatsächlich haben die Gesetze ihr Rechnung getragen, indem sie 
! Ein häufiger Fall: Die Zollverwaltung hat die Ware eingehen lassen 
zu einem ganz niedrigen Tarifsatz; der Empfänger hat seinen Preis danach 
gemacht und ordentlich verkauft; jetzt kommt die Nachforderung, die das 
Geschäft in ein verlustreiches verwandelt. Hier werden nur die kurzen Ver- 
Jährungen einigermaßen helfen.
	        

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