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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

Object: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Volume count:
11
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 38. Die Gebrauchserlaubnis. 171 
Erweiterung der Freiheit unter Umständen hinzutritt, und im 
Gegensatze zur Verleihung einer besonderen Nutzung, die gerade das 
subjektive Recht des Empfängers zum Ziel und zur Wirkung hat®. 
Damit ist nicht gesagt, daß nicht doch allerlei rechtliche Gebunden- 
heiten der verstattenden Verwaltung auch hier zum Vorschein 
kommen können. Die haben aber stets ihren besonderen Grund 
und Zusammenhang. 
III. Wir werden unsunten$51mitderLehrevonderöffentlich- 
rechtlichen Anstaltsnutzung zu beschäftigen haben. Dort 
erscheint die Öffentliche Anstalt als ein Bestand von Mitteln, 
sächlichen wie persönlichen, die. in der Hand eines Subjektes 
öffentlicher Verwaltung einem genauer bezeichneten Öffentlichen 
Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind. Es ist klar, daß die 
öffentliche Sache in dem Sinne, wie wir ihr Wesen festgelegt haben 
(oben $ 35, I), mit unter diesen allgemeineren Begriff gerechnet 
werden kann. Die öffentliche Anstalt kann diesen ihren Zweck 
gerade dadurch erfüllen, daß sie bestimmungsgemäß den vielen 
Einzelnen Vorteile gewährt und Dienste leistete. Dabei ent- 
falten sich dann die Rechtsinstitute der Anstaltsnutzung in 
den Rechtsbeziehungen zwischen dem Herrn der Anstalt und 
dem Nutzenden. Sofern nun eine Öffentliche Sache darauf ein- 
gerichtet ist, daß durch regelmäßige Erteilung von Gebrauchs- 
erlaubnissen an die Einzelnen ihr Zweck ganz oder teilweise sich 
erfülle, wird der Hergang ganz von selbst unter die Formen und 
die Bedingungen einer solchen Anstaltsnutzung sich stellen. 
Die Anstaltsnutzung kann im allgemeinen, wie noch auszuführen 
sein wird, sowohl in Formen des öffentlichen wie in Formen des 
Zivilrechts sich vollziehen. Für die Gebrauchserlaubnisse an öffent- 
lichen Sachen kommen naturgemäß nur die ersteren in Betracht”. 
  
® Insofern wäre die Bezeichnung „gesteigerter Gemeingebrauch“, die Fleiner, 
Instit. 8.353, wählt, zutreffend: sie verneint ein Recht an der Sache. Allein das 
Wort Gemeingebrauch sträubt sich doch gar zu sehr gegen diese Verwendung für 
eine Benutzung, wie Fleiner es selbst nennt, „zu individuellen Zwecken“ auf 
Grund besonderer „Bewilligung“; es wird hier zu einer gar zu offenbaren Un- 
wahrheit. — Die Verneinung eines Rechts an der Sache kommt auch wohl dadurch 
zum Ausdruck, daß man hier mit dem zivilrechtlichen Mietvertrag arbeitet: 
Germershausen, Preuß. Wegerecht I S. 90: „Ein Vertrag, durch welchen ein 
Straßenteil zum Feilhalten von Waren überlassen worden ist, wird als Mietvertrag 
anzusehen sein.“ Daß der „Vermieter“ dann auf einmal mit seiner Polizei kommt 
und den „Mieter“ herauswirft, zeigt'aber die ganze Schiefheit dieser Auffassung. 
? Versuche, die Gebrauchserlaubnis auf zivilrechtliche Rechtsgeschäfte zu 
gründen, namentlich etwa auf einen Mietvertrag, bleiben auch hier nicht aus (vgl.
	        

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