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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
handbuch_polizei
Titel:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
handbuch_polizei_zweiter_band_1905
Titel:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.
Autor:
Wulffen, Erich
Bandzählung:
2
Erscheinungsort:
Dresden
Herausgeber:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1905
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
I. Königreich Preußen.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
2. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. (Auszug)
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • 1. Gesetz, betreffend die Bestrafung der unbefugten Aneignung von Bernstein, und die Abänderung der Bestimmungen im Zusatz 228 des ostpreußischen Provinzialrechts. (1)
  • 2. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. (Auszug) (2)
  • 3. Vorläufige Verordnung über die Ausübung der Waldstreuberechtigung. (3)
  • 4. Feld- und Forstpolizeigesetz. (Auszug.) (4)
  • 5. Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremden Grund und Buden und die Ausübung der Jagd. (5)
  • 6. Jagdpolizeigesetz. (6)
  • 7. Gesetz über die Schonzeit des Wildes. (7)
  • 8. Jagdscheingesetz. (8)
  • 9. Fischereigesetz für den preußischen Staat. (Auszug.) (9)
  • 10. Gesetz zur Ausführung des Preußisch-Luxemburgischen Vertrags über den Beitritt Luxemburgs zum Vertrage, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins, vom 30. Juni 1885 und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter der gemeinschaftlichen Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer. (10)
  • 11. Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts. (11)
  • 12. Gesetz über die Presse. (12)
  • 13. Gesetz über den Belagerungszustand. (13)
  • 14. Gesetz, betreffend das Spiel in außerpreußischen Lotterien. (14)
  • 15. Allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten. (Auszug. Teil III Titel 1.) (15)
  • 16. Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten. (16)
  • 17. Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten. (Auszug. Teil II Titel 12.) (17)
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Volltext

22 Preußische Landesgesetze. 
L. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. 
Vom 15. April 1878. 
(Gesetzsammlung 1878, S. 222). 
(Auszug.) 
§ 1. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst 
oder auf einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke 
verübte Diebstahl: 
1. an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden 
getrennt ist; 
2. an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und 
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist; 
3. an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in 
einer umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht 
geworben oder eingesammelt sind; 
4. an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Holzpflanzen, Gras, 
Heide, Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Wald- 
sämereien, Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben 
oder eingesammelt sind. 
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterliegt 
forstpolizeilichen Bestimmungen. 
§ 2. Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem 
fünffachen Werte des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf. 
§ 3. Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werte des Entwendeten 
und niemals unter zwei Mark sein: 
1. wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in 
der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2. wenn der Täter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; 
3. wenn der Täter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz 
betrauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich 
geweigert hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Ge-
	        

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