Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1900
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Werbung

Titel:
Anzeigen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Werbung

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Zweite Abteilung. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Erster Abschnitt. Das Gebiet des Auswärtigen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Gebiet des Kriegswesens.
  • Dritter Abschnitt. Das Gebiet der Justiz.
  • § 157. Die Grenzen der Justiz.
  • § 158. Rechtsprechung und Justizverwaltung.
  • § 159. Der Organismus der Gerichtsbehörden.
  • § 160. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 161. Rechtsanwaltschaft und Notariat.
  • § 162. Die streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 163. Die freiwillige Gerichtsbarkeil.
  • § 164. Die Justizverwaltung.
  • Vierter Abschnitt. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Das Gebiet der Finanzen.
  • Sechster Abschnitt. Das Gebiet der Kirche und Schule.
  • Ergänzung zu Band 1 §§ 43 und 44
  • Register zum dritten Bande.

Volltext

8 162 Die streitige Gerichtsbarkeit. 113 
sich also mit Notwendigkeit aus dem Wesen des Privatrechts. Die 
Zivilrechtspflege besteht nun aber in der Vollziehung der Normen 
des Privatrechts, falls ihre Anwendbarkeit bestritten ist. Daraus 
sjolgt, daß im Zivilprozesse durch die Anwendung der objektiven 
Rechtsnorm stets über den Bestand subjektiver Rechte und Pflichten 
entschieden wird. Beides fällt unter allen Umständen zusammen. 
Da die subjektive Berechtigung und Verpflichtung sich lediglich aus 
der objektiven Rechtsnorm ergibt, so kann über jene nur entschieden 
werden durch Anwendung der Rechtsnorm und, da aus jeder Norm 
des Privatrechts, welche zur Anwendung kommen soll, subjektive 
Rechte und Pflichten erwachsen, so wird durch die Anwendung über 
letztere entschieden. 
Die subjektiven Privatrechte sind nun aber durchweg verzicht- 
bar, und zwar in doppelter Weise, dem Rechte und der Ausübung 
nach. Auf die meisten privatrechtlichen Befugnisse kann der Be- 
kechtigte unmittelbar verzichten, derart, daß durch den Verzicht die 
subjektive Berechtigung selbst erlischt. Aber auch soweit das sub- 
jektive Recht einer solchen freien Verfügung des Berechtigten ent- 
zogen ist, wie z. B. bei Statusrechten, steht nichts im Wege, daß 
der Berechtigte auf die Ausübung und Geltendmachung des Rechtes 
verzichtet. Die Wirksamkeit des Privatrechtes ist also nur relativ 
mehr oder weniger durch die freie Willensbestimmung des Be- 
kechtigten bedingt. Als das Gemeinsame aller subjektiven Privat- 
dechte erscheint es, daß der Berechtigte sie nicht zur Geltung zu 
bringen braucht, daß er sie ganz oder teilweise auf sich beruhen lassen 
kann. Ist dies bei allen Privatrechten der Fall, so muß die 
Verzichtbarkeit der Ausübung sich auch bei der gerichtlichen Geltend- 
machung des Rechts zeigen. Daraus folgt, daß der Richter über 
ein Privatrecht nur soweit entscheiden kann, als es geltend gemacht 
wird, daß übereinstimmende Parteibehauptungen, auch wenn sie 
den wirklichen Sachverhältnissen nicht entsprechen, für den Richter 
bindend sind, so daß er auf letzteres nicht zurückzugehen braucht, 
eber auch gar nicht zurückgehen darf. 
Der Zivilprozeß hat somit nur die Ermittlung der formellen, 
aber nicht der materiellen Wahrheit zum Gegenstande. Diese Ge- 
bundenheit der richterlichen Aktion durch die Anträge der Parteien 
ezeichnet man gewöhnlich als die Verhandlungsmaxime. Sie ist 
nicht eine prozessualische Seltsamkeit, die der Gesetzgeber je nach 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 8
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
1 / 3
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900).
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.