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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1915
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
2
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
a6. 
37. 
Nr. 106. 1915. 595 
Das Werk kann jederzeit durch Beauftragte sämtliche mit elektrischen Anlagen 
versehenen oder dazugehörigen Räume des Abnehmers besichtigen lassen und, wo es 
nötig erscheint, die Instandsetzung derselben verlangen, gleichviel, ob die Anlage benutzt 
wird oder nicht. 
Den mit der Prüfung der Anlage beauftragten Angestellten des Werkes muß der 
Zutritt zu den betreffenden Räumen nach vorheriger Meldung jederzeit gestattet, sowie 
die erforderliche Auskunft gegeben werden. " · 
Bei Seuchen und Ansteckungsgefahr ist nach den maßgebenden landes= bezw. orts- 
polizeilichen Bestimmungen zu verfahren. 
Anderungen an bestehenden Anschlußanlagen dürfen ohne schriftliche Genehmi- 
gung des Werks nicht vorgenommen werden. 
Mit der von ihm ausgeübten Überwachung und Prüfung der Anlage übernimmt 
das Werk keine eigene Verantworkung. Wegen der vorschriftsmäßigen Herstellung 
der Anlagen hat sich der Abnehmer lediglich an den ausführenden Unternehmer zu halten. 
68. 
Sicherungen. 
Als Sicherungssystem ist ausschließlich das System der Allgemeinen Elektrizitäts- 
Gesellschaft zulässig. 
*9.. 
Z8ahlungsbedingungen. 
Dem Abnehmer wird monatlich vom Werk über Stromverbrauch und Zählermiete 
eine Rechnung zugestellt, welche innerhalb 2 Wochen zu begleichen ist. Rechnungen 
über sonstige Lieferungen und Leistungen des Werks, Abnahmegebühren, Anschlußkosten, 
Prüfung von Zählern usw. sind innerhalb 4 Wochen nach geschehener Zustellung zu be- 
leichen. Für die Zahlungsfrist ist der Poststempel maßgebend. Beanstandungen der 
Rechnungen müssen gleichfalls innerhalb 2 Wochen nach Zustellung geschehen. 
An den Rechnungen über Stromperbrauch und Zählermiete dürfen keinerlei Ab- 
üge gemacht werden. Eine etwa. unrichtige Rechnungsausstellung wird bei der nächsten 
echnung berücksichtigt. "··· - ««« » 
Das Werk kann von jedem Abnehmer für die von ihm zu leistenden Zahlungen 
für Stromverbrauch und Zählermiete eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des bei ihm 
zu erwartenden Jahresverbrauchs verlangen. 
g 10. 
Widerrechtliche Stromentnahme. 
Falls unberechtigter Weise Lampen an den Kraftstromzähler angeschlossen worden 
jind, oder in einer Anlage ganz oder teilweise Elektrizität aus den Leitungen des 
erks entnommen wird, ohne daß für deren Messung Apparate aufgestellt worden sind, 
oder falls die hierfür aufgestellten. Apparate umgangen oder zum Schaden des Werks be- 
einflußt werden, ist das Werk berechtigt, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung außer 
der Absperrung der Leitungen (siehe Ziffer 40) als Vertragsstrafe für die verbrauchte 
1497 
 
	        

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